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Änderung Anlage 3 AtDeckV vom 02.01.2022
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Anlage 3 AtDeckV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 02.01.2022 geltenden Fassung | Anlage 3 AtDeckV n.F. (neue Fassung) in der am 02.01.2022 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106 |
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(Text alte Fassung) Anlage 3 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2) Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro |
Masse der Kernbrennstoffe1 im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes | Erhöhungsbeträge über 250 bis 1.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0064 über 1.000 bis 5.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0056 über 5.000 bis 10.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0048 über 10.000 Kilogramm bis 30.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,004 über 30.000 Kilogramm bis 60.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0032 über 60.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0024 1 Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur der Massengehalt von Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233 und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen ist bei der Berechnung der vor der Bestrahlung vorhandene Massengehalt dieser Stoffe maßgeblich. |
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