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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 23.10.2015 aufgehoben
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§ 6 - Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG)
G. v. 16.03.2005 BGBl. I S. 762; aufgehoben durch Artikel 7 G. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1739
Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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Geltung ab 13.08.2005; FNA: 2129-43 Umweltschutz
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§ 6 Einrichten der Gemeinsamen Stelle, Registrierung, Finanzierungsgarantie
(1) 1Die Hersteller richten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Gemeinsame Stelle (§ 14) ein. 2Ist die Gemeinsame Stelle nicht eingerichtet oder nimmt die Gemeinsame Stelle ihre Aufgaben nach § 14 Abs. 3, 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 und 3 nicht wahr, ist jeder Hersteller verpflichtet, den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern die Kosten für die Sammlung, Sortierung und Entsorgung seiner Altgeräte zu erstatten. 3Die nach Landesrecht zuständige Behörde setzt die Kosten durch Verwaltungsakt fest.
(2) 1Jeder Hersteller ist verpflichtet, sich bei der zuständigen Behörde (§ 16) nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 registrieren zu lassen, bevor er Elektro- oder Elektronikgeräte in Verkehr bringt. 2Der Registrierungsantrag muss die Marke, die Firma, den Ort der Niederlassung oder den Sitz, die Anschrift und den Namen des Vertretungsberechtigten enthalten. 3Dem Registrierungsantrag ist eine Garantie nach Absatz 3 Satz 1 oder eine Glaubhaftmachung nach Absatz 3 Satz 2 beizufügen. 4Jeder Hersteller hat die Registrierungsnummer im schriftlichen Geschäftsverkehr zu führen. 5Hersteller, die sich nicht haben registrieren lassen oder deren Registrierung widerrufen ist, dürfen Elektro- und Elektronikgeräte nicht in Verkehr bringen. 6Vertreiber dürfen Elektro- und Elektronikgeräte, deren Hersteller sich entgegen Satz 1 nicht oder nicht ordnungsgemäß haben registrieren lassen, nicht zum Verkauf anbieten.
(3) 1Jeder Hersteller ist verpflichtet, der zuständigen Behörde jährlich eine insolvenzsichere Garantie für die Finanzierung der Rücknahme und Entsorgung seiner Elektro- und Elektronikgeräte nachzuweisen, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden und in privaten Haushalten genutzt werden können. 2Dies gilt nicht für Elektro- und Elektronikgeräte, für die der Hersteller glaubhaft macht, dass sie ausschließlich in anderen als privaten Haushalten genutzt werden oder dass solche Geräte gewöhnlich nicht in privaten Haushalten genutzt werden. 3Die Garantie kann zum Beispiel in Form einer Versicherung, eines gesperrten Bankkontos oder einer Teilnahme des Herstellers an geeigneten Systemen für die Finanzierung der Entsorgung von Altgeräten, wie einem System, das auf der Berechnung nach § 14 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2 beruht, gestellt werden.
(4) 1Für Altgeräte aus privaten Haushalten der Kategorie 1 dürfen bis zum 13. Februar 2013, für Altgeräte aus privaten Haushalten aller anderen Kategorien bis zum 13. Februar 2011 die Kosten für die Entsorgung der Geräte, die vor dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht worden sind, beim Verkauf neuer Produkte gegenüber dem Käufer ausgewiesen werden. 2Es dürfen keine Kosten ausgewiesen werden, die die tatsächlich entstandenen Kosten überschreiten. 3Eine Ausweisung der Kosten für die Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten, die nach dem 13. August 2005 in Verkehr gebracht werden, ist nicht zulässig.
Text in der Fassung des Artikels 3 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts G. v. 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212, 1474 m.W.v. 1. Juni 2012
Frühere Fassungen von § 6 ElektroG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2012 | Artikel 3 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 BGBl. I S. 212 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 ElektroG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 ElektroG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ElektroG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 7 ElektroG Kennzeichnung
... außerdem mit dem Symbol nach Anhang II zu kennzeichnen, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich ist. Sofern es in Ausnahmefällen auf Grund der Größe oder der ...
