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Änderung § 1 UAGGebV vom 22.12.2011
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§ 1 UAGGebV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 22.12.2011 geltenden Fassung | § 1 UAGGebV n.F. (neue Fassung) in der am 22.12.2011 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 13.12.2011 BGBl. I S. 2727 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Gebühren und Auslagen | |
(1) Für Amtshandlungen der Zulassungsstelle und der Widerspruchsbehörde auf Grund des Umweltauditgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. September 2002 (BGBl. I S. 3490) werden Gebühren nach Maßgabe des anliegenden Gebührenverzeichnisses erhoben. | |
(Text alte Fassung) (2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 11 und 12 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. | (Text neue Fassung) (2) Auslagen sind nach den Vorschriften des Verwaltungskostengesetzes zu ersetzen. Die Auslagen für die Prüfer zur Durchführung der mündlichen Prüfung nach § 12 des Umweltauditgesetzes im Rahmen von Bescheinigungs- und Zulassungsverfahren nach § 11 des Umweltauditgesetzes (Nummer 1 und 2 des Gebührenverzeichnisses) und die Auslagen für die externen Beauftragten im Rahmen der Aufsicht (Nummer 13 und 14 des Gebührenverzeichnisses) sowie Aufwendungen für Telekommunikationsdienstleistungen sind mit der Gebühr abgegolten. |
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