Tools:
Update via:
Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung
Verordnung über Verbote und Beschränkungen des Inverkehrbringens gefährlicher Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse nach dem Chemikaliengesetz (Chemikalien-Verbotsverordnung - ChemVerbotsV)
neugefasst durch B. v. 13.06.2003 BGBl. I S. 867; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 8053-6-20 Sonstige Vorschriften
|
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 8053-6-20 Sonstige Vorschriften
|
§ 1 Verbote
§ 1 wird in 6 Vorschriften zitiert
(1) Das Inverkehrbringen
- 1.
- von Stoffen und Zubereitungen, die in Spalte 1 des Anhangs bezeichnet sind, sowie
- 2.
- von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die diese freisetzen können oder enthalten,
(2) Die Verbote gelten nicht für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse sowie für Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse, die
- 1.
- zu Forschungs-, wissenschaftlichen Lehr- und Ausbildungszwecken sowie Analysezwecken in den dafür erforderlichen Mengen oder
- 2.
- zur ordnungsgemäßen und schadlosen Abfallverwertung in einer dafür zugelassenen Anlage oder zur gemeinwohlverträglichen Abfallbeseitigung
(3) Ist nach Spalte 3 des Anhangs eine Ausnahme von einer behördlichen Genehmigung abhängig, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag. Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn
- 1.
- ausreichende Sicherheitsvorkehrungen zum Schutz von Mensch und Umwelt getroffen sind,
- 2.
- eine geordnete Entsorgung gewährleistet ist und
- 3.
- keine Tatsachen vorliegen, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers ergeben.
(4) Beim Inverkehrbringen von Stoffen, Zubereitungen und Erzeugnissen, die einer Ausnahme von dem Verbot nach Absatz 1 unterliegen, sind die in Spalte 3 des Anhangs aufgeführten Handlungspflichten zu beachten.
(5) Das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit gibt im Bundesanzeiger für die im Anhang zu § 1 genannten Stoffe und Stoffgruppen den Wortlaut derjenigen geeigneten analytischen Verfahren für Probenahmen und Untersuchungen bekannt, die wissenschaftlich anerkannten Prüfverfahren entsprechen. Stehen geeignete Verfahren zur Verfügung, die (C)EN-Normen entsprechen, ist im Zusammenhang mit der spezifischen Vorschrift zur Probeentnahme ein Verweis auf diese Normen ausreichend. Wird der Anhang um neue Stoffe oder Stoffgruppen erweitert, erfolgt die Bekanntmachung innerhalb von sechs Monaten nach dem Inkrafttreten der jeweiligen Rechtsänderung.
§ 2 Erlaubnis- und Anzeigepflicht
§ 2 wird in 8 Vorschriften zitiert
(1) Wer gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung Stoffe oder Zubereitungen in den Verkehr bringt, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde.
(2) Die Erlaubnis nach Absatz 1 erhält, wer
- 1.
- die Sachkunde nach § 5 nachgewiesen hat,
- 2.
- die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
- 3.
- mindestens 18 Jahre alt ist.
(3) Unternehmen erhalten für ihre Einrichtungen und Betriebe die Erlaubnis nach Absatz 1, wenn sie über betriebsangehörige Personen verfügen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllen. Bei Unternehmen mit mehreren Betrieben muss in jeder Betriebsstätte eine Person nach Satz 1 vorhanden sein. Jeder Wechsel dieser Personen ist der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.
(4) Die Erlaubnis kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 oder auf Gruppen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen beschränkt werden. Sie kann unter Auflagen erteilt werden. Auflagen können auch nachträglich angeordnet werden.
(5) Keiner Erlaubnis nach Absatz 1 bedürfen
- 1.
- Apotheken,
- 2.
- Hersteller, Einführer und Händler, die Stoffe und Zubereitungen nach Absatz 1 nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben.
