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Änderung § 47 RechVersV vom 29.05.2009
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§ 47 RechVersV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 29.05.2009 geltenden Fassung | § 47 RechVersV n.F. (neue Fassung) in der am 29.05.2009 geltenden Fassung durch Artikel 13 Abs. 7 G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
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(Textabschnitt unverändert) § 47 Sonstige Erträge | |
(Text alte Fassung) Im Posten "Sonstige Erträge" sind die nichtversicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: | (Text neue Fassung) Im Posten 'Sonstige Erträge' sind die nichtversicherungstechnischen Erträge auszuweisen, die einem anderen Posten nicht zugeordnet werden können. Hierzu gehören insbesondere: |
1. die Erträge aus erbrachten Dienstleistungen; | |
2. die Erträge aus der Auflösung des Sonderpostens mit Rücklageanteil, soweit er nicht aus Kapitalanlagen herrührt; | 2. (aufgehoben) |
3. sonstige Zinsen und ähnliche Erträge, soweit sie nicht aus Kapitalanlagen herrühren; 4. die Erträge auf Grund von Eingängen aus abgeschriebenen Forderungen sowie Erträge aus der Auflösung und Verminderung der Pauschalwertberichtigungen zu den Forderungen, soweit diese Erträge nicht aus den | |
a) zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten "Erträge aus Zuschreibungen" zu erfassen sind; b) Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer herrühren, die im Posten "Gebuchte Bruttobeiträge" zu erfassen sind. | a) zu den Kapitalanlagen gehörenden Forderungen herrühren, die im Posten 'Erträge aus Zuschreibungen' zu erfassen sind; b) Beitragsforderungen an die Versicherungsnehmer herrühren, die im Posten 'Gebuchte Bruttobeiträge' zu erfassen sind. |
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