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Änderung § 7 EnStatG vom 01.05.2011
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§ 7 EnStatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.05.2011 geltenden Fassung | § 7 EnStatG n.F. (neue Fassung) in der am 01.05.2011 geltenden Fassung durch Artikel 3 G. v. 12.04.2011 BGBl. I S. 619 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Erhebungen über erneuerbare Energieträger | |
(Text alte Fassung) Die Erhebungen erfassen jährlich für das Vorjahr | (Text neue Fassung) 1 Die Erhebungen erfassen jährlich für das Vorjahr |
1. bei allen Betreibern von Netzen für die allgemeine Versorgung: | |
a) den Bezug von Elektrizität, die ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär- oder Grubengas oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt wurde, | a) die in ihr Netz eingespeiste Elektrizität, die ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, solarer Strahlungsenergie, Geothermie, Bio-, Deponie-, Klär- oder Grubengas oder aus fester oder flüssiger Biomasse erzeugt wurde, |
b) die Anzahl der Anlagen, deren erzeugte Elektrizität eingespeist wird, c) deren installierte Leistung, jeweils nach diesen Energieträgern und Ländern unterteilt; | |
d) die vom Einspeiser selbst erzeugte und verbrauchte Elektrizität aus Energieträgern nach Buchstabe a aus Anlagen mit Anschluss an das Netz des Netzbetreibers, | |
2. bei höchstens 6.000 Betreibern von Kläranlagen Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: a) Gewinnung von Gas, auch nach Wärmegehalt, b) Verwendung von Gas nach Verwendungsarten, c) Abgabe von Gas nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern, d) Erzeugung und Abgabe von Elektrizität nach Ländern; 3. bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Nutzung der Geothermie Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: a) Art und Leistung der Anlage, b) erzeugte Wärme nach Verwendungsarten, c) Abgabe von Wärme nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern; | |
4. bei höchstens 100 Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Treibstoffen aus Biomasse Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: | 4. bei höchstens 500 Betreibern von Anlagen zur Erzeugung von Treibstoffen aus Biomasse Angaben zu folgenden Erhebungsmerkmalen: |
a) Art und Leistung der Anlage, | |
b) Einsatz von Bioenergieträgern nach Arten, | b) Einsatz von Bioenergieträgern jeweils nach Art und nach Herkunft aus dem In- und Ausland, |
c) erzeugte Biotreibstoffe nach Arten, | |
d) Abgabe von Biotreibstoffen nach Arten, nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern sowie Ausfuhr. | d) Abgabe von Biotreibstoffen nach Arten, nach inländischen Abnehmergruppen und Ländern sowie Einfuhr und Ausfuhr. 2 Der Energiegehalt der Treibstoffe bemisst sich nach Anhang III der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 16) in seiner jeweils geltenden Fassung. |
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