(6) Wer nach Absatz 5 Nr. 2 keiner Erlaubnis bedarf, hat der zuständigen Behörde das erstmalige Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen nach Absatz 1 vor Aufnahme dieser Tätigkeit schriftlich anzuzeigen. In der Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die Anforderungen nach Absatz 2 erfüllt. Jeder Wechsel dieser Person ist der zuständigen Behörde unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(7) Eine nach früheren Rechtsvorschriften erteilte Erlaubnis, die einer Erlaubnis nach Absatz 1 entspricht, gilt im erteilten Umfang fort. Eine nach § 11 Abs. 7 oder § 45 Abs. 8 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung oder nach Anlage I Kapitel VIII Sachgebiet B Abschnitt III Nr. 14 Buchstabe g des Einigungsvertrages erstattete Anzeige gilt als Anzeige nach Absatz 6.
§ 3 Informations- und Aufzeichnungspflichten bei der Abgabe an Dritte
(1) Stoffe und Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen T (giftig) oder T+ (sehr giftig) oder O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, dürfen nur abgegeben werden, wenn
- 1.
- der Abgebende die Identität (Name und Anschrift) des Erwerbers und, falls der Erwerber eine andere Person zur Abholung beauftragt hat (Abholender), deren Identität bei gleichzeitiger Vorlage der Auftragsbestätigung, aus der Verwendungszweck und Identität des Erwerbers hervorgehen, festgestellt hat,
- 2.
- dem Abgebenden bekannt ist oder er sich durch den Erwerber hat bestätigen lassen, dass dieser
- a)
- als Handelsgewerbetreibender für sehr giftige und giftige Stoffe und Zubereitungen im Besitz einer Erlaubnis nach § 2 Abs. 1 ist oder das Inverkehrbringen gemäß § 2 Abs. 6 angezeigt hat oder Stoffe sowie Zubereitungen, die nach der Gefahrstoffverordnung mit den Gefahrensymbolen, O (brandfördernd) oder F+ (hochentzündlich) oder mit den R-Sätzen R 40, R 62, R 63 oder R 68 zu kennzeichnen sind, an den privaten Endverbraucher nur durch eine im Betrieb beschäftigte Person abgeben lässt, die die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 erfüllt, oder
- b)
- als Endabnehmer diese Stoffe und Zubereitungen in erlaubter Weise verwenden will,
- 3.
- der Erwerber, sofern es sich um eine natürliche Person handelt, mindestens 18 Jahre alt ist,
- 4.
- der Erwerber, sofern er ein Begasungsmittel nach der Gefahrstoffverordnung erwerben will, die Erlaubnis nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 1 der Gefahrstoffverordnung oder den Befähigungsschein nach Anhang I Nummer 4.3.1 Absatz 2 der Gefahrstoffverordnung vorgelegt hat und
- 5.
- der Abgebende den Erwerber über die mit dem Verwenden des Stoffes oder der Zubereitung verbundenen Gefahren, die notwendigen Vorsichtsmaßnahmen beim bestimmungsgemäßen Gebrauch und für den Fall des unvorhergesehenen Verschüttens oder Freisetzens sowie über die ordnungsgemäße Entsorgung unterrichtet hat.
- 1.
- Ammoniumnitrat (CAS-Nummer 6484-52-2) und den in Satz 2 genannten ammoniumnitrathaltigen Zubereitungen,
- 2.
- Kaliumchlorat (CAS-Nummer 3811-04-9),
- 3.
- Kaliumnitrat (CAS-Nummer 7757-79-1),
- 4.
- Kaliumperchlorat (CAS-Nummer 7778-74-7),
- 5.
- Kaliumpermanganat (CAS-Nummer 7722-64-7),
- 6.
- Natriumchlorat (CAS-Nummer 7775-09-9),
- 7.
- Natriumnitrat (CAS-Nummer 7631-99-4),
- 8.
- Natriumperchlorat (CAS-Nummer 7601-89-0),
- 9.
- Wasserstoffperoxidlösungen mit einem Massengehalt von mehr als 12 Prozent (CAS-Nummer 7722-84-1).
(2) Die Abgabe nach Absatz 1 darf nur durch eine in dem Betrieb beschäftigte Person erfolgen, die die Anforderungen nach § 2 Abs. 2 erfüllt. Satz 1 gilt nicht
- 1.
- für die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stoffe und Zubereitungen sowie
- 2.
- für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgeben und mit der Abgabe Personen beauftragen, die zuverlässig sind, das 18. Lebensjahr vollendet haben und mindestens jährlich über die zu beachtenden Vorschriften belehrt werden; die Belehrung ist schriftlich zu bestätigen.
