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§ 2 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

neugefasst durch B. v. 13.06.2003 BGBl. I S. 867; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 8053-6-20 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht



(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer

1.
die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,

2.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und

3.
mindestens 18 Jahre alt ist.

(3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen

1.
Apotheken,

2.
Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.

(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder § 45 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach Absatz 6.

 
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Zitierungen von § 2 ChemVerbotsV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ChemVerbotsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ChemVerbotsV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ChemVerbotsV Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte (vom 01.12.2010)
... für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe ... Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den ... eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder b) als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in ... nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Satz 1 gilt nicht 1. für die in Absatz 1 Satz 2 genannten ... zu bestätigen. (3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und ...
§ 4 ChemVerbotsV Selbstbedienungsverbot, Versandhandel (vom 26.07.2008)
... 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend. (2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, ... werden. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen ...
§ 5 ChemVerbotsV Sachkunde
... Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer 1. die von der zuständigen Behörde ...
§ 5a ChemVerbotsV Betankungseinrichtungen
... §§ 2 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und sonstigen ...
§ 7 ChemVerbotsV Ordnungswidrigkeiten (vom 26.07.2008)
... a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... eine Zubereitung abgibt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort ...
§ 8 ChemVerbotsV Straftaten (vom 01.06.2008)
... Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder 2. entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt. (2) Nach § ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 4 REACH-AnpG Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig ... eine Zubereitung abgibt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort ...

Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 2. ChemVerbotsVÄndV Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „§ 2 Abs. 1" die Wörter „und § 3 Abs. 1 Satz 4" eingefügt.  ... 2 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 wird nach der Angabe „§ 2 Abs. 1" die Angabe „und § 3 Abs. 1 Satz 4" eingefügt. bb) In ... nach dem Wort „Abgabe" die Wörter „von Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1" eingefügt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) ...