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§ 5 - Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung (DüngMProbV k.a.Abk.)

neugefasst durch B. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1822; zuletzt geändert durch Artikel 3 V. v. 06.02.2009 BGBl. I S. 153
Geltung ab 01.01.1978; FNA: 7820-4 Ackerbau und Pflanzenbau
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§ 5 Anzahl und Umfang der erforderlichen Einzelproben



(1) Bei den in Spalte 1 der folgenden Tabelle aufgeführten Partien ist die dort in Spalte 2 festgesetzte Mindestzahl an Einzelproben zu ziehen.

1
Art und Umfang der Partie
2
Probenzahl
Unverpackt oder in Behältnissen über 100 kg
oder 100 Liter:
Mindestzahl der Einzelproben:
a) bis 2,5t oder bis 2,5 m³ 7
b) über 2,5t bis 80t oder
über 2,5 m³ bis 80 m³
die Quadratwurzel aus dem 20fachen Gewicht oder
Volumen der Partie in Tonnen oder m³, aufgerundet auf ganze Zahlen
c) über 80t oder über 80 m³ 40
Verpackt:Mindestzahl der zu beprobenden Packungen:
a) Packungen bis 1 kg oder 1l Inhalt 4
b) Packungen über 1 kg oder 1l Inhalt:  
- bis 4 Packungen alle
- 5 bis 16 Packungen 4
- 17 bis 400 Packungen die Quadratwurzel aus der Anzahl der Packungen,
aufgerundet auf ganze Zahlen
- über 400 Packungen 20.


(2) Bei Packungen oder Behältnissen bis zu einem Kilogramm oder einem Liter Inhalt bildet jeweils der Inhalt einer Packung oder eines Behältnisses die Einzelprobe. Bei unverpackten Stoffen oder bei größeren Packungen oder Behältnissen darf die Einzelprobe die Menge von 200 Gramm oder 200 Millilitern nicht unterschreiten. Wird zur Probenahme aus bewegtem Gut eine mechanische Vorrichtung benutzt, so braucht diese Mindestmenge für die Einzelprobe nicht eingehalten zu werden.



 

Zitierungen von § 5 Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 DüngMProbV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in DüngMProbV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 8 DüngMProbV Entnahme und Bildung der Proben (vom 12.08.2006)
... 100 Kilogramm ist aus annähernd gleich großen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben jeweils mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen; die ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Vierte Verordnung zur Änderung düngemittelrechtlicher Vorschriften
V. v. 27.07.2006 BGBl. I S. 1818
Artikel 1 4. DüMiRÄndV Änderung der Probenahme- und Analyseverordnung - Düngemittel
... ist, um eine ordnungsgemäße Analyse zu gewährleisten." 5. § 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird die Tabelle wie folgt gefasst: ... 100 Kilogramm ist aus annähernd gleich großen Teilmengen entsprechend der nach § 5 erforderlichen Anzahl der Einzelproben jeweils mindestens eine Einzelprobe zu entnehmen; die ...