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Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)

neugefasst durch B. v. 13.06.2003 BGBl. I S. 867; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 8053-6-20 Sonstige Vorschriften
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§ 1 Verbote



(1) Das Inverkehrbringen

1.
von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie

2.
von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten,

ist in dem in Spalte 2 des Anhangs genannten Umfang nach Maßgabe der in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Ausnahmen verboten.

(2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die

1.
zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder

2.
zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung

in den Verkehr gebracht werden, sofern in Spalte 3 des Anhangs nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

1.
ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen sind,

2.
eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und

3.
keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben.

Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Sie ist mit dem Vorbehalt des Widerrufes zu erlassen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen des Satzes 2 nicht mehr vorliegen.

(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.

(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung.


§ 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht



(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.

(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer

1.
die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,

2.
die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und

3.
mindestens 18 Jahre alt ist.

(3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.

(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen

1.
Apotheken,

2.
Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.

(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

(7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder § 45 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach Absatz 6.


§ 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte



(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn

1.
der Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender), deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat,

2.
dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser

a)
als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder

b)
als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,

und keine Anhaltspunkte für eine unerlaubte Weiterveräußerung oder Verwendung bestehen,

3.
der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist,

4.
der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung vorgelegt hat und

5.
der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.

Satz 1 Nr. 1 bis 3 gilt auch für die Abgabe von nicht nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden Wasserstoffperoxidlösungen (CAS-Nummer 7722-84-1) mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent und den nicht mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnenden ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen, die einer der in Anhang I Nummer 5 der Gefahrstoffverordnung genannten Gruppen A oder E oder den Untergruppen B I, C I, D III oder D IV zugeordnet werden können. Bei der Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach Satz 1, die nicht mit dem Gefahrensymbol T (giftig) oder T + (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, an natürliche Personen ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 nicht erforderlich; Satz 1 Nr. 3 bleibt unberührt. Abweichend von Satz 3 ist eine Identitätsfeststellung nach Satz 1 Nr. 1 erforderlich bei der Abgabe von

1.
Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und den in Satz 2 genannten ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen,

2.
Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9),

3.
Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),

4.
Kaliumperchlorat (CAS-Nummer 7778-74-7),

5.
Kaliumpermanganat (CAS-Nummer 7722-64-7),

6.
Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9),

7.
Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4),

8.
Natriumperchlorat (CAS-Nummer 7601-89-0),

9.
Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent (CAS-Nummer 7722-84-1).

Für die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung Phosphorwasserstoff entwickeln, gilt Satz 1 Nr. 1 bis 5 auch dann, wenn diese Stoffe und Zubereitungen nicht mit einem der in Satz 1 genannten Gefahrensymbole und R-Sätze zu kennzeichnen sind; abweichend hiervon gilt Satz 1 Nr. 4 nicht, wenn die Stoffe und Zubereitungen portionsweise verpackt sind, bei bestimmungsgemäßer Verwendung nicht mehr als 15 Gramm Phosphorwasserstoff entwickeln und zur Schädlingsbekämpfung im Freien verwendet werden. Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für die Abgabe von pyrotechnischen Gegenständen im Sinne des § 4 Abs. 2 der Ersten Verordnung zum Sprengstoffgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. Januar 1991 (BGBl. I S. 169), die zuletzt durch Artikel 390 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist.

(2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Satz 1 gilt nicht

1.
für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stoffe und Zubereitungen sowie

2.
für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.

(3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber oder, wenn er diese nicht selbst in Empfang nimmt, vom Abholenden im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

(4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für

1.
Gase im Sinne der Klasse 2 nach Unterabschnitt 2.2.2.1 Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. 2007 II S. 1399), sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,

2.
Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,

3.
Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind, wobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,

4.
Mineralien für Sammlerzwecke,

5.
Heizöl und Dieselkraftstoffe,

6.
Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind, sowie

7.
Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen.




§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel



(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend.

(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.




§ 5 Sachkunde



(1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer

1.
die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat,

2.
die Approbation als Apotheker besitzt,

3.
die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,

4.
die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt,

5.
die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung nach Absatz 2 entspricht,

6.
die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat,

7.
im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder

8.
nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.

(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.

(3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht

1.
für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. EG Nr. L 307 S. 1) erfüllen, sowie

2.
für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.


§ 5a Betankungseinrichtungen



Die §§ 2 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und sonstigen Betankungseinrichtungen.


§ 6 Normen



ISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München und Berlin archivmäßig gesichert niedergelegt.


§ 7 Ordnungswidrigkeiten



(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 4, entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt,

2.
entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt oder abgeben lässt,

3.
entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder

4.
entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.




§ 8 Straftaten



(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1.
entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder

2.
entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt.

(2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.

(3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.

(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.


Text in der Fassung des Artikels 4 REACH-Anpassungsgesetz G. v. 20. Mai 2008 BGBl. I S. 922 m.W.v. 1. Juni 2008


Anhang (zu § 1)



Spalte 1 Spalte 2 Spalte 3
Stoffe/ZubereitungenCAS-NummerVerboteAusnahmen



Abschnitt 1: DDT

1,1,1-Trichlor-2,2-
bis-(4-chlorphenyl)-
ethan und seine
Isomeren (DDT)
DDT und Zubereitungen, die unter
Zusatz von DDT als Wirkstoff her-
gestellt wurden, dürfen nicht in den
Verkehr gebracht werden.
Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das
Verbot nach Spalte 2 auch für die in
§ 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2
Satz 1 des Chemikaliengesetzes auf-
geführten Stoffe und Zubereitungen.
Die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1
ist von einer Genehmigung des Bun-
desamtes für Verbraucherschutz und
Lebensmittelsicherheit abhängig.
Das Bundesamt für Verbraucher-
schutz und Lebensmittelsicherheit
kann Ausnahmen von dem Verbot
nach Spalte 2 zur Synthese anderer
Stoffe zulassen.



