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Änderung § 3a SaatG vom 15.12.2010
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 3a SaatG, alle Änderungen durch Artikel 12 BMELV-EUAnpG am 15. Dezember 2010 und Änderungshistorie des SaatGHervorhebungen: alter Text, neuer Text
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§ 3a SaatG a.F. (alte Fassung) in der vor dem 15.12.2010 geltenden Fassung | § 3a SaatG n.F. (neue Fassung) in der am 15.12.2010 geltenden Fassung durch Artikel 12 G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1934 |
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(Textabschnitt unverändert) § 3a Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial | |
(1) Vermehrungsmaterial darf zu gewerblichen Zwecken nur in den Verkehr gebracht werden, wenn 1. es als Vermehrungsmaterial von Obst anerkannt ist, 2. es als Vermehrungsmaterial von Obst oder Zierpflanzen, ohne anerkannt zu sein, a) einer Sorte zugehört, die nach § 30 zugelassen oder nach dem Sortenschutzgesetz oder nach der Verordnung (EG) Nr. 2100/94 des Rates vom 27. Juli 1994 über den gemeinschaftlichen Sortenschutz (ABl. EG Nr. L 227 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung geschützt ist, oder b) einer Sorte oder Pflanzengruppe zugehört, die bezeichnet und hinreichend genau beschrieben worden ist, ohne dass der Bezeichnung ein Ausschließungsgrund nach § 35 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 5 oder 6 entgegensteht, und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, 2a. es als Vermehrungsmaterial von Zierpflanzen den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen, mit Ausnahme der Sortenechtheit und der Zugehörigkeit zur beschriebenen Pflanzengruppe, entspricht, sofern beim Inverkehrbringen keine Bezugnahme auf eine Sorte oder Pflanzengruppe erfolgt, 3. es als Vermehrungsmaterial von Gemüse einer Sorte zugehört, die a) nach § 30 zugelassen oder b) in einem der Sortenliste entsprechenden Verzeichnis eines anderen Vertragsstaates eingetragen ist und den nach § 14a Nr. 3 Buchstabe c und d festgesetzten Anforderungen entspricht, 4. seine Einfuhr nach § 15a zulässig oder nach § 18 Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 genehmigt ist, 5. es für den Anbau außerhalb eines Vertragsstaates bestimmt ist. Vermehrungsmaterial darf nur so lange zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden, als es den Voraussetzungen nach Satz 1 entspricht. (2) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zum Schutz des Verbrauchers erforderlich ist, 1. durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass bestimmtes Vermehrungsmaterial nur dann zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr gebracht werden darf, wenn dem Bundessortenamt eine Bezeichnung und Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b vorgelegt worden ist; 2. durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, a) weitere Anforderungen an die Bezeichnung sowie die Anforderungen an die Beschreibung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe b festzusetzen und b) die Befugnis nach Buchstabe a auf das Bundessortenamt zu übertragen. | |
(Text alte Fassung) (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmtes Vermehrungsmaterial Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder den auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnungen vorzusehen; dabei kann es das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen. Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten in einem Mitgliedstaat nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird. | (Text neue Fassung) (3) Das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz wird ermächtigt, soweit es zur Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union erforderlich und mit dem Schutz des Verbrauchers vereinbar ist, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für bestimmtes Vermehrungsmaterial Ausnahmen von den Voraussetzungen nach Absatz 1 oder den auf Grund des Absatzes 2 erlassenen Rechtsverordnungen vorzusehen; dabei kann es das Inverkehrbringen von Vermehrungsmaterial zu gewerblichen Zwecken von bestimmten Mindestanforderungen abhängig machen. Ist die Versorgung mit Vermehrungsmaterial bestimmter Arten in einem Mitgliedstaat nicht gesichert, so bedarf eine Rechtsverordnung nach Satz 1 nicht der Zustimmung des Bundesrates, wenn das Inverkehrbringen für einen bestimmten Zeitraum von höchstens einem Jahr gestattet wird. |
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