§ 8 ElektroG Vertrieb mit Hilfe der Fernkommunikationstechnik
... Anforderungen des § 6 Abs. 2, 3 und 4 sowie der §§ 7 und 13 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 Satz 1 bis 5 gelten auch ...
§ 13 ElektroG Mitteilungs- und Informationspflichten der Hersteller (vom 09.11.2011)
... die Menge der von ihm in Verkehr gebrachten Geräte, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 Satz 1 erforderlich ist, ist gesondert auszuweisen; 2. die Menge der von ihm je ... werden. Die Mitteilung erfolgt jährlich bis zum 30. April, sofern eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nicht erforderlich ist. (3) Anzugeben ist vorrangig das Gewicht. Ist die Angabe ...
§ 14 ElektroG Aufgaben der Gemeinsamen Stelle
... Menge an Altgeräten derjenigen Gerätearten, für die eine Garantie nach § 6 Abs. 3 nachzuweisen ist, wird auf seinen jeweiligen Anteil nach Satz 2 oder 3 angerechnet. ...
§ 16 ElektroG Aufgaben der zuständigen Behörde
... sowie der Geräteart und erteilt eine Registrierungsnummer. Ist eine Garantie nach § 6 Abs. 3 erforderlich, darf die Registrierung nur erfolgen, wenn der Hersteller diese vorlegt. ... die Registrierung und die Registrierungsnummer widerrufen, wenn der Hersteller eine nach § 6 Abs. 3 erforderliche Garantie nicht vorlegt oder seine Abholpflichten nach § 10 Abs. 1 Satz 1 ...
§ 23 ElektroG Bußgeldvorschriften (vom 09.05.2013)
... vorsätzlich oder fahrlässig 1. (aufgehoben) 2. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, 3. entgegen ... 2 Satz 1 sich nicht oder nicht rechtzeitig registrieren lässt, 3. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 4 die Registrierungsnummer nicht führt, 4. entgegen § 6 Abs. 2 ... § 6 Abs. 2 Satz 4 die Registrierungsnummer nicht führt, 4. entgegen § 6 Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt, 4a. entgegen § ... Abs. 2 Satz 5 Elektro- und Elektronikgeräte in Verkehr bringt, 4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet, 5. entgegen ... 2 Satz 6 Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet, 5. entgegen § 6 Abs. 4 Satz 3 die Kosten für die Entsorgung ausweist, 6. entgegen § 9 Abs. 7 ...
§ 24 ElektroG Übergangsvorschriften
... Wahrnehmung der Rechte und Pflichten nach § 6 Abs. 2 und 3, § 9 Abs. 5 und 6, § 13 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und Abs. 3 Satz 1 bis 4, ...
§ 25 ElektroG Inkrafttreten (vom 09.05.2013)
... § 6 Abs. 1 Satz 1, § 14 Abs. 1, die §§ 15 und 16 Abs. 1 sowie die §§ 17 bis ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Kostenverordnung zum Elektro- und Elektronikgerätegesetz
V. v. 19.12.2006 BGBl. I S. 3277
Artikel 1 1. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... 85,- 1.04.f Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 ElektroG je Registrierung 250,- 1.05 Sonstige ...
Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts
G. v. 24.02.2012 BGBl. I S. 212, 1474
Artikel 3 KrWAbfRNOG Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes
... dies umfasst auch die Aufforderung, ein Angebot abzugeben." 4. Dem § 6 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt: „Vertreiber dürfen Elektro- und ... Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 4a eingefügt: „4a. entgegen § 6 Absatz 2 Satz 6 Elektro- und Elektronikgeräte zum Verkauf anbietet," bb) ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
V. v. 14.12.2011 BGBl. I S. 3110
Artikel 1 4. ElektroGKostVÄndV Änderung der Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung
... 35,- 1.04.f Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes je Registrierung ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Elektro- und Elektronikgerätegesetz-Kostenverordnung (ElektroGKostV)
V. v. 06.07.2005 BGBl. I S. 2020; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.10.2015 BGBl. I S. 1776
Anhang 1 ElektroGKostV (zu § 1 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 17.12.2013)
... 35,- 1.04.f Prüfung der Glaubhaftmachung nach § 6 Absatz 3 Satz 2 des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes je Registrierung ...
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