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Änderung § 3 PFKapAV vom 12.05.2011
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§ 3 PFKapAV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 12.05.2011 geltenden Fassung | § 3 PFKapAV n.F. (neue Fassung) in der am 07.03.2015 geltenden Fassung durch Artikel 2 V. v. 03.03.2015 BGBl. I S. 188 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3 Mischung | |
(Text alte Fassung) (1) Die angemessene Verteilung des gebundenen Vermögens auf verschiedene Anlageformen (Mischung) bestimmt sich vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Bestimmung nach dem jeweiligen Pensionsplan. Gemäß § 2 Abs. 2 angelegte Anlagen sind auf jeweils 10 Prozent des Deckungsstocks beschränkt. Die Begrenzung auf 10 Prozent in § 4 Abs. 4 bleibt unberührt. (2) Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der unmittelbar und mittelbar gehaltenen Anlagen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, 9, 10, 12 und 13 herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versorgungsberechtigten erforderlich ist. | (Text neue Fassung) (1) 1 Die angemessene Verteilung des gebundenen Vermögens auf verschiedene Anlageformen (Mischung) bestimmt sich vorbehaltlich der weiteren Regelungen dieser Bestimmung nach dem jeweiligen Pensionsplan. 2 Anlagen nach § 2 Absatz 2 sind auf jeweils 10 Prozent des Sicherungsvermögens beschränkt. 3 Direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17 sind auf ein vorsichtiges Maß zu beschränken. (2) 1 Die Aufsichtsbehörde kann den Anteil der direkt und indirekt gehaltenen Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a, Nummer 9, 10, 12 und 13 herabsetzen, wenn es zur Wahrung der Belange der Versorgungsberechtigten erforderlich ist. 2 Die gleiche Befugnis steht der Aufsichtsbehörde zu für direkt und indirekt gehaltene Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 17 sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist. |
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