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Änderung Anlage 4 DirektZahlVerpflV vom 18.02.2010

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Anlage 4 DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.02.2010 geltenden Fassung
Anlage 4 DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung)
in der am 18.02.2010 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 08.02.2010 BGBl. I S. 66
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

Anlage 4 (neu)


(Text neue Fassung)

Anlage 4 (zu § 3 Absatz 1 Satz 6) Kulturen mit positiver oder neutraler Veränderung des Humusvorrates


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Fruchtarten

1. Eiweißpflanzen (insbesondere Ackerbohnen, Erbsen, Lupinen) ausschließlich zur Körnernutzung

2. Ölsaaten (insbesondere Raps, Sonnenblumen) ausschließlich zur Körnernutzung

3. Mais ausschließlich zur Kolben- oder Körnernutzung

4. Flächenstilllegung (Acker)

5. mehrjähriges Ackerfutter (insbesondere Klee, Kleegras, Luzerne, Ackergras und Gemische daraus) auch zur Samenvermehrung

6. Grünbrache