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Änderung Anlage 5 DirektZahlVerpflV vom 07.01.2014
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Anlage 5 DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 07.01.2014 geltenden Fassung | Anlage 5 DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung) in der am 07.01.2014 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 03.01.2014 BAnz AT 06.01.2014 V1 |
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(Text alte Fassung) Anlage 5 (neu) | (Text neue Fassung)Anlage 5 (zu § 5c) Liste der Stofffamilien und Stoffgruppen |
Liste I Die Liste I umfasst die einzelnen Stoffe der nachstehend aufgeführten Stofffamilien und -gruppen, mit Ausnahme der Stoffe, die aufgrund des geringen Toxizitäts-, Langlebigkeits- oder Bioakkumulationsrisikos als ungeeignet für die Liste I angesehen werden. Stoffe, die im Hinblick auf Toxizität, Langlebigkeit oder Bioakkumulation für die Liste II geeignet sind, sind als Stoffe der Liste II zu behandeln. 1. Organische Halogenverbindungen und Stoffe, die im Wasser derartige Verbindungen bilden können 2. Organische Phosphorverbindungen 3. Organische Zinnverbindungen 4. Stoffe, die im oder durch Wasser krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben* 5. Quecksilber und Quecksilberverbindungen 6. Cadmium und Cadmiumverbindungen 7. Mineralöle und Kohlenwasserstoffe 8. Cyanide Liste II Die Liste II umfasst die einzelnen Stoffe und die Stoffkategorien aus den nachstehend aufgeführten Stofffamilien und Stoffgruppen, die eine schädliche Wirkung auf das Grundwasser haben können. 1. Folgende Metalloide und Metalle und ihre Verbindungen: a) Zink b) Kupfer c) Nickel d) Chrom e) Blei f) Selen g) Arsen h) Antimon i) Molybdän j) Titan k) Zinn l) Barium m) Beryllium n) Bor o) Uran p) Vanadium q) Kobalt r) Thallium s) Tellur t) Silber 2. Biozide und davon abgeleitete Verbindungen, die nicht in der Liste I enthalten sind; 3. Stoffe, die eine für den Geschmack und/oder den Geruch des Grundwassers abträgliche Wirkung haben, sowie Verbindungen, die im Grundwasser zur Bildung solcher Stoffe führen und es für den menschlichen Gebrauch ungeeignet machen können; 4. giftige oder langlebige organische Siliziumverbindungen und Stoffe, die im Wasser zur Bildung solcher Verbindungen führen können, mit Ausnahme derjenigen, die biologisch unschädlich sind oder sich im Wasser rasch in biologisch unschädliche Stoffe umwandeln; 5. Anorganische Phosphorverbindungen und reiner Phosphor; 6. Fluoride; 7. Ammoniak und Nitrite. --- * Sofern bestimmte Stoffe aus der Liste II krebserregende, mutagene oder teratogene Wirkung haben, fallen sie unter Kategorie 4 dieser Liste. |
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