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Synopse aller Änderungen der AtDeckV am 15.07.2016

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 15. Juli 2016 durch Artikel 74 des 2. BRBG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der AtDeckV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

AtDeckV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 15.07.2016 geltenden Fassung
AtDeckV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.07.2016 geltenden Fassung
durch Artikel 74 G. v. 08.07.2016 BGBl. I S. 1594

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
    § 1 Arten der Deckungsvorsorge
    § 2 Haftpflichtversicherung
    § 3 Sonstige finanzielle Sicherheit
    § 4 Umfang der Deckungsvorsorge
    § 5 Nachweis der Deckungsvorsorge, Mitteilungen und Anzeigen
    § 6 Auflagen
Zweiter Abschnitt Deckungssummen
    § 7 Deckungssumme und Regeldeckungssumme
    § 8 Umgang und Beförderung
    § 9 Reaktoren
    § 10 Schiffsreaktoren
    § 11 Sonstige kerntechnische Anlagen
    § 12 Stillegung von Anlagen
    § 13 Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlen
    § 14 (weggefallen)
    § 15 Anwendung radioaktiver Stoffe am Menschen in der medizinischen Forschung
    § 16 Ermittlung der Deckungssumme im Einzelfall
    § 17 (weggefallen)
    § 18 Deckungssumme bei mehrfachem Umgang
    § 19 Abrundung der Deckungssumme
Dritter Abschnitt Schlußvorschriften
(Text alte Fassung) nächste Änderung

    § 20 Übergangsvorschrift
    § 21 Berlin-Klausel
(Text neue Fassung)

    § 20 (aufgehoben)
    § 21 (aufgehoben)
    § 22 Inkrafttreten
    Anlage 1 Regeldeckungssumme bei Kernbrennstoffen in Millionen Euro
    Anlage 2 Regeldeckungssummen bei sonstigen radioaktiven Stoffen in Millionen Euro
 (keine frühere Fassung vorhanden)
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 20 Übergangsvorschrift




§ 20 (aufgehoben)


vorherige Änderung nächste Änderung

Entspricht die Deckungsvorsorge für eine vor Inkrafttreten dieser Verordnung genehmigte Tätigkeit nicht mehr den Anforderungen dieser Verordnung, so ist die Deckungsvorsorge bei der nächsten Neufestsetzung nach § 13 Abs. 1 Satz 2 des Atomgesetzes, spätestens jedoch bei Anlagen im Sinne des § 7 des Atomgesetzes innerhalb von sechs Monaten, in den sonstigen Fällen innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieser Verordnung neu festzusetzen. Für den Umgang mit hochradioaktiven Strahlenquellen, die am 31. Dezember 2007 noch die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 Nr. 29 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb der Strahlenschutzverordnung erfüllen, der vor dem 19. August 2005 genehmigt wurde und für die ab diesem Zeitpunkt erstmals Deckungsvorsorge geleistet werden muss, erfolgt die Festsetzung der Deckungsvorsorge spätestens bis zum 31. Dezember 2007.



 
vorherige Änderung nächste Änderung

§ 21 Berlin-Klausel




§ 21 (aufgehoben)


vorherige Änderung

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (BGBl. I S. 1) in Verbindung mit § 58 Satz 2 des Atomgesetzes auch im Land Berlin.