Tools:
Update via:
Änderung § 7 WahrnV vom 01.01.2008
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 7 WahrnV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. WahrnVÄndV am 1. Januar 2008 und Änderungshistorie der WahrnVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 7 WahrnV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2008 geltenden Fassung | § 7 WahrnV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 18.12.2007 BGBl. I S. 3008 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 7 Gemeinsame Vorschriften | |
(Text alte Fassung) (1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut: 1. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand; 2. Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe für Jahresgebühren bei Patentanmeldungen und Patenten, soweit eine Prüfung auf hinreichende Aussicht auf Erteilung des Patents (§ 130 Abs. 1 Satz 1 des Patentgesetzes) bereits stattgefunden hat, sowie für Aufrechterhaltungsgebühren bei Gebrauchsmustern und Geschmacksmustern; | (Text neue Fassung) (1) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 4 aufgeführten Geschäften werden auch Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut: 1. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und von Anträgen auf Weiterbehandlung und, sofern sie über die nachgeholte Handlung zu entscheiden haben, Prüfung der materiellen Antragsvoraussetzungen und Entscheidung über solche Anträge; 2. Zurückweisung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich der Anträge auf Beiordnung eines Vertreters, wenn aufgrund der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers oder eines sonstigen Beteiligten keine Verfahrenskostenhilfe gewährt werden kann; |
3. formelle Bearbeitung von Anträgen auf Verfahrenskostenhilfe, insbesondere | |
a) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich des Antrags auf Beiordnung eines Vertreters, wenn der Antragsteller trotz Aufforderung keine oder eine offensichtlich unvollständige Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse mit unzureichenden Belegen eingereicht hat oder einem sonstigen Auflagenbescheid nicht nachgekommen ist, b) Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und die Wiederaufnahme der Zahlungen bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe, | a) Zurückweisung des Antrags auf Verfahrenskostenhilfe, einschließlich des Antrags auf Beiordnung eines Vertreters, wenn der Antragsteller einem Auflagenbescheid nicht nachgekommen ist, b) Bestimmung des Zeitpunktes für die Einstellung und die Wiederaufnahme der Zahlungen bei bewilligter Verfahrenskostenhilfe, |
c) Festsetzung der Kosten des beigeordneten Vertreters. | |
(2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 6 aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Angestellte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut: 1. Erlaß von Kostenfestsetzungsbeschlüssen; 2. Entscheidung über Einwendungen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach den §§ 7 und 8 der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt (§ 11 Abs. 1 der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt); 3. Entscheidung nach § 9 der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt (§ 10 Abs. 2 der Verordnung über Verwaltungskosten beim Deutschen Patentamt); | (2) Zusätzlich zu den in den §§ 1 bis 6 aufgeführten Geschäften werden Beamte des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte mit der Wahrnehmung folgender Geschäfte betraut: 1. Erlass von Kostenfestsetzungsbeschlüssen; 2. Entscheidung über Einwendungen gegen den Kostenansatz oder gegen Maßnahmen nach § 7 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung; 3. Entscheidungen nach § 9 der DPMA-Verwaltungskostenverordnung; |
4. Bewilligung von Vorschüssen und Berechnung der Entschädigung für Zeugen und Sachverständige sowie Bewilligung von Reisekostenentschädigung für mittellose Beteiligte. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4191/al10963-0.htm