Abschnitt 2: Asbest

1. Aktinolith
2. Amosit
3. Anthophyllit
4. Chrysotil
5. Krokydolith
6. Tremolit
77536-66-4
12172-73-5
77536-67-5
12001-29-5
12001-28-4
77536-68-6
Stoffe nach Spalte 1 mit Faserstruk-
tur, Zubereitungen, die diese Stoffe
mit einem Massengehalt von ins-
gesamt mehr als 0,1 % enthalten,
und Erzeugnisse, die Stoffe nach
Spalte 1 oder die genannten Zube-
reitungen enthalten, dürfen nicht in
den Verkehr gebracht werden.
(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt
nicht für chrysotilhaltige
Ersatzteile zum Zwecke der
Instandhaltung, soweit andere
geeignete asbestfreie Ersatzteile
nicht auf dem Markt angeboten werden,
und für natürlich vorkommende
mineralische Rohstoffe und daraus
hergestellte Zubereitungen und
Erzeugnisse, die Asbest mit einem
Massengehalt von nicht mehr als
0,1 % enthalten. Ferner gilt es mit
Ausnahme von Elektro-Speicher-
heizgeräten nicht für das erneute
Inverkehrbringen von Fahrzeugen,
Geräten und Anlagen, die asbest-
haltige Erzeugnisse nach Spalte 2
enthalten und vor dem Inkrafttreten
des jeweiligen Verbots hergestellt
worden sind.
(2) (weggefallen)
(3) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis
zum 31. Dezember 1994 nicht für
folgende chrysotilhaltige Zubereitun-
gen und Erzeugnisse einschließlich
der zu ihrer Herstellung benötigten
asbesthaltigen Rohstoffe:
1. bis 7. (weggefallen)
8. poröse Massen für Acetylen-
flaschen. Vor dem 31. Dezember
1994 hergestellte Acetylen-
flaschen mit chrysotilhaltigen
porösen Massen dürfen auch
nach dem 31. Dezember 1994
in den Verkehr gebracht werden,
wenn eine Exposition der Arbeit-
nehmer ausgeschlossen ist.
(4) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
für
1. chrysotilhaltige Diaphragmen für
Elektrolyseprozesse einschließlich
der zu ihrer Herstellung benötig-
ten asbesthaltigen Rohstoffe bis
zum 31. Dezember 1999 und
2. asbesthaltige Rohstoffe zur Her-
stellung von chrysotilhaltigen
Diaphragmen für die Chloralkali-
elektrolyse in bestehenden Anla-
gen bis zum 31. Dezember 2010,
soweit asbestfreie Ersatzstoffe, Zu-
bereitungen und Erzeugnisse nicht
auf dem Markt angeboten werden
oder deren Verwendung zu einer
unzumutbaren Härte führt. Die
zuständige Behörde hat auf Antrag
die Frist nach Satz 1 Nr. 2 über den
31. Dezember 2010 hinaus zu ver-
längern, wenn die vorgenannten Vor-
aussetzungen vorliegen.
(5) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2
ist das Inverkehrbringen
asbesthaltiger Abfälle, die als
Versatzmaterial im Untertage-Bergbau
verwendet werden, nur dann zulässig,
wenn die Asbestfasern mittels
hydraulischer Bindung durch Zement
oder andere gleichwertige Stoffe
so in Formkörpern oder in Gebinden
eingeschlossen sind, dass eine
Freisetzung nicht erfolgen kann.



Abschnitt 3: Formaldehyd
Formaldehyd50-00-0(1) Beschichtete und unbeschichtete
Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tisch-
lerplatten, Furnierplatten und Faser-
platten) dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn die durch
den Holzwerkstoff verursachte Aus-
gleichskonzentration des Formalde-
hyds in der Luft eines Prüfraums
0,1 ml/m³ (ppm) überschreitet.
(2) Möbel, die Holzwerkstoffe ent-
halten, die nicht den Anforderungen
nach Absatz 1 entsprechen, dürfen
nicht in den Verkehr gebracht wer-
den. Absatz 1 gilt jedoch auch als
erfüllt, wenn die Möbel die unter
Absatz 1 genannte Ausgleichs-
konzentration bei einer Ganzkörper-
prüfung einhalten.
(3) Wasch-, Reinigungs- und Pflege-
mittel mit einem Massengehalt von
mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen
nicht in den Verkehr gebracht wer-
den.
(1) (aufgehoben)
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1
gilt nicht für Platten, die ausschließ-
lich zum Zwecke einer geeigneten
Beschichtung in den Verkehr ge-
bracht werden, sofern sichergestellt
ist, dass sie nach der Beschichtung
die in Spalte 2 Abs. 1 genannte Aus-
gleichskonzentration einhalten.
(3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3
gilt nicht für Industriereiniger.



Abschnitt 4: Dioxine und Furane

1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8-Pentachlor-
dibenzo-p-dioxin
c) 2,3,7,8 Tetrachlor
dibenzofuran
d) 2,3,4,7,8-Pentachlor-
dibenzofuran
2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-
dibenzo-p-dioxin
c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-
dibenzo-p-dioxin
d) 1,2,3,7,8-Pentachlor-
dibenzofuran
e) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran
f) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor-
dibenzofuran
g) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran
h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor-
dibenzofuran
3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-
chlordibenzo-p-
dioxin
b) 1,2,3,4,6,7,8,9-
Octachlordibenzo-p-
dioxin
c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta-
chlordibenzofuran
d) 1,2,3,4,7,8,9-Hepta-
chlordibenzofuran
e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa
chlordibenzofuran
4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom-
dibenzo-p-dioxin
b) 1,2,3,7,8-Penta-
bromdibenzo-p-
dioxin
c) 2,3,7,8-Tetrabrom-
dibenzofuran
d) 2,3,4,7,8-Penta-
bromdibenzofuran
5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexa-
bromdibenzo-p-
dioxin
b) 1,2,3,7,8,9-Hexa-
bromdibenzo-p-
dioxin
c) 1,2,3,6,7,8-Hexa-
bromdibenzo-p-
dioxin
d) 1,2,3,7,8-Penta-
bromdibenzofuran
Stoffe, Zubereitungen und Erzeug-
nisse dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn die Summe
der Gehalte
1. der in Spalte 1 Nr. 1 genannten
chemischen Verbindungen den
Wert von 1 µg/kg,
2. der in Spalte 1 Nr. 1 und 2
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 5 µg/kg,
3. der in Spalte 1 Nr. 1, 2 und 3
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 100 µg/kg,
4. der in Spalte 1 Nr. 4 genannten
chemischen Verbindungen den
Wert von 1 µg/kg oder
5. der in Spalte 1 Nr. 4 und 5
genannten chemischen Verbin-
dungen den Wert von 5 µg/kg
überschreitet. Die in Satz 1 Nr. 2, 3
und 5 genannten Grenzwerte gelten
nur dann als eingehalten, wenn auch
der in den jeweils vorhergehenden
Nummern festgesetzte Grenzwert für
die dort genannten Kongeneren-
gruppen nicht überschritten wird.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des
Chemikaliengesetzes genannten
Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse,
2. nach § 11 des Pflanzenschutz-
gesetzes zulassungsbedürftige
Pflanzenschutzmittel,
3. Stoffe oder Zubereitungen, die zur
Gewinnung von Nichteisenmetal-
len oder deren anorganischen
Verbindungen durch Einsatz in
nach dem Bundes-Immissions-
schutzgesetz genehmigungs-
bedürftigen Anlagen in den Ver-
kehr gebracht werden und für
Stoffe, die dazu bestimmt sind,
durch einen chemischen Prozess
umgewandelt zu werden (Zwi-
schenprodukte),
4. zu verwertende Abfälle, die zur
Erfüllung der Pflichten nach § 5
Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes in den Ver-
kehr gebracht werden,
5. das Inverkehrbringen zum Zwecke
der Rückgabe auf Grund einer
Verordnung nach § 25 Absatz 1
Nummer 1 bis 3 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes und
§ 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des
bis zum 1. Juni 2012 geltenden
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes
oder auf
Grund einer freiwilligen Rück-
nahmeverpflichtung nach § 26 des
Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie
6. Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse, die vor dem 16. Juli
1994 hergestellt worden sind,
sofern sie die in Spalte 2 in der bis
zu diesem Zeitpunkt geltenden
Fassung genannten Grenzwerte
nicht überschreiten.



