Tools:
Update via:
Änderung § 5 DirektZahlVerpflV vom 21.04.2011
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 5 DirektZahlVerpflV, alle Änderungen durch Artikel 1 2. DirektZahlVerpflVuaÄndV am 21. April 2011 und Änderungshistorie der DirektZahlVerpflVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 5 DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 21.04.2011 geltenden Fassung | § 5 DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung) in der am 21.04.2011 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 5 Landschaftselemente | |
(1) Landschaftselemente, die im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, sind 1. Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 20 Metern aufweisen, 2. Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge, 3. Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 100 Quadratmetern bis höchstens 2.000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze, | |
(Text alte Fassung) 4. Feuchtgebiete: Biotope, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weiter gehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern, | (Text neue Fassung) 4. Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern: a) Biotope, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, b) Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete, |
5. Einzelbäume: freistehende Bäume, die als Naturdenkmäler im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung eines Landschaftselementes nach Absatz 1 genehmigen, wenn naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen. (3) Das Beseitigungsverbot für die Landschaftselemente nach Absatz 1 beinhaltet keine Pflegeverpflichtung. | |
(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne des § 2 Absatz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können. | |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4209/al27929-0.htm