(3) Über die Abgabe der Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 ist ein Abgabebuch zu führen, das Angaben über Art und Menge der Stoffe und Zubereitungen, das Datum der Abgabe, den Verwendungszweck, den Namen und die Anschrift des Erwerbers und den Namen des Abgebenden enthält. Der Empfang der Stoffe und Zubereitungen ist vom Erwerber oder, wenn er diese nicht selbst in Empfang nimmt, vom Abholenden im Abgabebuch oder auf einem gesonderten Empfangsschein durch Unterschrift zu bestätigen. Das Abgabebuch ist vom Betriebsinhaber zusammen mit den Empfangsscheinen für mindestens fünf Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.
(4) Absatz 3 gilt nicht für Hersteller, Einführer und Händler, soweit sie die Stoffe und Zubereitungen an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- und Lehranstalten abgeben und die in Absatz 3 Satz 1 aufgeführten Angaben in anderer Weise für mindestens fünf Jahre nachweisen können. Die nach Absatz 3 Satz 1 nachzuweisenden Angaben müssen bei Abgabe an öffentliche Anstalten nach Satz 1 die Angabe umfassen, ob die Abgabe zu Forschungs-, Analyse-, Ausbildungs- oder Lehrzwecken erfolgt. Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für
- 1.
- Gase im Sinne der Klasse 2 nach Unterabschnitt 2.2.2.1 Anlage A des Europäischen Übereinkommens vom 30. September 1957 über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. August 2007 (BGBl. 2007 II S. 1399), sofern sie nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) oder O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
- 2.
- Klebstoffe, Härter, Mehrkomponentenkleber und Mehrkomponenten-Reparaturspachtel, die auf Grund ihrer Zusammensetzung nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol O (brandfördernd) zu kennzeichnen sind,
- 3.
- Experimentierkästen für chemische oder ähnliche Versuche, die in Übereinstimmung mit DIN EN 71 Teil 4, Ausgabe November 1990, hergestellt worden sind, wobei Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 unberührt bleibt,
- 4.
- Mineralien für Sammlerzwecke,
- 5.
- Heizöl und Dieselkraftstoffe,
- 6.
- Sonderkraftstoffe für motorbetriebene Arbeitsgeräte, die nach der Gefahrstoffverordnung mit dem Gefahrensymbol F+ (hochentzündlich) zu kennzeichnen sind, sowie
- 7.
- Photochemikalien mit den Gefahrensymbolen Xn und R 40/R 68 in Verpackungen mit kindergesicherten Verschlüssen.
Text in der Fassung des Artikels 5 Verordnung zur Neufassung der Gefahrstoffverordnung und zur Änderung sprengstoffrechtlicher Verordnungen V. v. 26. November 2010 BGBl. I S. 1643 m.W.v. 1. Dezember 2010
§ 4 Selbstbedienungsverbot, Versandhandel
(1) Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1, 2 und 5 dürfen im Einzelhandel nicht durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr gebracht werden. Das Selbstbedienungsverbot nach § 22 Abs. 1 des Pflanzenschutzgesetzes bleibt unberührt. Die Ausnahmen nach § 3 Abs. 4 Satz 3 Nr. 1 bis 7 gelten entsprechend.
(2) Stoffe und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 Satz 4 dürfen im Versandhandel nur an Wiederverkäufer, berufsmäßige Verwender oder öffentliche Forschungs-, Untersuchungs- oder Lehranstalten abgegeben werden. Satz 1 findet auch Anwendung, wenn die Abgabe von Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1 nicht gewerbsmäßig oder selbständig im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 26. Juli 2008
§ 5 Sachkunde
§ 5 wird in 4 Vorschriften zitiert
(1) Die erforderliche Sachkunde nach § 2 Abs. 2 Nr. 1 hat nachgewiesen, wer
- 1.
- die von der zuständigen Behörde durchgeführte Prüfung nach Absatz 2 bestanden hat,
- 2.
- die Approbation als Apotheker besitzt,
- 3.
- die Berechtigung hat, die Berufsbezeichnung Apothekerassistent oder Pharmazieingenieur zu führen,
- 4.