Abschnitt 5: Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen

Flüssige Stoffe und Zubereitungen,
die nach § 3 der Gefahrstoff-
verordnung als gefährlich einzu-
stufen sind
1. Stoffe und Zubereitungen nach
Spalte 1 in Dekorationsgegen-
ständen und Spielen dürfen nicht
in den Verkehr gebracht werden.
2. Stoffe oder Zubereitungen nach
Spalte 1, die
a) nach den Kriterien der Richt-
linie 98/98/EG vom 15. Dezem-
ber 1998 (ABl. EG Nr. L 355
S. 1) mit dem R-Satz R 65 zu
kennzeichnen sind,
b) als Brennstoff in Zierlampen
verwendet werden können
und
c) Farbstoffe (außer aus steuer-
lichen Gründen) oder Duft-
stoffe enthalten,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden. Satz 1 gilt entsprechend für
das Inverkehrbringen von Farb- und
Duftstoffen, die zur Verwendung in
den dort unter Buchstabe a und b
genannten Stoffen oder Zubereitun-
gen bestimmt sind.
Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt
nicht für Stoffe oder Zubereitungen,
die in Gebindegrößen von mehr als
15 Litern in den Verkehr gebracht
werden. Das Verbot nach Spalte 2
Nr. 2 Satz 2 gilt nicht für die Abgabe
von Duft- oder Farbstoffen zur
berufsmäßigen Herstellung von
Lampenölen.



Abschnitt 6: Benzol
Benzol71-43-2Benzol und Zubereitungen mit einem
Massengehalt von 0,1 % oder mehr
Benzol dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
1. Treibstoffe, die zum Betrieb von
Verbrennungsmotoren mit Fremd-
zündung bestimmt sind,
2. Stoffe und Zubereitungen, die zur
Verwendung bei industriellen Ver-
fahren in geschlossenen Syste-
men bestimmt sind,
3. Rohöl, Rohbenzin und Treibstoff-
komponenten, die für die Herstel-
lung der unter Nummer 1 genann-
ten Treibstoffe bestimmt sind,
4. Stoffe und Zubereitungen, die zur
Ausfuhr bestimmt sind, und
5. Lehr- und Ausbildungszwecke.



Abschnitt 7: Aromatische Amine
1. 2-Naphthylamin
und seine Salze
2. 4-Aminobiphenyl
und seine Salze
3. Benzidin und
seine Salze
4. 4-Nitrobiphenyl
91-59-8
92-67-1
92-87-5
92-93-3
Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitun-
gen mit einem Massengehalt von
0.1 % oder mehr dieser Stoffe dürfen
nicht in den Verkehr gebracht wer-
den.
 



Abschnitt 8: Bleikarbonate und -sulfate
1. Wasserfreies
neutrales Bleikarbonat
2. Bleihydroxidkarbonat
3. Bleisulfate
598-63-0
1319-46-6
7446-14-2
und
15739-80-7
Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitun-
gen, die diese Stoffe enthalten, dür-
fen zur Verwendung als Farben nicht
in den Verkehr gebracht werden.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für
Farben, die zur Erhaltung oder ori-
ginalgetreuen Wiederherstellung von
Kunstwerken und historischen Be-
standteilen oder von Einrichtungen
denkmalgeschützter Gebäude be-
stimmt sind, wenn die Verwendung
von Ersatzstoffen nicht möglich ist.



Abschnitt 9: Quecksilberverbindungen

Quecksilberverbindungen
Quecksilberverbindungen und Zube-
reitungen, die diese Stoffe enthalten,
dürfen für folgende Zwecke nicht in
den Verkehr gebracht werden:
1. als Antifoulingfarbe (Stoff oder
Zubereitung zur Verhinderung
des Bewuchses durch Mikroorga-
nismen, Pflanzen oder Tiere an
Schiffskörpern oder sonstigen
Geräten oder Einrichtungen, die
völlig oder teilweise im Wasser
untergetaucht werden),
2. zum Schutz von Holz,
3. zur Imprägnierung von schweren
industriellen Textilien und von zu
deren Herstellung vorgesehenen
Garnen und
4. zur Aufbereitung von Wasser im
industriellen, gewerblichen und
kommunalen Bereich, unabhän-
gig von seiner Verwendung.
 



Abschnitt 10: Arsenverbindungen

Arsenverbindungen
1. Stoffe nach Spalte 1 und Zu-
bereitungen, die Stoffe nach
Spalte 1 enthalten und die
bestimmt sind
a) zur Aufbereitung von Wasser
im industriellen, gewerb-
lichen und kommunalen
Bereich, unabhängig von der
Art seiner Verwendung,
b) zur Verhinderung des
Bewuchses durch Mikro-
organismen, Pflanzen oder
Tiere an
- Bootskörpern,
- Kästen, Schwimmern,
Netzen sowie anderen
Geräten oder Einrichtun-
gen für die Fisch- und
Muschelzucht,
- vollständig oder teilweise
untergetauchten Geräten
oder Einrichtungen jeder
Art oder
c) zum Schutz von Holz und
2. Hölzer, die mit Stoffen nach
Spalte 1 oder Zubereitungen,
die Stoffe nach Spalte 1 enthal-
ten, behandelt wurden,
dürfen nicht in den Verkehr ge-
bracht werden.
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1
gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsen-
verbindungen, Typ C (Chrom als
CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO
18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %),
die gemäß § 12a des
Chemikaliengesetzes zugelassen
worden sind und in
Industrieanlagen unter Druck
oder im Vakuum zur Imprägnierung
von Holz verwendet werden.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
gilt nicht für mit Kupfer-Chrom-
Arsenverbindungen nach Absatz 1
behandelte und mit
Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen,
Typ C, behandelte, vor dem
30. September 2007 in der
Gemeinschaft genutzte, Hölzer,
sofern das Holzschutzmittel
vollständig fixiert
ist, für folgende gewerbliche und
industrielle Zwecke:
a) Bauholz in öffentlichen und
landwirtschaftlichen Gebäuden,
Bürogebäuden und Industrie-
betrieben, sofern der Einsatz
aus sicherheitstechnischen
Gründen erforderlich ist,
b) Brücken und Brückenbau-
arbeiten,
c) Bauholz in Süßwasser und
Brackwasser, z. B. für Molen,
d) Lärmschutz,
e) Lawinenschutz,
f) Leitplanken,
g) entrindete Nadelrundhölzer für
Weidezäune,
h) Erdstützwände,
i) Strom- und Telekommunika-
tionsmasten,
j) Bahnschwellen für Untergrund-
bahnen.
(3) Das Inverkehrbringen der in
Absatz 2 genannten Hölzer ist
jedoch verboten
a) zur Verwendung in Wohnbau-
ten, unabhängig von ihrer
Zweckbestimmung;
b) für Anwendungen mit dem
Risiko eines wiederholten Haut-
kontakts;
c) zur Verwendung in Meeres-
gewässern;
d) für landwirtschaftliche Zwecke,
ausgenommen Weidezäune
und Bauholz nach Absatz 2;
e) für Anwendungen, bei denen
das behandelte Holz mit
Zwischen- oder Endprodukten
in Kontakt kommen kann, die
für den menschlichen oder
tierischen Verzehr bestimmt
sind.
(4) (aufgehoben)



