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Synopse aller Änderungen der DirektZahlVerpflV am 21.04.2011

Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 21. April 2011 durch Artikel 1 der 2. DirektZahlVerpflVuaÄndV geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der DirektZahlVerpflV.

Hervorhebungen: alter Text, neuer Text

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DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 21.04.2011 geltenden Fassung
DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung)
in der am 21.04.2011 geltenden Fassung
durch Artikel 1 V. v. 15.04.2011 eBAnz AT49 2011 V1
(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 
(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Erhalt der organischen Substanz im Boden und Schutz der Bodenstruktur


(Text alte Fassung) nächste Änderung

(1) Der Betriebsinhaber hat seine Ackerflächen so zu bewirtschaften, dass die organische Substanz im Boden erhalten bleibt. Dies hat er nachzuweisen durch

(Text neue Fassung)

(1) 1 Der Betriebsinhaber hat seine Ackerflächen so zu bewirtschaften, dass die organische Substanz im Boden erhalten bleibt. 2 Dies hat er nachzuweisen durch

1. eine jährliche Humusbilanz auf betrieblicher Ebene nach Maßgabe der Anlage 3, die bis zum 31. März des Folgejahres zu erstellen ist, oder

2. eine nach einer wissenschaftlich anerkannten Methode durchzuführende Bodenhumusuntersuchung, deren Ergebnis in dem Kalenderjahr, für das der Antrag auf Gewährung der Direktzahlungen oder sonstigen Stützungszahlungen gestellt wird, zu Kontrollzwecken jederzeit bereitzuhalten ist und nicht älter als sechs Jahre sein darf.

vorherige Änderung nächste Änderung

Der Nachweis ist erbracht, wenn die in der Anlage 3 jeweils genannten Grenzwerte nicht unterschritten werden. Wird bei der Humusbilanz der Grenzwert in einem Jahr unterschritten, so ist die Verpflichtung dennoch erfüllt, soweit dieser bei einer Mittelwertbildung dieses Jahres mit dem vorangegangenen oder mit den beiden vorangegangenen Jahren eingehalten wird. Die Ergebnisse der Humusbilanz sind mindestens vier Jahre, diejenigen der Bodenhumusuntersuchung mindestens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen aufzubewahren. Baut ein Betriebsinhaber auf seinen Ackerflächen in einem Jahr ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 an, so gilt der Nachweis nach Satz 2 Nummer 1 als erbracht.

(2) Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch als erfüllt, soweit auf betrieblicher Ebene das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus mindestens drei Kulturen besteht. Dabei gelten stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche ausmachen. Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht werden. Dabei können die Kulturen mit einem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden.



3 Der Nachweis ist erbracht, wenn die in der Anlage 3 jeweils genannten Grenzwerte nicht unterschritten werden. 4 Wird bei der Humusbilanz der Grenzwert in einem Jahr unterschritten, so ist die Verpflichtung dennoch erfüllt, soweit dieser bei einer Mittelwertbildung dieses Jahres mit dem vorangegangenen oder mit den beiden vorangegangenen Jahren eingehalten wird. 5 Die Ergebnisse der Humusbilanz sind mindestens vier Jahre, diejenigen der Bodenhumusuntersuchung mindestens sieben Jahre ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Erstellung der Unterlagen aufzubewahren. 6 Baut ein Betriebsinhaber auf seinen Ackerflächen in einem Jahr ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 an, so gilt der Nachweis nach Satz 2 Nummer 1 als erbracht.

(2) 1 Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt auch als erfüllt, soweit auf betrieblicher Ebene das anbaujährliche Anbauverhältnis auf Ackerflächen aus mindestens drei Kulturen besteht. 2 Dabei gelten stillgelegte und nicht bewirtschaftete Ackerflächen als eine Kultur. 3 Jede Kultur muss einen Anteil von mindestens 15 vom Hundert der Ackerfläche ausmachen. 4 Weist ein Betrieb mehr als drei Kulturen auf, kann auch durch Zusammenfassung mehrerer Kulturen der Mindestflächenanteil von 15 vom Hundert erreicht werden. 5 Dabei können die Kulturen mit einem Flächenanteil von jeweils weniger als 15 vom Hundert auf andere Kulturen aufgeteilt werden.

