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Änderung § 4a DirektZahlVerpflV vom 01.01.2011

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§ 4a DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 4a DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 4a (neu)


(Text neue Fassung)

§ 4a Schutz von Dauergrünland


vorherige Änderung

 


Wer in

1. Überschwemmungsgebieten, die nach

a) § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Landesrecht festgesetzt oder

b) § 76 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes oder Landesrecht ermittelt, in Kartenform dargestellt und vorläufig gesichert

sind,

2. gesetzlich geschützten Biotopen nach

a) § 30 des Bundesnaturschutzgesetzes oder

b) landesrechtlichen Regelungen,

soweit die Biotope registriert sind und die Registrierung öffentlich zugänglich ist, oder

3. Naturschutzgebieten im Sinne des § 23 des Bundesnaturschutzgesetzes

eine Dauergrünlandfläche bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands dieser Fläche die in Satz 2 beschriebenen Beschränkungen des Umbruchs von Dauergrünland oder der Umwandlung von Dauergrünland in Ackerland oder in eine Dauerkulturfläche zu beachten. Beschränkungen im Sinne des Satzes 1 sind in wasserrechtlichen oder naturschutzrechtlichen Vorschriften festgelegte oder auf Grund solcher Vorschriften angeordnete Verbote, Genehmigungs- oder Anzeigevorbehalte, gesetzliche Bedingungen sowie Nebenbestimmungen, die im Zusammenhang mit der Genehmigung eines Umbruchs oder einer Umwandlung im Einzelfall angeordnet worden sind. Bei einer Kontrolle der Verpflichtung nach Satz 1 hinsichtlich gesetzlicher Bedingungen und Nebenbestimmungen im Sinne des Satzes 2 hat der Betriebsinhaber deren Beachtung insoweit nachzuweisen, wie sie zu diesem Zeitpunkt erfüllt sein müssen.

 

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