- die Erlaubnis zur Ausübung der Tätigkeit unter der Berufsbezeichnung pharmazeutisch-technischer Assistent oder Apothekenassistent besitzt,
- 5.
- die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zum Drogist/zur Drogistin vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1197) bestanden hat, sofern die Abschlussprüfung der Prüfung nach Absatz 2 entspricht,
- 6.
- die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Schädlingsbekämpfer/Geprüfte Schädlingsbekämpferin bestanden hat,
- 7.
- im Rahmen eines Hochschulstudiums ausweislich des Zeugnisses der Zwischenprüfung oder der Abschlussprüfung nach Teilnahme an entsprechenden Lehrveranstaltungen eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht, oder
- 8.
- nach früheren Vorschriften eine Prüfung bestanden hat, die der Prüfung nach Absatz 2 entspricht.
(2) Die Prüfung der Sachkunde erstreckt sich auf die allgemeinen Kenntnisse über die wesentlichen Eigenschaften der Stoffe und Zubereitungen nach § 3 Abs. 1 Satz 1 und 3, über die mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften. Sie kann auf einzelne gefährliche Stoffe und Zubereitungen, die einzelne gefährliche Stoffe enthalten, beschränkt werden. Sie kann auch unter Berücksichtigung nachgewiesener fachlicher Vorkenntnisse auf die Kenntnis der einschlägigen Vorschriften beschränkt werden. Eine Anerkennung oder ein Zeugnis nach der Pflanzenschutz-Sachkundeverordnung vom 28. Juli 1987 (BGBl. I S. 1752) kann als Nachweis der Sachkunde für die Abgabe von Pflanzenschutzmitteln anerkannt werden, auf die § 3 Abs. 1 Satz 1 Anwendung findet. Über die Prüfung wird ein Zeugnis ausgestellt.
(3) Der Sachkundenachweis gilt als erbracht
- 1.
- für Personen aus den Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, wenn sie der zuständigen Behörde nachgewiesen haben, dass sie die Voraussetzungen des Artikels 2 der Richtlinie 74/556/EWG des Rates vom 4. Juni 1974 über die Einzelheiten der Übergangsmaßnahmen auf dem Gebiet der Tätigkeiten des Handels mit und der Verteilung von Giftstoffen und der Tätigkeiten, die die berufliche Verwendung dieser Stoffe umfassen, einschließlich der Vermittlertätigkeiten (ABl. EG Nr. L 307 S. 1) erfüllen, sowie
- 2.
- für Personen, die in einer Anzeige nach § 11 Abs. 7 der Gefahrstoffverordnung in der bis zum 31. Oktober 1993 geltenden Fassung benannt wurden.
§ 5a Betankungseinrichtungen
Die §§ 2 bis 5 gelten nicht für die Abgabe von Ottokraftstoffen an Tankstellen und sonstigen Betankungseinrichtungen.
§ 6 Normen
ISO-Normen, EN-Normen oder DIN-Normen, auf die in dieser Verordnung verwiesen wird, sind im Beuth-Verlag, Berlin, erschienen und beim Deutschen Patent- und Markenamt in München und Berlin archivmäßig gesichert niedergelegt.
§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 4, entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt oder abgeben lässt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 26. Juli 2008
§ 8 Straftaten
(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.
