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Änderung § 1 UAGGebV vom 22.12.2011

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§ 1 UAGGebV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung
§ 1 UAGGebV n.F. (neue Fassung)
in der am 15.08.2013 geltenden Fassung
durch Artikel 2 Abs. 44 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154
 
(Textabschnitt unverändert)

§ 1 Gebühren und Auslagen


(Text alte Fassung)

(1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.

(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.

(Text neue Fassung)

(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben.

(2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Bundesgebührengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten.