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Synopse aller Änderungen der VRegV am 01.09.2009

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 1. September 2009 durch Artikel 25 des FGG-RG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der VRegV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

VRegV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.09.2009 geltenden Fassung
VRegV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.09.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 25 G. v. 17.12.2008 BGBl. I S. 2586

Gliederung

(Textabschnitt unverändert)

Eingangsformel
§ 1 Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters
§ 2 Eintragungsantrag
§ 3 Vorschuss, Antragsrücknahme bei Nichtzahlung
§ 4 Benachrichtigung des Bevollmächtigten
§ 5 Änderung, Ergänzung und Löschung von Eintragungen
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 6 Auskunft an die Vormundschaftsgerichte und die Landgerichte als Beschwerdegerichte
(Text neue Fassung)

§ 6 Auskunft an die Betreuungsgerichte und die Landgerichte als Beschwerdegerichte
§ 7 Protokollierung der Auskunftserteilungen
§ 8 Sicherung der Daten
§ 9 Aufbewahrung von Dokumenten
§ 10 Inkrafttreten
Schlussformel
 (keine frühere Fassung vorhanden)

§ 1 Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters


(1) Die Bundesnotarkammer stellt die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher:

1. Daten zur Person des Vollmachtgebers:

a) Familienname,

b) Geburtsname,

c) Vornamen,

d) Geschlecht,

e) Geburtsdatum,

f) Geburtsort,

g) Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),

2. Daten zur Person des Bevollmächtigten:

a) Familienname,

b) Geburtsname,

c) Vornamen,

d) Geburtsdatum,

e) Anschrift (Straße, Hausnummer, Postleitzahl, Ort),

f) Rufnummer,

3. Datum der Errichtung der Vollmachtsurkunde,

4. Aufbewahrungsort der Vollmachtsurkunde,

5. Angaben, ob Vollmacht erteilt wurde zur Erledigung von

a) Vermögensangelegenheiten,

b) Angelegenheiten der Gesundheitssorge und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1904 Abs. 1 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,

c) Angelegenheiten der Aufenthaltsbestimmung und ob ausdrücklich Maßnahmen nach § 1906 Abs. 1 und 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs umfasst sind,

d) sonstigen persönlichen Angelegenheiten,

6. besondere Anordnungen oder Wünsche

a) über das Verhältnis mehrerer Bevollmächtigter zueinander,

vorherige Änderung nächste Änderung

b) für den Fall, dass das Vormundschaftsgericht einen Betreuer bestellt,



b) für den Fall, dass das Betreuungsgericht einen Betreuer bestellt,

c) hinsichtlich Art und Umfang medizinischer Versorgung.

(2) Ist die Vollmacht in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer, das Urkundsdatum sowie die Bezeichnung des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle aufgenommen werden.

(3) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums.



vorherige Änderung nächste Änderung

§ 6 Auskunft an die Vormundschaftsgerichte und die Landgerichte als Beschwerdegerichte




§ 6 Auskunft an die Betreuungsgerichte und die Landgerichte als Beschwerdegerichte


vorherige Änderung nächste Änderung

(1) Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens, sofern die Bundesnotarkammer zuvor mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung schriftlich Festlegungen nach § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes getroffen hat. § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Die Auskunft aus dem Register erfolgt auch auf schriftliches oder elektronisches Ersuchen des Vormundschaftsgerichts und des Landgerichts als Beschwerdegericht. Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere wenn die Bestellung eines vorläufigen Betreuers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommt, kann das Ersuchen auch fernmündlich gestellt werden. In jedem Fall haben das Vormundschaftsgericht und das Landgericht als Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ihres Betreuungsverfahrens anzugeben.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 erteilt die Bundesnotarkammer die Auskunft aus dem Register schriftlich oder elektronisch. Hierbei sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Authentizität des Ersuchens zu prüfen und die Vertraulichkeit der Auskunft zu gewährleisten.



(1) 1 Die Auskunft aus dem Register erfolgt im Wege eines automatisierten Abrufverfahrens, sofern die Bundesnotarkammer zuvor mit der jeweiligen Landesjustizverwaltung schriftlich Festlegungen nach § 10 Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes getroffen hat. 2 § 2 Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) 1 Die Auskunft aus dem Register erfolgt auch auf schriftliches oder elektronisches Ersuchen des Betreuungsgerichts und des Landgerichts als Beschwerdegericht. 2 Bei besonderer Dringlichkeit, insbesondere wenn die Bestellung eines vorläufigen Betreuers im Rahmen einer einstweiligen Anordnung in Betracht kommt, kann das Ersuchen auch fernmündlich gestellt werden. 3 In jedem Fall haben das Betreuungsgericht und das Landgericht als Beschwerdegericht das Geschäftszeichen ihres Betreuungsverfahrens anzugeben.

(3) 1 In den Fällen des Absatzes 2 erteilt die Bundesnotarkammer die Auskunft aus dem Register schriftlich oder elektronisch. 2 Hierbei sind die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Authentizität des Ersuchens zu prüfen und die Vertraulichkeit der Auskunft zu gewährleisten.

§ 7 Protokollierung der Auskunftserteilungen


vorherige Änderung

(1) Die Zulässigkeit der Auskunftsersuchen prüft die Bundesnotarkammer nur, wenn sie dazu nach den Umständen des Einzelfalls Anlass hat. Für die Kontrolle der Zulässigkeit der Ersuchen und für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung protokolliert die Bundesnotarkammer alle nach § 6 erteilten Auskünfte elektronisch. Zu protokollieren sind die Daten zur Person des Vollmachtgebers, das ersuchende Vormundschaftsgericht oder das Landgericht als Beschwerdegericht, dessen Geschäftszeichen, der Zeitpunkt des Ersuchens sowie die übermittelten Daten.



(1) Die Zulässigkeit der Auskunftsersuchen prüft die Bundesnotarkammer nur, wenn sie dazu nach den Umständen des Einzelfalls Anlass hat. Für die Kontrolle der Zulässigkeit der Ersuchen und für die Sicherstellung der ordnungsgemäßen Datenverarbeitung protokolliert die Bundesnotarkammer alle nach § 6 erteilten Auskünfte elektronisch. Zu protokollieren sind die Daten zur Person des Vollmachtgebers, das ersuchende Betreuungsgericht oder das Landgericht als Beschwerdegericht, dessen Geschäftszeichen, der Zeitpunkt des Ersuchens sowie die übermittelten Daten.

(2) Die Protokolle dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, der Datensicherung und der Sicherstellung eines ordnungsgemäßen Registerbetriebs verwendet werden. Ferner kann der Vollmachtgeber auf der Grundlage der Protokolle Auskunft darüber verlangen, welche Auskünfte aus dem Register erteilt worden sind. Satz 2 gilt entsprechend für den Bevollmächtigten, sofern Daten zu seiner Person gespeichert sind. Die Protokolle sind gegen zweckfremde Verwendung zu schützen.

(3) Die Protokolle werden nach Ablauf des auf ihre Erstellung folgenden Kalenderjahres gelöscht. Das Bundesministerium der Justiz löscht Protokolle, die ihm nach Absatz 1 Satz 4 zur Verfügung gestellt worden sind, ein Jahr nach ihrem Eingang, sofern sie nicht für weitere, bereits eingeleitete Prüfungen benötigt werden.