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Änderung Anlage UAGGebV vom 15.08.2013
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Anlage UAGGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.08.2013 geltenden Fassung | Anlage UAGGebV n.F. (neue Fassung) in der am 15.08.2013 geltenden Fassung durch Artikel 2 Abs. 44 G. v. 07.08.2013 BGBl. I S. 3154 |
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(Textabschnitt unverändert) Anlage (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis | |
(Text alte Fassung) Amtshandlungen der Zulassungsstelle | Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Angaben in Euro | (Text neue Fassung) Individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Zulassungsstelle | Gebührensatz (Nettobetrag zuzüglich Umsatzsteuer) Angaben in Euro |
1. | § 8 Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Absatz 5 des Umweltauditgesetzes | a) Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung je Fachgebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Umweltauditgesetzes | 625 b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung | aa) bei drei Prüfern | 95 bb) bei vier Prüfern | 126 cc) bei fünf Prüfern | 158 2. | § 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 11 des Umweltauditgesetzes | a) Zulassung als Umweltgutachter | 2.500 b) zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung je angefangene 15 Minuten rechnerisch entstehende mögliche Prüfzeit gemäß § 5 Abs. 3 der UAG-Zulassungsverfahrensver- ordnung | aa) bei drei Prüfern | 95 bb) bei vier Prüfern | 126 cc) bei fünf Prüfern | 158 3. | § 10 des Umweltauditgesetzes | Zulassung als Umweltgutachterorganisation (schriftliches Prüfungsverfahren) | 3.000 4. | Erteilung einer Fachkenntnisbescheinigung im Wiederholungsverfahren | Je Fachgebiet | 200 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 5. | Zulassung als Umweltgutachter im Wiederholungsverfahren | 800 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 2 Buchstabe b | 6. | Zulassung als Umweltgutachter bei Beschränkung des Prüfungsgegenstandes gemäß § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes | a) Personen, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung sind, bis 31. Juli 2006 | 350 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | b) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern bereits zuvor ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter gestellt wurde | 800 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | c) Fälle des § 11 Abs. 3 des Umweltauditgesetzes, sofern ein Antrag auf Zulassung als Umweltgutachter zuvor noch nicht gestellt wurde | 2.000 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 7. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Umweltaudit-Gesetzes | 800 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 8. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation gemäß § 10 Abs. 2 Satz 2 des Umweltauditgesetzes | 1.000 9. | Erstreckung der Zulassung eines Umweltgutachters gemäß § 9 Abs. 1 Satz 2 des Umweltauditgesetzes auf weitere Zulassungsbereiche aufgrund der Anstellung zeichnungsberechtigter Personen | 1.000 10. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten nach § 9 Absatz 1 Satz 3 des Umweltauditgesetzes in Verbindung mit Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. | 800 zuzüglich Auslagen für den externen Experten für das Fachgespräch gemäß § 5a Abs. 2 der UAG-Zulassungsverfahrensverordnung | 11. | Erweiterung der Zulassung als Umweltgutachter auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 (vertragliche Vereinbarung) | a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat | 800 b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch- stabe a | 300 12. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009. Diese Gebühr wird für jeden Drittstaat erhoben, um den die Zulassung erweitert wird. | 1.000 13. | Erweiterung der Zulassung einer Umweltgutachterorganisation auf Drittstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 | a) für die erste Vereinbarung je Drittstaat | 1.000 b) zusätzlich für jede weitere Vereinbarung bezüglich des jeweiligen Drittstaates Buch- stabe a | 500 14. | Erweiterung der Fachkenntnisbescheinigung | Je Fachgebiet | 200 zuzüglich Gebühren für die mündliche Prüfung gemäß Nummer 1 Buchstabe b | 15. | Regelaufsicht nach §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes | a) Gebühr je angefangenem Aufsichtsmonat | aa) für jede Person, die am 21. August 2002 Inhaber einer Fachkenntnisbescheinigung war, bis 31. Juli 2006 | 20 bb) für jeden sonstigen