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Änderung § 2 DirektZahlVerpflV vom 01.06.2006
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§ 2 DirektZahlVerpflV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2006 geltenden Fassung | § 2 DirektZahlVerpflV n.F. (neue Fassung) in der am 01.06.2006 geltenden Fassung durch Artikel 1 V v 26.05.2006 BGBl. I 1252 |
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(Textabschnitt unverändert) § 2 Erosionsvermeidung | |
(1) Zur Erosionsvermeidung darf der Betriebsinhaber nach der Ernte der Vorfrucht und vor dem 15. Februar des Folgejahres 40 vom Hundert der Ackerfläche nicht pflügen; es sei denn, die gepflügten Flächen werden vor dem 1. Dezember eingesät. (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann bestimmen, dass in Gebieten mit geringer Erosionsgefährdung die Anforderungen nach Absatz 1 nicht einzuhalten sind. (3) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann Ausnahmen genehmigen, wenn die Verpflichtungen nach Absatz 1 aus witterungsbedingten Gründen nicht eingehalten werden können. (4) Terrassen im Sinne des § 2 Abs. 2 des Direktzahlungen-Verpflichtungengesetzes, die dem Beseitigungsverbot unterliegen, sind von Menschen angelegte, lineare Strukturen in der Agrarlandschaft, die dazu bestimmt sind, die Hangneigung von Nutzflächen zu verringern. (5) Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Beseitigung einer Terrasse genehmigen, soweit keine Gründe des Erosionsschutzes entgegenstehen. | |
(Text alte Fassung) | (Text neue Fassung) (6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung von Absatz 1 abweichende Anforderungen festzulegen, soweit dies erforderlich ist, um 1. in bestimmten Gebieten witterungsbedingten Besonderheiten oder 2. besonderen Erfordernissen des Pflanzenschutzes im Sinne des § 1 Nr. 1 und 2 des Pflanzenschutzgesetzes Rechnung zu tragen. |
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