(3) Die Anforderung des Absatzes 1 Satz 1 gilt ferner als erfüllt, wenn der Betriebsinhaber, der weniger als drei Kulturen anbaut und jedes Jahr seine gesamte Ackerfläche im Wechsel mit anderen Betrieben bewirtschaftet, nachweist, dass auf der von ihm aktuell bewirtschafteten Ackerfläche in diesem Jahr und in jedem der zwei vorhergehenden Jahre jeweils andere Kulturen angebaut worden sind.

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(4) Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten. Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 das Abbrennen von Stoppelfeldern genehmigen, sofern Gründe des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.



(3a) Für die Erstellung der Humusbilanz, für die Berechnung des anbaujährlichen Anbauverhältnisses und für die Beurteilung, ob ausschließlich Kulturen nach den Anforderungen der Anlage 4 angebaut werden, gelten Schläge im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 der InVeKoS-Verordnung,

1. auf denen Flächen zum Zwecke der Jagd anders als die übrigen Teile des Schlages bewirtschaftet werden (Bejagungsschneisen) oder

2. auf denen Flächen zur Verbesserung der biologischen Vielfalt anders als die übrigen Teile des Schlages gezielt mit Blühmischungen angesät werden (Blühstreifen),

als einheitlich mit der Hauptkultur bestellt.

(4) 1
Das Abbrennen von Stoppelfeldern ist verboten. 2 Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 das Abbrennen von Stoppelfeldern genehmigen, sofern Gründe des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nummer 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes dies erfordern und schädliche Auswirkungen auf den Naturhaushalt nicht zu besorgen sind.

§ 5 Landschaftselemente


(1) Landschaftselemente, die im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, sind

1. Hecken oder Knicks: lineare Strukturelemente, die überwiegend mit Gehölzen bewachsen sind und eine Mindestlänge von 20 Metern aufweisen,

2. Baumreihen: mindestens fünf linear angeordnete, nicht landwirtschaftlich genutzte Bäume entlang einer Strecke von mindestens 50 Metern Länge,

3. Feldgehölze: überwiegend mit gehölzartigen Pflanzen bewachsene Flächen, die nicht der landwirtschaftlichen Erzeugung dienen, mit einer Größe von mindestens 100 Quadratmetern bis höchstens 2.000 Quadratmetern; Flächen, für die eine Beihilfe zur Aufforstung oder eine Aufforstungsprämie gewährt worden ist, gelten nicht als Feldgehölze,

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4. Feuchtgebiete: Biotope, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weiter gehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind, mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern,



4. Feuchtgebiete mit einer Größe von höchstens 2.000 Quadratmetern:

a)
Biotope, die nach § 30 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und 2 des Bundesnaturschutzgesetzes oder weitergehenden landesrechtlichen Vorschriften geschützt und über die Biotopkartierung erfasst sind,

b) Tümpel, Sölle, Dolinen und andere vergleichbare Feuchtgebiete,


5. Einzelbäume: freistehende Bäume, die als Naturdenkmäler im Sinne des § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes geschützt sind.

(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung eines Landschaftselementes nach Absatz 1 genehmigen, wenn naturschutzfachliche Gründe nicht entgegenstehen.

(3) Das Beseitigungsverbot für die Landschaftselemente nach Absatz 1 beinhaltet keine Pflegeverpflichtung.

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(4) Die Landesregierungen können durch Rechtsverordnung ergänzend zu Absatz 1 weitere Landschaftselemente festlegen, die im Sinne des § 2 Absatz 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes nicht beseitigt werden dürfen, soweit dies erforderlich ist, um besonderen regionalen Gegebenheiten Rechnung tragen zu können.

(galt bis Außerkrafttreten des Titels am 31.12.2014) 

Anlage 3 (zu § 3 Absatz 1 Satz 2 und 3) Humusbilanz und Bodenhumusuntersuchung


1. Grenzwert für die Humusbilanz

Der Humusbilanzsaldo soll im Bereich zwischen - 75 kg C/ha/a und + 125 kg C/ha/a liegen und darf den Wert von - 75 kg C/ha/a nicht unterschreiten.

Berechnungsverfahren:

Bilanzierung des Humusbedarfs der angebauten Fruchtarten und der Humusreproduktion durch Verbleib von Ernteresten und Zufuhr von organischen Düngern auf Betriebsebene innerhalb eines Jahres anhand der Tabellen 1 bis 3.

2. Grenzwerte für den Erhalt der organischen Substanz im Boden bei der Bodenhumusuntersuchung

Ton ≤ 13 %: Humusgehalt > 1 %

Ton > 13 %: Humusgehalt > 1,5 %

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten die Grenzwerte regional anpassen.

