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§ 5 - Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung (DüngMProbV k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 5 Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben
§ 5 wird in 2 Vorschriften zitiert
(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.
1 Art und Umfang der Partie | 2 Probenzahl |
Unverpackt oder in Behältnissen über 100 kg oder 100 Liter: | Mindestzahl der Einzelproben: |
a) bis 2,5t oder bis 2,5 m³ | 7 |
b) über 2,5t bis 80t oder über 2,5 m³ bis 80 m³ | die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder Volumen der Partie in Tonnen oder m³, aufgerundet auf ganze Zahlen |
c) über 80t oder über 80 m³ | 40 |
Verpackt: | Mindestzahl der zu beprobenden Packungen: |
a) Packungen bis 1 kg oder 1l Inhalt | 4 |
b) Packungen über 1 kg oder 1l Inhalt: | |
- bis 4 Packungen | alle |
- 5 bis 16 Packungen | 4 |
- 17 bis 400 Packungen | die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen, aufgerundet auf ganze Zahlen |
- über 400 Packungen | 20. |
(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses die Einzelprobe. Bei unverpackten Stoffen oder bei größeren Packungen oder Behältnissen darf die Einzelprobe die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.
Zitierungen von § 5 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DüngMProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DüngMProbV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 DüngMProbV Entnahme und Bildung der Proben (vom 12.08.2006)
... 100 Kilogramm ist aus annähernd gleich großen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben jeweils mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen; die ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1818
Artikel 1 4. DüMiRÄndV Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel
... ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst: ... 100 Kilogramm ist aus annähernd gleich großen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben jeweils mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen; die ...
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