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Änderung § 5b DirektZahlVerpflV vom 01.01.2011

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§ 5b DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung
§ 5b DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung)
in der am 01.01.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1
 

(Text alte Fassung) nächste Änderung

§ 5b (neu)


(Text neue Fassung)

§ 5b Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen


vorherige Änderung

 


Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 3 Absatz 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 8, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf Düngemittel mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff beziehen.