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Änderung § 3 WahrnV vom 01.01.2008

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§ 3 WahrnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 3 WahrnV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3008

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Topographiestelle und Topographieabteilung


(Text alte Fassung)

Auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographiestelle und der Topographieabteilung durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Angestellte ist § 2 entsprechend anzuwenden.

(Text neue Fassung)

Auf die Wahrnehmung der Geschäfte der Topographiestelle und der Topographieabteilung durch Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes sowie vergleichbare Tarifbeschäftigte ist § 2 entsprechend anzuwenden.