Abschnitt 11: Zinnorganische Verbindungen

Zinnorganische Verbindungen
Zinnorganische Verbindungen und
Zubereitungen, die diese Stoffe ent-
halten, dürfen für folgende Zwecke
nicht in den Verkehr gebracht wer-
den:
1. als biozide Wirkstoffe in Farben,
die zur Verhinderung des Be-
wuchses durch Mikroorganis-
men, Pflanzen oder Tiere an
Gegenständen dienen (Anti-
foulingfarben) und
2. zur Aufbereitung von Wasser im
industriellen, gewerblichen und
kommunalen Bereich, unabhän-
gig von seiner Verwendung.
 



Abschnitt 12: Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran
Di-µ-oxo-di-n-butyl-
stanniohydroxyboran
(DBB)
75113-37-0Stoffe und Zubereitungen mit einem
Massengehalt von 0.1 % oder mehr
des Stoffes nach Spalte 1 dürfen
nicht in den Verkehr gebracht wer-
den.
 



Abschnitt 13: Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Mono-
methyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan
1. Trichlorierte und
höher chlorierte
Biphenyle (PCB)
1336-36-3
1. Stoffe nach Spalte 1,
2. Zubereitungen mit insgesamt
mehr als 50 mg/kg der Stoffe
nach Spalte 1,
3. Erzeugnisse, die Stoffe nach
Nummer 1 oder Zubereitungen
nach Nummer 2 enthalten, sowie
4. Zubereitungen und Erzeugnisse,
bei denen der Verdacht besteht,
dass sie unter Nummer 2 oder
Nummer 3 fallen, so lange bis
das Gegenteil bewiesen ist,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden.

(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
für
1. die vorübergehende außer-
betriebliche Überlassung von
Transformatoren zum ausschließ-
lichen Zwecke einer zulässigen
Instandhaltung, Beförderung,
Neubefüllung oder Reinigung,
2. (aufgehoben)
3. (aufgehoben)
4. Holzhackschnitzel, Holzspäne,
Holzwerkstoffe und daraus her-
gestellte Erzeugnisse, die nicht
insgesamt mehr als 5 mg/kg der
Stoffe nach Spalte 1 enthalten.
(2) Die zuständige Behörde kann für
einen Zeitraum von bis zu zwei Jah-
ren Ausnahmen von dem Verbot des
Inverkehrbringens nach Spalte 2 Nr. 1
bis 4 zulassen, sofern die Stoffe, Zu-
bereitungen und Erzeugnisse zum
Zwecke der Verarbeitung unter che-
mischer Umwandlung des in ihnen
enthaltenen PCB und PCT als Aus-
gangs- oder Zwischenprodukte in
einer nach § 6, § 15 oder § 16 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
angezeigten oder genehmigten An-
lage eingesetzt werden sollen und
die Endprodukte nicht den Verboten
nach Spalte 2 unterliegen; dieser
Zeitraum kann jeweils um ein Jahr
verlängert werden. Die Verlängerung
nach Satz 1 ist längstens bis zum
31. Dezember 2010 zulässig.
(3) In besonders begründeten Einzel-
fällen kann die zuständige Behörde
längstens für fünf Jahre mit der Mög-
lichkeit der Verlängerung das Inver-
kehrbringen der Stoffe, Zubereitun-
gen und Erzeugnisse nach Spalte 2
Satz 1 genehmigen, wenn
1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulik-
flüssigkeiten für untertägige Berg-
werksanlagen gegen Hydraulik-
flüssigkeiten, die kein PCB oder
PCT enthalten und weniger ge-
fährlich sind als PCB oder PCT,
ausgetauscht werden sollen, oder
2. PCB- oder PCT-haltige Trans-
formatoren zum Ausgleich des
normalen Schwunds der Kühl-
flüssigkeit mit Stoffen oder Zube-
reitungen, die kein PCB oder PCT
enthalten und weniger gefährlich
sind als PCB oder PCT, wieder
aufgefüllt werden sollen,
sofern sich die Geräte in gutem
Betriebszustand befinden. Die Ver-
längerung nach Satz 1 ist längstens
bis zum 31. Dezember 2010 zulässig.
2. Polychlorierte
Terphenyle (PCT)
61788-33-8
3. Monomethyltetra-
chlordiphenyl-
methan (Ugilec 141)
76253-60-6
4. Monomethyldi-
chlordiphenyl-
methan (Ugilec 121
oder 21)
 
5. Monomethyldi-
bromdiphenyl-
methan (DBBT)
99688-47-8



Abschnitt 14: Vinylchlorid
Vinylchlorid
(Chlorethen)
75-01-4Erzeugnisse, die Vinylchlorid als
Treibgas für Aerosole enthalten, dür-
fen nicht in den Verkehr gebracht
werden.
 



