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Änderung § 5b DirektZahlVerpflV vom 01.01.2011
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§ 5b DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.01.2011 geltenden Fassung | § 5b DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung) in der am 01.01.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 20.12.2010 eBAnz AT134 2010 V1 |
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(Text alte Fassung) § 5b (neu) | (Text neue Fassung)§ 5b Schaffung von Pufferzonen entlang von Wasserläufen |
Wer landwirtschaftliche Flächen entlang von Wasserläufen bewirtschaftet, hat zur Erhaltung des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands die Anforderungen des § 3 Absatz 6 und 7, jeweils in Verbindung mit Absatz 8, der Düngeverordnung zu beachten, soweit sich die Anforderungen auf Düngemittel mit einem wesentlichen Nährstoffgehalt an Stickstoff beziehen. |
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