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Änderung Anlage 3 AtDeckV vom 02.01.2022

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Anlage 3 AtDeckV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 02.01.2022 geltenden Fassung
Anlage 3 AtDeckV n.F. (neue Fassung)
in der am 02.01.2022 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.01.2022 BGBl. I S. 73, 106

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 3 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 3 (zu § 8a Absatz 1, § 9 Absatz 1, § 11 Absatz 1 und 2) Massenabhängige Erhöhungsbeträge zur Ermittlung der Regeldeckungssumme für die Beförderung von Kernmaterialien und für Kernanlagen in Millionen Euro


vorherige Änderung

 



Masse der Kernbrennstoffe1
im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 2 des Atomgesetzes | Erhöhungsbeträge

über 250 bis 1.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0064

über 1.000 bis 5.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0056

über 5.000 bis 10.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0048

über 10.000 Kilogramm bis 30.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene
Kilogramm | 0,004

über 30.000 Kilogramm bis 60.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene
Kilogramm | 0,0032

über 60.000 Kilogramm für jedes weitere angefangene Kilogramm | 0,0024

1 Bei der Berechnung der Masse der Kernbrennstoffe ist nur
der Massengehalt von Plutonium 239, Plutonium 241, Uran 233
und Uran 235 zu berücksichtigen. Bei bestrahlten Kernbrennstoffen
ist bei der Berechnung der vor der Bestrahlung vorhandene
Massengehalt dieser Stoffe maßgeblich.