Abschnitt 15: Pentachlorphenol
1. Pentachlorphenol
2. Pentachlorphenol,
Natriumsalz sowie
die übrigen Penta-
chlorphenolsalze
und -verbindungen
87-86-5
131-52-2
1. Stoffe nach Spalte 1,
2. Zubereitungen mit einem Mas-
sengehalt von insgesamt mehr
als 0,01 % der Stoffe nach
Spalte 1 und
3. Erzeugnisse, die mit einer Zube-
reitung behandelt worden sind,
die Stoffe nach Spalte 1 enthielt
und deren von einer Behandlung
erfassten Teile mehr als 5 mg/kg
(ppm) der Stoffe nach Spalte 1
enthalten,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden.
(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
für Holzbestandteile von Gebäuden
und Möbeln sowie Textilien, die vor
dem 23. Dezember 1989 mit Zuberei-
tungen behandelt wurden, die Stoffe
nach Spalte 1 enthielten. In dem in
Artikel 3 des Einigungsvertrages
genannten Gebiet tritt an die Stelle
des 23. Dezembers 1989 der 3. Okto-
ber 1990.
(2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt
das Verbot nach Spalte 2 auch für die
in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des
Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe,
Zubereitungen und Erzeugnisse.
(3) (aufgehoben)



Abschnitt 16: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe
1. Tetrachlormethan
(Tetrachlorkohlenstoff)
56-23-5
1. Stoffe nach Spalte 1,
2. Stoffe, Zubereitungen und
Erzeugnisse mit einem Massen-
gehalt der Stoffe nach Spalte 1
Nr. 1 bis 4 von 0,1 % oder dar-
über oder
3. Stoffe und Zubereitungen mit
einem Massengehalt der Stoffe
nach Spalte 1 Nr. 5 bis 8 von
0,1 % oder darüber
dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden.

Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
für das Inverkehrbringen von Stoffen
oder Zubereitungen zur Verwendung
bei industriellen Verfahren in ge-
schlossenen Anlagen.
2. 1,1,2,2-Tetra-
chlorethan
79-34-5
3. 1,1,1,2 Tetra
chlorethan
630-20-6
4. Pentachlorethan76-01-7
5. Trichlormethan
(Chloroform)
67-66-3
6. 1,1,2-Trichlorethan79-00-5
7. 1,1-Dichlorethylen75-35-4
8. 1,1,1-Trichlorethan71-55-6



Abschnitt 17: Teeröle
Teeröle, insbesondere  
1. Holzschutzmittel, die Teeröle
oder Bestandteile aus Teerölen
enthalten, und
2. Erzeugnisse, die ganz oder teil-
weise aus Holz oder Holzwerk-
stoffen bestehen und mit Holz-
schutzmitteln nach Nummer 1
behandelt worden sind,
dürfen nicht in den Verkehr gebracht
werden.

(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt
nicht für das Inverkehrbringen von
Holzschutzmitteln zur Behandlung
von Erzeugnissen aus Holz und Holz-
werkstoffen in geschlossenen An-
lagen
- in industriellen Verfahren oder
- zu gewerblichen Zwecken für die
Wiederbehandlung vor Ort,
sofern
1. die Holzschutzmittel einen Mas-
sengehalt von weniger als
a) 50 mg/kg Benzo(a)pyren und
b) 3 % wasserlöslicher Phenole
aufweisen und
2. die Gebindegröße mindestens
20 I beträgt.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt
nicht für
1. Erzeugnisse, die mit Holzschutz-
mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 be-
handelt wurden und ausschließ-
lich für gewerbliche oder indus-
trielle Zwecke bestimmt sind (z. B.
Eisenbahnschwellen, Strom- und
Telegrafenmasten, Zäune, Baum-
stützen für die Landwirtschaft,
Rebpfähle, Spundwände für
Häfen und Wasserwege) und
2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor
der Anwendung dieser Verord-
nung mit Holzschutzmitteln nach
Spalte 2 Nr. 1 behandelt wurden.
die nicht den Anforderungen nach
Spalte 3 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen,
sofern diese ausschließlich erneut
als Eisenbahnschwellen oder
Strom- und Telegrafenmasten
oder für gewerbliche oder indus-
trielle Zwecke anderer Art gemäß
dem ursprünglichen Herstellungs-
zweck wiederverwendet werden
sollen.
(3) Das Inverkehrbringen der in Ab-
satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeug-
nisse ist jedoch verboten zur Verwen-
dung
1. in Innenräumen, unabhängig von
deren Zweckbestimmung,
2. bei der Herstellung von Spiel-
zeugen,
3. auf Spielplätzen,
4. in Gärten und Parks sowie ande-
ren Orten, sofern die Gefahr eines
häufigen Hautkontakts besteht,
5. bei der Herstellung von Garten-
mobiliar,
6. als Behälter von lebenden Pflan-
zen,
7. als Verpackungen, die mit Roh-,
Zwischen- oder Enderzeugnissen
für die menschliche oder tierische
Ernährung in Berührung kommen
können, und
8. als sonstiges Material. das die in
den Nummern 6 und 7 genannten
Erzeugnisse kontaminieren kann
oder zu deren Herstellung oder
Wiederaufarbeitung dient.
(4) (aufgehoben)
1. Kreosot 8001-58-9
2. Kreosotöl 61789-28-4
3. Destillate (Kohlen-
teer), Naphthalinöle
84650-04-4
4. Kreosotöl, Ace-
naphthenfraktion
90640-84-9
5. höhersiedende
Destillate
(Kohlenteer)
65996-91-0
6. Anthracenöl 90640-80-5
7. Teersäuren.
Kohle, roh
65996-85-2
8. Kreosot, Holz 8021-39-4
9. Niedrigtemperatur
Kohleteeralkalin,
Extraktrückstände
122384-78-5



