Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

Änderung § 5 WahrnV vom 01.01.2008

Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 WahrnV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. WahrnVÄndV am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie der WahrnV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Verpasst?

§ 5 WahrnV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung
§ 5 WahrnV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2008 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3008
 (keine frühere Fassung vorhanden)

(Textabschnitt unverändert)

§ 5 Markenabteilungen


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte betraut:

(Text neue Fassung)

(1) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenabteilungen werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

1. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung des Übergangs des durch die Eintragung der Marke begründeten Rechts in das Register;

2. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer Verpfändung, eines sonstigen dinglichen Rechts, von Maßnahmen der Zwangsvollstreckung oder eines Insolvenzverfahren in das Register, soweit das durch die Eintragung begründete Recht betroffen ist;

3. Bearbeitung von Anträgen auf Berichtigung von Eintragungen im Register oder von Veröffentlichungen;

vorherige Änderung nächste Änderung

4. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung von Änderungen des Namens oder der Anschrift des Inhabers der Marke oder anderer Personen in das Register;



4. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Namen oder den Sitz des Inhabers der Marke betrifft;

5. Bearbeitung von Erklärungen auf Teilung einer eingetragenen Marke, einschließlich der Feststellung des Verzichts auf die abgetrennte Eintragung;

vorherige Änderung nächste Änderung

6. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der Schutzdauer, einschließlich der Löschung, wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutzdauer unterblieben ist;



6. Bearbeitung von Verfahren der teilweisen Verlängerung der Schutzdauer der eingetragenen Marke;

7. formelle Bearbeitung von Löschungsverfahren, einschließlich der Feststellung, daß der Löschungsantrag wegen fehlender Zahlung der Antragsgebühr als zurückgenommen gilt;

8. Bearbeitung von Anträgen auf internationale Registrierung von Marken;

9. Bearbeitung von Verfahren, die international registrierte Marken betreffen, insbesondere von

a) Anträgen auf nachträgliche Schutzerstreckung von international registrierten Marken inländischer Inhaber,

b) Anträgen auf Ersetzung der nationalen Eintragung durch die internationale Registrierung,

c) Anträgen auf Löschung von international registrierten Marken wegen Wegfalls des Schutzes der Basismarke,

d) Anträgen auf Eintragung von Änderungen bei international registrierten Marken inländischer Inhaber;

10. Bearbeitung von international registrierten Marken, deren Schutz auf das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erstreckt worden ist;

11. Bearbeitung von Anträgen auf Eintragung einer geographischen Angabe oder Ursprungsbezeichnung und von Einsprüchen nach der Verordnung (EWG) Nr. 2081/92, mit Ausnahme der in diesen Verfahren zu treffenden Entscheidungen, jedoch einschließlich der Feststellung, daß der Einspruch wegen fehlender Zahlung der Einspruchsgebühr als nicht erhoben gilt, sowie der Weiterleitung von Anträgen und Einsprüchen an das Bundesministerium der Justiz;

12. Bearbeitung von Verfahren der Akteneinsicht;

vorherige Änderung nächste Änderung

13. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.

(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte betraut:



13. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Anträgen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben, Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen und Entscheidung über solche Anträge. Eingeschlossen ist die Bearbeitung solcher Anträge in Angelegenheiten nach § 5 Abs. 2 Nr. 5.

(2) Mit der Wahrnehmung folgender Aufgaben der Markenabteilungen werden auch Beamte des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte betraut:

1. Aufforderung, formelle Mängel von Erklärungen auf Teilung einer eingetragenen Marke zu beseitigen;

2. formelle Bearbeitung der Akten in Löschungsverfahren, einschließlich der Aufforderung, formelle Mängel bei der Einreichung von Schriftsätzen zu beseitigen;

3. Gewährung von Einsicht in die Akten eingetragener Marken, einschließlich der Erteilung von Auskünften über den Akteninhalt und von Abschriften und Auszügen aus den Akten;

vorherige Änderung

4. Sachbearbeitung bei Übertragungen von international registrierten Marken.



4. Sachbearbeitung bei Übertragungen von international registrierten Marken;

5. Bearbeitung von Verfahren der Verlängerung der Schutzdauer mit Ausnahme der Verfahren nach Absatz 1 Nr. 6, einschließlich der vollständigen Löschung der Marke, wenn nach Ablauf der Schutzdauer die Verlängerung der Schutzdauer unterblieben ist;

6. Bearbeitung von Anträgen auf Änderung einer Registereintragung, die den Wohnort oder die Zustellanschrift des Inhabers der Marke oder die Änderung von Vertreterangaben betrifft.


 (keine frühere Fassung vorhanden)