Fachkenntnisbescheinigungsinhaber, jeden Umweltgutachter und jede Umweltgutachterorganisation | 45 b) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei vor dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen und Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | aa) mit bis zu 50 Beschäftigten | 150 bb) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 cc) mit mehr als 250 Beschäftigten | 700 Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | c) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 11. September 2002 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 50 bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 100 cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 150 dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 300 ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 720 ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 920 Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. | d) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtungen bzw. Gültigkeitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen) Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45 bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95 cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145 dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285 ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 690 ff) mit mehr als 500 Beschäftigten | 880 Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Diese Gebühren gelten auch bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 12. Dezember 2006 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig- keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun- gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen | e) zusätzlich Gebührenanteil bezogen auf den Begutachtungsumfang bei nach dem 22. Dezember 2011 durchgeführten Begutachtungen (Erstbegutachtung bzw. Gültig- keitserklärungen konsolidierter Umwelterklärungen; erstellte Gutachten/Bescheinigun- gen/Berichte/Prüfhandlungen) nach anderen rechtlichen Regelungen Je vorgenommener Begutachtung eines Standortes | aa) mit bis zu 10 Beschäftigten | 45 bb) mit 11 bis zu 25 Beschäftigten | 95 cc) mit 26 bis zu 50 Beschäftigten | 145 dd) mit 51 bis zu 250 Beschäftigten | 285 ee) mit 251 bis zu 500 Beschäftigten | 690 ff) mit mehr als 500 Beschäftigten Teilzeitbeschäftigte sind anteilig zu berücksichtigen. Im Falle von Gutachten/Beschei- nigungen/Berichten/Prüfhandlungen nach anderen rechtlichen Regelungen als der Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 wird bei der Zahl der Beschäftigten anstelle der Gesamtzahl Beschäftigter am Standort die Zahl der Beschäftigten, die dem Prüfungs- gegenstand zugeordnet werden können, zugrunde gelegt. | 880 f) zusätzlich Gebührenanteil für die im schriftlichen Verfahren durchgeführte Plausibili- tätsprüfung der Qualität einer Begutachtung je externem Beauftragten | 95 g) zusätzlich Gebührenanteil für die Qualitätsbeurteilung der vorgenommenen Begut- achtungen durch Geschäftsstellenaudit nach § 15 Abs. 3 UAG oder Witnessaudit nach § 15 Abs. 2 UAG je Audittag und je externem Beauftragten | 750 16. | Anlassaufsicht nach den §§ 15 und 18 des Umweltauditgesetzes, wenn die Aufsichts- maßnahme vom Betroffenen verantwortlich veranlasst worden ist oder ein Verstoß gegen die Verordnung (EG) Nr. 1221/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates oder gegen das Umweltauditgesetz festgestellt wurde | a) bei einfachem Prüfungsaufwand | 100 b) bei normalem Prüfungsaufwand ohne Hinzuziehung von externen Behörden (Prüfung und Entscheidung nach Aktenlage) | 600 c) bei erhöhtem Prüfungsaufwand | aa) bei der fernmündlichen Einholung von Auskünften und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.200 bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 700 cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g | 750 d) bei hohem Prüfungsaufwand | aa) bei der schriftlichen Einholung von Gutachten und Stellungnahmen externer Behörden und sonstiger externer Stellen oder externer Beauftragter | 1.800 bb) gegebenenfalls zuzüglich Gebührenanteil für die erforderliche Einbestellung von externen Beauftragten in die Zulassungsstelle je Beauftragtem | 700 cc) gegebenenfalls zuzüglich der Gebühren für ein Geschäftsstellen- oder Witnessaudit gemäß Nummer 15 Buchstabe g | 750 17. | Antrag auf Fortführung der Tätigkeit des Umweltgutachters gemäß § 17 Abs. 2 Satz 3 des Umweltauditgesetzes (befristetes Beschäftigungsverhältnis mit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts) | 1.000 |
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