Abschnitt 18: Cadmium
1. Cadmium
2. Cadmium-
verbindungen
7440-43-9(1) Mit Stoffen nach Spalte 1 ein-
gefärbte Erzeugnisse oder ihre
Bestandteile. die aus
1. Polyvinylchlorid (PVC),
2. Polyurethan (PUR),
3. Polyethylen niedriger Dichte mit
Ausnahme des für die Herstel-
lung von Pigmentpräparationen
(„master batch") verwendeten
Polyethylens niedriger Dichte,
4. Celluloseacetat (CA),
5. Celluloseacetobutyrat, (CAB)
6. Epoxydharzen,
7. Melaminformaldehydharz (MF),
8. Harnstoffformaldehyd (UF),
9. ungesättigten Polyestern (UP),
10. Polyethylenterephthalat (PET),
11. Polybutylenterephthalat (PBT),
12. Polystyrol glasklar/Standard,
13. Acrylnitrilmethylmethacrylat
(AMMA),
14. vernetztem Polyethylen (VPE),
15. Polystyrol, schlagfest (SB), oder
16. Polypropylen (PP)
hergestellt wurden, dürfen nicht in
den Verkehr gebracht werden, wenn
der Anteil der Stoffe nach Spalte 1
(Cd-Metall) 0,01 % Massengehalt
des Kunststoffs übersteigt.
(2) Anstrichfarben und Lacke mit
einem Massengehalt der Stoffe
nach Spalte 1 von über 0,01 % dür-
fen nicht in den Verkehr gebracht
werden.
(3) Folgende Erzeugnisse oder ihre
Bestandteile aus Vinylchloridpoly-
meren und -copolymeren, die mit
Stoffen nach Spalte 1 stabilisiert
wurden, dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn der Anteil
der Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall)
0,01 % Massengehalt des Polymers
übersteigt:
1. Verpackungsmaterial,
2. Bürobedarf und Schulbedarf,
3. Beschläge,
4. Bekleidung und Accessoires
(einschließlich Handschuhe),
5. Boden- und Wandverkleidun-
gen,
6. imprägnierte, bestrichene oder
beschichtete Textilien,
7. Kunstleder,
8. Schallplatten,
9. Rohre und Anschlussteile,
10. Pendeltüren,
11. Innen- und Außenverkleidungen
sowie Karosserieböden von
Straßenverkehrsmitteln,
12. Beschichtung von im Baugewer-
be oder in der Industrie verwen-
deten Stahlblechen und
13. Kabelisolierungen.
(4) Folgende Erzeugnisse und ihre
Bestandteile, deren metallische
Oberfläche mit dem Stoff nach
Spalte 1 Nr. 1 behandelt wurden,
dürfen nicht in den Verkehr ge-
bracht werden:
1. Haushaltsgeräte,
2. Möbel.
3. sanitäre Anlagen.
4. Zentralheizungen und Klima-
anlagen,
5. in der Materialflusstechnik ein-
gesetzte Einrichtungen,
6. Personenkraftwagen und land-
wirtschaftliche Fahrzeuge,
7. Schienenfahrzeuge,
8. Schiffe,
9. Geräte und Maschinen zur Her-
stellung von
a) Erzeugnissen im Sinne der
Nummern 1 bis 4,
b) Erzeugnissen im Sinne der
Nummern 5 bis 8,
c) Textilien und Bekleidung,
d) Papier und Pappe,
e) Lebensmitteln sowie
10. Geräte und Maschinen für
a) die Landwirtschaft,
b) das Gefrieren und Tiefgefrie-
ren,
c) Druckereien und Buchbinde-
reien.
(1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1
und 3 gelten nicht für Erzeugnisse,
soweit sie aus Sicherheitsgründen
mit Stoffen nach Spalte 1 gefärbt
oder stabilisiert werden müssen. Das
Verbot nach Spalte 2 gilt ferner nicht
für das erneute Inverkehrbringen von
cadmiumhaltigen Erzeugnissen. die
vor dem Inkrafttreten des jeweiligen
Verbots hergestellt worden sind.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 2
gilt nicht für Zubereitungen mit einem
hohen Zinkanteil, sofern der Massen-
gehalt von Stoffen nach Spalte 1 so
niedrig wie möglich gehalten wird
und 0,1 % nicht übersteigt.
(3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 4
gilt nicht für
1. Erzeugnisse und deren Bestand-
teile, sofern die Anwendung
a) in der Luft- und Raumfahrt,
b) im Bergbau.
c) in der off-shore-Technik sowie
d) im Kernenergiebereich
ein hohes Sicherheitsniveau erfor-
dert,
2. Komponenten von Sicherheits-
einrichtungen in
a) Straßenverkehrsmitteln,
b) landwirtschaftlichen Fahrzeu-
gen,
c) Schienenfahrzeugen und
d) Schiffen sowie
3. elektrische Kontakte von Geräten,
wenn es für deren Zuverlässigkeit
erforderlich ist.



Abschnitt 19: (weggefallen)



Abschnitt 20: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe
Stoffe, die in den Listen 1 bis 6 der
Anlage zu den Nummern 29 bis 31
des Anhangs I der Richtlinie 76/769/
EWG des Rates vom 27. Juli 1976
zur Angleichung der Rechts- und
Verwaltungsvorschriften der Mit-
gliedstaaten für Beschränkungen
des Inverkehrbringens und der Ver-
wendung gewisser gefährlicher
Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG
Nr. L 262 S. 201) in ihrer jeweils gel-
tenden im Amtsblatt der Europäi-
schen Gemeinschaften/Europäischen
Union veröffentlichten Fassung
enthalten sind. Werden die zuvor
genannten Listen des Anhangs I
der genannten Richtlinie geändert
oder nach den in dieser Richtlinie
vorgesehenen Verfahren an den
technischen Fortschritt angepasst,
gelten sie, sofern eine Anwendungs-
frist genannt ist, ab dem
Anwendungszeitpunkt, der in der
geänderten im Amtsblatt der
Europäischen Union veröffentlichten
Fassung der Änderungs- oder
Anpassungsrichtlinie festgelegt ist.
1. Stoffe nach Spalte 1 sowie
2. Stoffe und Zubereitungen, die
Stoffe nach Spalte 1 enthalten,
die die Konzentrationsgrenzen,
wie sie in Spalte 2 der Nummern
29 bis 31 des Anhangs I der in
Spalte 1 genannten Richtlinie
festgelegt sind, erreichen oder
überschreiten,
dürfen nicht an den privaten Endver-
braucher abgegeben werden.
(1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
1. für Kraftstoffe im Sinne des § 2
der Zehnten Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immis-
sionsschutzgesetzes (Verordnung
über die Beschaffenheit und Aus-
zeichnung der Qualitäten von
Kraftstoffen - 10. BImSchV) vom
13. Dezember 1993 (BGBl. I 
S. 2036),
2. für Mineralölerzeugnisse, die zur
Verwendung als Brennstoff oder
Kraftstoff in beweglichen oder
feststehenden Verbrennungs-
anlagen bestimmt sind,
3. für Brennstoffe, die in geschlos-
senen Systemen (z. B. Flüssig-
gasflaschen) verkauft werden,
4. (weggefallen)
5. für Zubereitungen, die als Künst-
lerfarben abgegeben werden.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt
nicht vor Ablauf von zwölf Monaten
nach Veröffentlichung der Aufnahme
des jeweiligen Stoffes in eine der in
Spalte 1 genannten Listen.



Abschnitt 21: Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Stoffe
Stoffe, die nach
der Gefahrstoffverordnung als
entzündlich, leichtentzündlich
oder hochentzündlich
einzustufen sind.
1. Stoffe nach Spalte 1 sowie
2. Zubereitungen, die Stoffe nach
Spalte 1 enthalten,
dürfen in Aerosolpackungen für
Unterhaltungs- und Dekorations-
zwecke, zum Beispiel zur Erzeugung
von
- metallischen Glanzeffekten für
Festlichkeiten,
- künstlichem Schnee und Reif,
- sich verflüchtigenden Schäumen
und Flocken,
- künstlichen Spinngeweben,
- Geräuschen und Horntönen zu
Vergnügungszwecken,
- Luftschlangen,
nicht an den privaten Endverbrau-
cher abgegeben werden.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
für Erzeugnisse, die in Artikel 9a der
Richtlinie 75/324/EWG genannt sind
und den dort aufgeführten Anforde-
rungen entsprechen.



