Änderung § 5 MilchErzV vom 29.12.2016

Ähnliche Seiten: alle Änderungen durch Artikel 3 LMZDVEV am 29. Dezember 2016 und Änderungshistorie der MilchErzV

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

Änderung verpasst?

§ 5 MilchErzV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 29.12.2016 geltenden Fassung
§ 5 MilchErzV n.F. (neue Fassung)
in der am 09.06.2021 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1362
(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5 Zulassung von Zusatzstoffen


(Text neue Fassung)

§ 5 Verwendung von Vitaminen


vorherige Änderung

(1) Als Zusatz beim Herstellen von Milcherzeugnissen werden die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe für die dort bezeichneten Verwendungszwecke zugelassen. Der Gehalt an den Zusatzstoffen darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

(1a)
Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummer 1 Buchstabe b und der Nummern 8, 14 und 15 der Anlage 2 sind Dreiviertelfettbutter, Halbfettbutter und Milchstreichfett X vom Hundert im Sinne des Teils A Nr. 2, 3 und 4 des Anhanges der Verordnung (EG) Nr. 2991/94 des Rates vom 5. Dezember 1994 mit Normen für Streichfette (ABl. EG Nr. L 316 S. 2).

(2)
Die in Anlage 2 aufgeführten Zusatzstoffe werden auch zugelassen als Zusatz zu Lebensmitteln, die zur Herstellung von Milchmischerzeugnissen bestimmt sind (beigegebene Lebensmittel).

(3)
Abweichend von § 16 Abs. 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen Zusatzstoffen kenntlich zu machen. § 3 Abs. 2 Nr. 3 bleibt unberührt.

(4) Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden.




(1) 1 Bei der Herstellung von Milcherzeugnissen dürfen die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine für die dort bezeichneten Zwecke verwendet werden. 2 Der Gehalt an den Vitaminen darf die in der Anlage 2 angegebenen Höchstmengen nicht überschreiten.

(2)
Milchstreichfetterzeugnisse im Sinne der Nummern 2 und 3 der Anlage 2 sind Milchstreichfette im Sinne des Abschnittes A Nummer 2 bis 4 der Anlage II des Anhangs VII der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671; L 189 vom 27.6.2014, S. 261; L 130 vom 19.5.2016, S. 18; L 34 vom 9.2.2017, S. 41; L 106 vom 6.4.2020, S. 12), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2017/2393 (ABl. L 350 vom 29.12.2017, S. 15) geändert worden ist.

(3)
Die in Anlage 2 aufgeführten Vitamine dürfen auch zur Herstellung von beigegebenen Lebensmitteln verwendet werden.

(4) 1
Abweichend von § 16 Absatz 1 Satz 1 des Lebensmittel- und Bedarfsgegenständegesetzes besteht nicht die Verpflichtung, den Gehalt an den nach den Absätzen 1 und 3 verwendeten Vitaminen kenntlich zu machen. 2 § 3 Absatz 2 Nummer 3 bleibt unberührt.




Vorschriftensuche

Ihr Rechtsradar

Verpassen Sie keine gesetzlichen Änderungen

Sie werden über jede verkündete oder in Kraft tretende Änderung per Mail informiert, sofort, wöchentlich oder in dem Intervall, das Sie gewählt haben.

Auf Wunsch werden Sie zusätzlich im konfigurierten Abstand vor Inkrafttreten erinnert.

Stellen Sie Ihr Paket zu überwachender Vorschriften beliebig zusammen.

Weitere Vorteile:

Konsolidierte Vorschriften selbst bei Inkrafttreten "am Tage nach der Verkündung", Synopse zu jeder Änderungen, Begründungen des Gesetzgebers

Inhaltsverzeichnis | Ausdrucken/PDF | nach oben
Menü: Normalansicht | Start | Suchen | Sachgebiete | Aktuell | Verkündet | Web-Plugin | Über buzer.de | Qualität | Kontakt | Support | Werbung | Datenschutz, Impressum
informiert bleiben: Änderungsalarm | Web-Widget | RSS-Feed