Änderung § 8b AtDeckV vom 02.01.2022

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§ 8b AtDeckV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.01.2022 geltenden Fassung
§ 8b AtDeckV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 8b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 8b Deckung bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes


vorherige Änderung

 


Für die Bestimmung der Deckungsvorsorge bei Schäden gemäß § 26 Absatz 1a des Atomgesetzes gilt § 8a Absatz 1 entsprechend.




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