Abschnitt 22: Hexachlorethan
Hexachlorethan67-72-1Hexachlorethan darf zur Herstellung
oder Verarbeitung von Nichteisen-
metallen nicht in den Verkehr ge-
bracht werden.
 



Abschnitt 23: Biopersistente Fasern

Künstliche Mineralfasern, die aus
ungerichteten glasigen (Silikat-)
Fasern mit einem Massengehalt von
über 18 % an Oxiden von Natrium,
Kalium, Calcium. Magnesium und
Barium bestehen
Stoffe nach Spalte 1 sowie Zuberei-
tungen und Erzeugnisse, die diese
Stoffe mit einem Massengehalt von
insgesamt mehr als 0.1 % enthalten,
dürfen nicht zu Zwecken der Wärme-
und Schalldämmung im Hochbau
einschließlich technischer Isolierun-
gen und bei Lüftungsanlagen in den
Verkehr gebracht werden.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
für künstliche Mineralfasern nach
Spalte 1, wenn eines der folgenden
Kriterien erfüllt wird:
1. Ein geeigneter Intraperitonealtest
hat keine Anzeichen von über-
mäßiger Karzinogenität zum Aus-
druck gebracht,
2. die Halbwertzeit nach intra-
trachealer Instillation von 2 mg
einer Fasersuspension für Fasern
mit einer Länge größer 5 µm,
einem Durchmesser kleiner 3 µm
und einem Länge-zu-Durchmes-
ser-Verhältnis von größer 3:1
(WHO-Fasern) beträgt höchstens
40 Tage,
3. der Kanzerogenitätsindex KI, der
sich aus der Differenz zwischen
der Summe der Massengehalte
(in %) der Oxide von Natrium.
Kalium, Bor, Calcium, Magnesium,
Barium und dem doppelten Mas-
sengehalt (in %) von Aluminium-
oxid ergibt, ist mindestens 40.
4. Glasfasern, die für
Hochtemperaturanwendungen bestimmt
sind, die
a) eine Klassifikationstemperatur
von 1.000 Grad Celsius bis zu
1.200 Grad Celsius erfordern,
besitzen eine Halbwertszeit nach
den unter Satz 1 Nr. 2 genannten
Kriterien von höchstens 65 Tagen
oder
b) eine Klassifikationstemperatur
von über 1.200 Grad Celsius
erfordern, besitzen eine
Halbwertzeit nach den unter
Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien
von höchstens 100 Tagen.



Abschnitt 24: Kurzkettige Chlorparaffine

Alkane, C10 - C13, Chlor
(kurzkettige Chlorparaffine)
Stoffe nach Spalte 1 sowie Stoffe
und Zubereitungen, die Stoffe nach
Spalte 1 mit einem Massengehalt
von insgesamt mehr als 1 % ent-
halten, dürfen für folgende Zwecke
nicht in den Verkehr gebracht wer-
den:
1. zur Verwendung in der Metallver-
arbeitung und Metallbearbeitung
sowie
2. zum Behandeln von Leder.
 



Abschnitt 25: Flammschutzmittel
Pentabrom-
diphenylether
C12 H5Br5O
Octabrom-
diphenylether
C12 H2Br8O
 1. Stoffe nach Spalte 1,
2. Stoffe und Zubereitungen
mit einem Massengehalt von
insgesamt mehr als 0,1 %
der Stoffe nach Spalte 1 und
3. Erzeugnisse sowie mit
Flammschutzmitteln behan-
delte Teile eines Erzeugnis-
ses mit einem Massengehalt
von mehr als 0,1 % der Stof-
fe nach Spalte 1
dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden.
(1) Das Verbot nach
Spalte 2 Nr. 1 und Nr. 2
gilt bis zum 31. März 2006
nicht für das Inverkehrbringen
von Pentabromdiphenylether und
pentabromdiphenyletherhaltigen
Zubereitungen zum Zwecke der
Verwendung in Notevakuierungs-
systemen von Flugzeugen sowie
deren Bestandteilen.
(2) Das Verbot nach Spalte 2
Nr. 3 gilt bis zum 31. März 2006
nicht für das Inverkehrbringen
von Notevakuierungssystemen von
Flugzeugen sowie deren Bestand-
teilen, die mit Pentabromdiphenyl-
ether oder pentabromdiphenylether-
haltigen Zubereitungen behandelt
wurden.



Abschnitt 26: Azofarbstoffe
Blauer Farbstoff
Gemisch aus
Bestandteil 1:
Dinatrium-(6-(4-
)-3-sulfonato-
anisidino)-3-sulfonato-
2-(3,5-dinitro-2-oxido-
phenylazo)- 1-
naphtholato)(1-(5-
chlor-2-oxido-phenyl-
azo)-2-naphtholato)
chromat(1-)
und Bestandteil 2:
Trinatrium bis(6-(4-
anisidino)-3-sulfonato-
2-(3,5-dinitro-2-oxido-
phenylazo)-1-
naphtholato)
chromat(1-)
Bestandteil 1:
118685-33-9
C39 H23 ClCrN7
O12 S.2Na
Bestandteil 2:
C46 H30 CrN10 O20
S2.3Na
1. Stoffe nach Spalte 1 und
2. Stoffe und Zubereitungen
mit einem Massengehalt von
insgesamt mehr als 0,1 %
der Stoffe nach Spalte 1
dürfen zum Färben von Textil-
und Ledererzeugnissen nicht in
den Verkehr gebracht werden.
 



