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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2014 aufgehoben
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§ 2 - Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung (DirektZahlVerpflV)
V. v. 04.11.2004 BGBl. I S. 2778; aufgehoben durch § 11 V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 7847-27-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 7847-27-1 Sonstige Marktordnungsvorschriften, EWG-Durchführungsbestimmungen
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§ 2 Erosionsvermeidung
(1) 1Die Landesregierungen haben die Einteilung nach § 2 Abs. 1 Satz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes durch Rechtsverordnung bis zum 30. Juni 2010 vorzunehmen. 2Der Einteilung nach Satz 1 sind
- 1.
- bezüglich der Erosionsgefährdung durch Wasser die Anforderungen der Anlage 1 und
- 2.
- bezüglich der Erosionsgefährdung durch Wind die Anforderungen der Anlage 2
(2) 1Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser1 im Sinne der Anlage 1 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. 2Das Pflügen nach der Ernte der Vorfrucht ist nur bei einer Aussaat vor dem 1. Dezember zulässig. 3Im Falle einer Bewirtschaftung quer zum Hang sind die Sätze 1 und 2 nicht anzuwenden.
(3) 1Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Wassererosionsgefährdungsklasse CCWasser2 im Sinne der Anlage 1 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, vom 1. Dezember bis zum Ablauf des 15. Februar nicht pflügen. 2Das Pflügen zwischen dem 16. Februar und dem Ablauf des 30. November ist nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. 3Vor der Aussaat von Kulturen mit einem Reihenabstand von 45 Zentimetern und mehr (Reihenkultur) ist das Pflügen verboten.
(4) 1Der Betriebsinhaber darf eine Ackerfläche, die der Winderosionsgefährdungsklasse CCWind im Sinne der Anlage 2 zugehört und die nicht in eine besondere Fördermaßnahme zum Erosionsschutz einbezogen ist, nur bei Aussaat vor dem 1. März pflügen. 2Abweichend von Satz 1 ist das Pflügen, außer bei Reihenkulturen, ab dem 1. März nur bei einer unmittelbar folgenden Aussaat zulässig. 3Das Verbot des Pflügens bei Reihenkulturen gilt nicht, soweit
- 1.
- quer zur Hauptwindrichtung vor dem 1. Dezember Grünstreifen im Abstand von höchstens 100 Metern zueinander und in einer Breite von jeweils mindestens 2,5 Metern eingesät werden,
- 2.
- im Falle des Anbaus von Kulturen in Dämmen die Dämme quer zur Hauptwindrichtung angelegt werden oder
- 3.
- unmittelbar nach dem Pflügen Jungpflanzen gesetzt werden.
(5) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, sind von Menschen angelegte, lineare Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern.
(6) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall
- 1.
- Ausnahmen von den Absätzen 2 bis 4 genehmigen, soweit die Verpflichtungen aus witterungsbedingten Gründen oder bei Aussaat bestimmter gärtnerischer Kulturen nicht eingehalten werden können oder Stallmist zur Gefügestabilisierung eingesetzt wird,
- 2.
- abweichend von § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes das Beseitigen einer Terrasse genehmigen, soweit keine Gründe des Erosionsschutzes entgegenstehen.
(7) Die Landesregierungen können in der Rechtsverordnung nach Absatz 1 von den Absätzen 2 bis 4 abweichende Anforderungen festlegen, soweit dies erforderlich ist, um
- 1.
- in bestimmten Gebieten
- a)
- witterungsbedingten Besonderheiten,
- b)
- besonderen Anforderungen bestimmter Kulturen oder
- c)
- besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes
- 2.
- eine sachgerechte Durchführung der Kontrolle der Anforderungen des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes und dieser Verordnung zu gewährleisten.
Text in der Fassung des Artikels 3 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen V. v. 15. Dezember 2011 eBAnz AT144 2011 V1 m.W.v. 1. Januar 2012
Frühere Fassungen von § 2 DirektZahlVerpflV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2012 | Artikel 3 Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen vom 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1 |
aktuell vorher | 22.04.2010 | Artikel 1 Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 20.04.2010 BGBl. I S. |
aktuell vorher | 28.02.2009 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 19.02.2009 BGBl. I S. 395 |
aktuell vorher | 01.06.2006 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung vom 26.05.2006 BGBl. I S. 1252 |
aktuell | vor 01.06.2006 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 2 DirektZahlVerpflV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 DirektZahlVerpflV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
DirektZahlVerpflV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
Anlage 1 DirektZahlVerpflV (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser (vom 28.02.2009)
Anlage 2 DirektZahlVerpflV (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind (vom 28.02.2009)
Zitat in folgenden Normen
Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung (AgrarZahlVerpflV)
V. v. 17.12.2014 BAnz AT 23.12.2014 V1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 17.09.2021 BGBl. I S. 4302
§ 10 AgrarZahlVerpflV Übergangsregelungen
... 1 Nummer 2 und Absatz 4 des Direktzahlungen- Verpflichtungengesetzes und in Verbindung mit § 2 Absatz 1 und 7 der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung erlassenen landesrechtlichen ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 26.05.2006 BGBl. I S. 1252
Artikel 1 1. DirektZahlVerpflVÄndV Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... vom 4. November 2004 (BGBl. I S. 2778) wird wie folgt geändert: 1. Dem § 2 wird folgender Absatz 6 angefügt: „(6) Die Landesregierungen werden ...
Verordnung zur Änderung der Betriebsprämiendurchführungsverordnung, der InVeKoS-Verordnung und der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung sowie zur Aufhebung und Fortgeltung produktbezogener Verordnungen
V. v. 15.12.2011 eBAnz AT144 2011 V1
Artikel 3 BetrPrämDurchfVuaÄndV Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
... (eBAnz AT49 2011 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst: „Das Verbot des Pflügens bei ...
Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 20.04.2010 eBAnz AT44 2010 V1
Artikel 1 4. DirektZahlVerpflVÄndV
... 1 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes beantragt," ersetzt. 2. In § 2 Absatz 3 Satz 3 wird a) das Wort „Reihenkulturen" durch das Wort ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Verpflichtungenverordnung
V. v. 19.02.2009 BGBl. I S. 395
Artikel 1 2. DirektZahlVerpflVÄndV
... Verordnung vom 8. Mai 2008 (BGBl. I S. 801), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Erosionsvermeidung (1) Die ... wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Erosionsvermeidung (1) Die Landesregierungen haben die Einteilung nach § 2 Abs. 1 ... der Anlage werden folgende Anlagen 1 und 2 eingefügt: „Anlage 1 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 und 3) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wasser ... Abschnitt 4.5 standortspezifisch zu ermitteln und anzuwenden. Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4) Bestimmung der potenziellen Erosionsgefährdung durch Wind ...
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