Umrechnung von organischem Kohlenstoff in Humus durch Multiplikation mit dem Faktor 1,72.

Tabelle 1

Kennzahlen zur fruchtartspezifischen Veränderung des Humusvorrates (Humusbedarf) des Bodens in Humusäquivalenten (kg Humuskohlenstoff) pro ha und Jahr


Hauptfruchtarten

Zucker- und Futterrübe, einschließlich Samenträger | - 760

Kartoffeln und 1. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*) | - 760

Silomais, Körnermais und 2. Gruppe Gemüse/Gewürz/
Heilpflanzen*) | - 560

vorherige Änderung

Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen
sowie 3. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*) | - 280



Getreide einschließlich Öl- und Faserpflanzen, Sonnenblumen und Erdbeeren
sowie 3. Gruppe Gemüse/Gewürz- und Heilpflanzen*) | - 280

Körnerleguminosen | 160


Bedarfsfaktoren für Zucker- und Futterrüben, Getreide einschließlich Körnermais und Ölfrüchten ohne Koppel-
produkte; bei den restlichen Fruchtarten ist die Humusersatzleistung der Koppelprodukte im Humusbedarf
berücksichtigt.


Mehrjähriges Feldfutter

Ackergras, Leguminosen, Leguminosen-Gras-Gemenge,
Vermehrung und 4. Gruppe Gemüse/Gewürz/Heilpflanzen*) |

- je Hauptnutzungsjahr | 600

- im Ansaatjahr |

als Frühjahrsblanksaat | 400

bei Gründeckfrucht | 300

als Untersaat | 200

als Sommerblanksaat | 100


Zwischenfrüchte

Winterzwischenfrüchte | 120

Stoppelfrüchte | 80

Untersaaten | 200


Brache

Selbstbegrünung |

- ab Herbst | 180

- ab Frühjahr des Brachejahres | 80

Gezielte Begrünung |

- ab Sommer der Brachlegung inkl. dem folgenden Brachejahr**) | 700

- ab Frühjahr des Brachejahres | 400

**) gilt auch für nachfolgende Jahre. |


Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.

*) Gruppierung von Gemüse-, Duft-, Gewürz- und Heilpflanzen nach ihrer Humusbedürftigkeit:

Gruppe 1

Blumenkohl, Brokkoli, Chinakohl, Fingerhut, Gurke, Knollensellerie, Kürbis, Porree, Rhabarber, Rotkohl, Stabtomate, Stangensellerie, Weißkohl, Wirsingkohl, Zucchini, Zuckermelone;

Gruppe 2

Aubergine, Chicoree (Wurzel), Goldlack, Kamille, Knoblauch, Kohlrübe, Malve, Möhre, Meerrettich, Paprika, Pastinake, Ringelblume, Schöllkraut, Schwarzwurzel, Sonnenhut, Zuckermais;

Gruppe 3

Ackerschachtelhalm, Alant, Arzneifenchel, Baldrian, Bergarnika, Bergbohnenkraut, Bibernelle, Blattpetersilie, Bohnenkraut, Borretsch, Brennnessel, Buschbohne, Drachenkopf, Dill, Dost, Eibisch, Eichblattsalat, Eisbergsalat, Endivie, Engelswurz, Estragon, Faserpflanzen, Feldsalat, Fenchel (großfrüchtig), Goldrute, Grünerbse, Grünkohl, Hopfen, Johanniskraut, Kohlrabi, Kopfsalat, Kornblume, Kümmel, Lollo, Liebstöckel, Majoran, Mangold, Mutterkraut, Nachtkerze, Ölfrüchte, Pfefferminze, Radicchio, Radies, Rettich, Romana, Rote Rübe, Salbei, Schafgarbe, Schnittlauch, Spinat, Spitzwegerich, Stangenbohne, Tabak, Thymian, Wurzelpetersilie, Zitronenmelisse, Zwiebel;

Gruppe 4

Bockshornklee, Schabziegerklee, Steinklee.