Abschnitt 27: Alkylphenole

1. Nonylphenol
C6H4(OH)C9H19
2. Nonylphenolethoxylate
C15 H23 O(C2H4O)nH
1. Stoffe nach Spalte 1 und
2. Zubereitungen, die Stoffe nach
Spalte 1 in einer Konzentration
von 0,1 % oder darüber enthal-
ten,
dürfen für folgende Zwecke nicht in
den Verkehr gebracht werden:
a) zur industriellen und
gewerblichen Reinigung,
b) zur Haushaltsreinigung,
c) zur Textil- und Lederverarbei-
tung,
d) als Emulgator in Zitzenbe-
handlungsmitteln,
e) zur Metallbearbeitung und
Metallverarbeitung,
f) zur Herstellung von Zellstoff
und Papier,
g) als Bestandteil von kosmeti-
schen Mitteln,
h) als Bestandteil von sonsti-
gen Körperpflegemitteln und
i) als Formulierungshilfsstoff in
Pflanzenschutzmitteln und
Bioziden.
(1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
Buchstabe a gilt nicht für die Ver-
wendung in geschlossenen Anlagen
für die chemische Reinigung sowie
in sonstigen Reinigungsanlagen,
sofern die Reinigungsflüssigkeit aus
den vorgenannten Anlagen recycelt
oder verbrannt wird.
(2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
Buchstabe c gilt nicht für
a) Verarbeitungsprozesse, bei denen
kein Nonylphenolethoxylat in
das Abwasser gelangt, sowie
b) die Verwendung in Anlagen zum
Entfetten von Schafshäuten,
sofern die organische Fraktion
vor der biologischen Abwasser-
behandlung vollständig aus dem
Prozesswasser entfernt wird.
(3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
Buchstabe e gilt nicht für die Ver-
wendung in geschlossenen Anla-
gen, bei denen die Reinigungsflüs-
sigkeit recycelt oder verbrannt wird.
(4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
Buchstabe h gilt nicht für die Ver-
wendung als Spermizid.
(5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2
Buchstabe i gilt nicht für vor dem
17. Juli 2003 zugelassene Biozide
und Pflanzenschutzmittel bis zum
Auslaufen der Zulassung sowie für
Biozide, die der Übergangsregelung
nach § 28 Abs. 8 ChemG unterlie-
gen.



Abschnitt 28: Chromathaltiger Zement

Zement
Zement und Zubereitungen, die
Zement enthalten, dürfen nicht in
den Verkehr gebracht werden, wenn
in der nach Wasserzugabe ge-
brauchsfertigen Form der Gehalt an
löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg
Trockenmasse des Zements be-
trägt.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht
für das Inverkehrbringen zum Zwe-
cke der Verwendung in überwach-
ten geschlossenen und vollautoma-
tischen Prozessen sowie in solchen
Prozessen, bei denen Zement und
zementhaltige Zubereitungen aus-
schließlich mit Maschinen in Berüh-
rung kommen und keine Gefahr von
Hautkontakt besteht.



Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK)
1. Benzo(a)pyren (BaP) 50-32-81. Weichmacheröle für die
Herstellung von Reifen oder
Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge,
Lastkraftwagen, Schwerlaster, Krafträder
und landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen
ab dem 1. Januar 2010 nicht in den
Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr
als 1 mg BaP pro kg enthalten oder der
Gehalt aller in Spalte 1 aufgeführten
PAK zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt.
Die genannten Grenzwerte gelten als
eingehalten, wenn der Gehalt an
polyzyklischen aromatischen Verbindungen,
gemessen gemäß der Norm IP346 (Bestimmung
der polyzyklischen Aromaten in nicht
verwendeten Schmierölen und asphaltfreien
Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid
(DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode
des Institute of Petroleum von 1998)
weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die
Einhaltung der Grenzwerte für BaP und die
aufgeführten PAK sowie die Korrelation der
Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom
Hersteller oder Importeur nach jeder
größeren Änderung der Betriebsverfahren,
spätestens jedoch alle sechs Monate,
zu überprüfen.
Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht
für runderneuerte Reifen, sofern deren
Laufflächen Weichmacheröle enthalten,
die die in Spalte 2 Nr. 1 angegebenen
Grenzwerte nicht überschreiten.
2. Benzo(e)pyren (BeP) 192-97-2
3. Benzo(a)anthracen
(BaA)
56-55-3
4. Chrysen (CHR) 218-01-9
5. Benzo(b)fluoranthen
(BbFA)
205-99-2
6. Benzo(j)fluoranthen
(BjFA)
205-82-3
7. Benzo(k)fluoranthen
(BkFA)
207-08-9
8. Dibenzo(a,h)-
anthracen (DBahA)
53-70-3
2. Nach dem 1. Januar 2010 hergestellte
Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung
von Reifen für die in Nummer 1 genannten
Fahrzeuge dürfen nicht in den Verkehr
gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle
enthalten, die die in Nummer 1 angegebenen
Grenzwerte überschreiten. Die Grenzwerte gelten
als eingehalten, wenn die vulkanisierte
Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % HBay
gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter
Gummi - Bestimmung der Aromatizität von Öl
in vulkanisierter Gummimasse) nicht
überschreitet.



Abschnitt 30: Toluol
 
Toluol108-88-3Klebstoffe und Sprühfarben mit einem Massegehalt
von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem
15. Juni 2007 nicht an den privaten
Endverbraucher abgegeben werden.
 



Abschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol
1,2,4-Trichlorbenzol 120-82-1 1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem
Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol
dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in den Verkehr
gebracht werden.
Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen
1. als Synthese-Zwischenprodukt,
2. als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen
für Chlorierungsreaktionen oder
3. bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB).


Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS)
Perfluoroctan-
sulfonate (PFOS)
C8F17 SO2X
[Säure (X = OH),
Metallsalze (X =
OM), Halogenide,
Amide und andere
Derivate einschließ-
lich Polymere]
1. Stoffe nach Spalte 1 und Zu-
bereitungen, die Stoffe nach
Spalte 1 mit einem Massenge-
halt von 0,005 % oder mehr
enthalten,
2. neue Erzeugnisse oder Teile
davon, die Stoffe nach Spalte 1
mit einem Massengehalt von
0,1 % oder mehr enthalten, be-
rechnet im Verhältnis zur Masse
der strukturell oder mikrostruk-
turell verschiedenartigen Be-
standteile, die PFOS enthalten,
oder
3. neue Textilien oder andere
neue beschichtete Werkstoffe,
die Stoffe nach Spalte 1 mit ei-
nem Gehalt von 1 µg/m² oder
mehr des beschichteten Mate-
rials enthalten,
dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht
in den Verkehr gebracht werden.
Die Verbote nach Spalte 2 Nr. 1 bis 3
gelten nicht für:
1. Fotoresistlacke und Antireflex-
beschichtungen für fotolithogra-
fische Prozesse,
2. fotografische Beschichtungen
von Filmen, Papieren und
Druckplatten,
3. Antischleiermittel für nicht
dekoratives Hartverchromen
(Chrom VI) und Netzmittel für
überwachte Galvanotechniksys-
teme, bei denen die PFOS-
Emissionen in die Umwelt durch
Einsatz der besten verfügbaren
Technologien gemäß der Richt-
linie 96/61/EG des Rates vom
24. September 1996 über die
integrierte Vermeidung und Ver-
minderung der Umweltver-
schmutzung (ABl. EG Nr. L 257
S. 26), zuletzt geändert durch
die Verordnung (EG) Nr. 166/2006
des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl. EU Nr. L 33
S. 1), auf ein Mindestmaß redu-
ziert wird,
4. Hydraulikflüssigkeiten für die
Luft- und Raumfahrt
und die für deren Herstellung
erforderlichen Stoffe und Zuberei-
tungen.