Tabelle 2

Kennzahlen zur Humus-Reproduktion organischer Materialien in Humusäquivalenten (Kilogramm (kg) Humuskohlenstoff (Humus-C) je Tonne (t) Substrat *)

| Material | kg Humus-C pro t
Substrat | Trockenmasse
(%)


Pflanzenmaterial | Stroh | 100 | 86

Gründüngung, Rübenblatt, Marktabfälle | 8 | 10

Grünschnitt | 16 | 20


Stallmist |
frisch | 28 | 20

40 | 30


verrottet (auch Feststoff aus Gülleseparierung) | 40 | 25

56 | 35


kompostiert | 62 | 35

96 | 55


Gülle |
Schwein | 4 | 4

8 | 8


Rind | 6 | 4

9 | 7

12 | 10


Geflügel (Kot) | 12 | 15

22 | 25

30 | 35

38 | 45


Bioabfall |
nicht verrottet | 30 | 20

62 | 40


Frischkompost | 40 | 30

66 | 50


Fertigkompost | 46 | 40

58 | 50

70 | 60


Klärschlamm |
ausgefault, unbehandelt | 8 | 10

12 | 15

28 | 25

40 | 35

52 | 45


kalkstabilisiert | 16 | 20

20 | 25

36 | 35

46 | 45

56 | 55


Gärrückstände |
flüssig | 6 | 4

9 | 7

12 | 10


fest | 36 | 25

50 | 35


Kompost | 40 | 30

70 | 60


Sonstiges |
Rindenkompost | 60 | 30

100 | 50


See- und Teichschlamm | 10 | 10

40 | 40


*) Die Humusreproduktion 1 t ROS ('Reproduktionswirksame organische Substanz') entspricht 200 kg Kohlenstoff; die 1 t HE ('Humuseinheit') entspricht 580 kg Kohlenstoff.

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.

Bei nicht aufgeführten organischen Materialien sind die Kennzahlen der nach Landesrecht zuständigen Behörde zu verwenden.



Tabelle 3

Richtwerte für das Verhältnis von Haupternteprodukt zu Nebenernteprodukt
(Korn:Stroh-Verhältnis bzw. Wurzel:Laub-Verhältnis)*)


Braugerste | 0,70

Futterrübe | 0,40

Hafer | 1,10

Körnermais | 1,00

Öllein | 1,50

Sommerfuttergerste | 0,80

Sommerraps | 1,70

Sonnenblume | 2,00

Wintergerste | 0,70

Winterraps, Winterrübsen | 1,70

Winterroggen | 0,90

Wintertriticale | 0,90

Winterweizen | 0,80

Zuckerrübe | 0,70

Beispiel: 10t Weizenkorn liefern gleichzeitig 8t Stroh

*) Korn bzw. Wurzel gleich 1

Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann wegen besonderer Standortgegebenheiten und Bewirtschaftungssysteme die Kennzahlen regional anpassen.

Diese Werte sind als Richtwerte zu verstehen. In begründeten Fällen (z. B. besondere Sortenwahl, nicht aufgeführte Kultur) können andere Werte verwendet werden.


Rechenbeispiel

Humusbedarf:

Fruchtfolge | ha | Humuswirkung
(kg Humus-C pro ha) | Gesamtbetriebsfläche (kg Humus-C)
(ha multipliziert mit Humuswirkung)

Kartoffel | 10 | - 760 | - 7.600

Winterweizen | 30 | - 280 | - 8.400

Brache
(Selbstbegrünung ab Herbst) | 4 | + 180 | + 720

Summe Humusbedarf | 44 | | - 15.280


Humusreproduktion:

Humus-
lieferung durch
Nebenprodukte,
die auf dem Feld
bleiben | Hauptfrucht-
ertrag
t pro ha | Hauptfrucht-
Nebenprodukt-
Verhältnis
(Tabelle 3) | Ertrag
Rübenblatt/Stroh
(t pro ha) | Umrechnungs-
faktor
(Tabelle 2
Spalte 2) | kg Humus-C
pro ha
(Multiplikation
Spalte 4 mit
Spalte 5) | Gesamtbetriebs-
fläche in kg
Humus-C
(Spalte 6 multip.
mit Anbaufläche)

Kartoffel | 40 | - | - | - | - | 0

Winterweizen | 8,5 | 0,8 | 6,8 | 100 | 680 | + 13.600
(Strohverkauf
von 10 ha, des-
halb verbleiben
nur 20 ha für
Reproduktion)

Summe
Humusrepro-
duktion | | | | | | + 13.600



Bilanz | kg Humus-C

Summe Humusbedarf | - 15.280

Summe Humusreproduktion | + 13.600

Gesamtbilanz | - 1.680

Humusbilanz in kg Humus-C pro Hektar und Jahr
(Gesamtbilanz durch Anzahl ha der Betriebsfläche) | - 38