Text in der Fassung des Artikels 4 REACH-Anpassungsgesetz G. v. 20. Mai 2008 BGBl. I S. 922 m.W.v. 1. Juni 2008
Anhang (zu § 1)
Anhang hat 5 frühere Fassungen
Spalte 1 | Spalte 2 | Spalte 3 | |
Stoffe/Zubereitungen | CAS-Nummer | Verbote | Ausnahmen |
Abschnitt 1: DDT | |||
1,1,1-Trichlor-2,2- bis-(4-chlorphenyl)- ethan und seine Isomeren (DDT) | DDT und Zubereitungen, die unter Zusatz von DDT als Wirkstoff her- gestellt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 und Abs. 2 Satz 1 des Chemikaliengesetzes auf- geführten Stoffe und Zubereitungen. Die Ausnahme nach § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist von einer Genehmigung des Bun- desamtes für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit abhängig. Das Bundesamt für Verbraucher- schutz und Lebensmittelsicherheit kann Ausnahmen von dem Verbot nach Spalte 2 zur Synthese anderer Stoffe zulassen. | |
Abschnitt 2: Asbest | |||
1. Aktinolith 2. Amosit 3. Anthophyllit 4. Chrysotil 5. Krokydolith 6. Tremolit | 77536-66-4 12172-73-5 77536-67-5 12001-29-5 12001-28-4 77536-68-6 | Stoffe nach Spalte 1 mit Faserstruk- tur, Zubereitungen, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von ins- gesamt mehr als 0,1 % enthalten, und Erzeugnisse, die Stoffe nach Spalte 1 oder die genannten Zube- reitungen enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für chrysotilhaltige Ersatzteile zum Zwecke der Instandhaltung, soweit andere geeignete asbestfreie Ersatzteile nicht auf dem Markt angeboten werden, und für natürlich vorkommende mineralische Rohstoffe und daraus hergestellte Zubereitungen und Erzeugnisse, die Asbest mit einem Massengehalt von nicht mehr als 0,1 % enthalten. Ferner gilt es mit Ausnahme von Elektro-Speicher- heizgeräten nicht für das erneute Inverkehrbringen von Fahrzeugen, Geräten und Anlagen, die asbest- haltige Erzeugnisse nach Spalte 2 enthalten und vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots hergestellt worden sind. (2) (weggefallen) (3) Das Verbot nach Spalte 2 gilt bis zum 31. Dezember 1994 nicht für folgende chrysotilhaltige Zubereitun- gen und Erzeugnisse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötigten asbesthaltigen Rohstoffe: 1. bis 7. (weggefallen) 8. poröse Massen für Acetylen- flaschen. Vor dem 31. Dezember 1994 hergestellte Acetylen- flaschen mit chrysotilhaltigen porösen Massen dürfen auch nach dem 31. Dezember 1994 in den Verkehr gebracht werden, wenn eine Exposition der Arbeit- nehmer ausgeschlossen ist. (4) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für 1. chrysotilhaltige Diaphragmen für Elektrolyseprozesse einschließlich der zu ihrer Herstellung benötig- ten asbesthaltigen Rohstoffe bis zum 31. Dezember 1999 und 2. asbesthaltige Rohstoffe zur Her- stellung von chrysotilhaltigen Diaphragmen für die Chloralkali- elektrolyse in bestehenden Anla- gen bis zum 31. Dezember 2010, soweit asbestfreie Ersatzstoffe, Zu- bereitungen und Erzeugnisse nicht auf dem Markt angeboten werden oder deren Verwendung zu einer unzumutbaren Härte führt. Die zuständige Behörde hat auf Antrag die Frist nach Satz 1 Nr. 2 über den 31. Dezember 2010 hinaus zu ver- längern, wenn die vorgenannten Vor- aussetzungen vorliegen. (5) Abweichend von § 1 Abs. 2 Nr. 2 ist das Inverkehrbringen asbesthaltiger Abfälle, die als Versatzmaterial im Untertage-Bergbau verwendet werden, nur dann zulässig, wenn die Asbestfasern mittels hydraulischer Bindung durch Zement oder andere gleichwertige Stoffe so in Formkörpern oder in Gebinden eingeschlossen sind, dass eine Freisetzung nicht erfolgen kann. |
Abschnitt 3: Formaldehyd | |||
Formaldehyd | 50-00-0 | (1) Beschichtete und unbeschichtete Holzwerkstoffe (Spanplatten, Tisch- lerplatten, Furnierplatten und Faser- platten) dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die durch den Holzwerkstoff verursachte Aus- gleichskonzentration des Formalde- hyds in der Luft eines Prüfraums 0,1 ml/m³ (ppm) überschreitet. (2) Möbel, die Holzwerkstoffe ent- halten, die nicht den Anforderungen nach Absatz 1 entsprechen, dürfen nicht in den Verkehr gebracht wer- den. Absatz 1 gilt jedoch auch als erfüllt, wenn die Möbel die unter Absatz 1 genannte Ausgleichs- konzentration bei einer Ganzkörper- prüfung einhalten. (3) Wasch-, Reinigungs- und Pflege- mittel mit einem Massengehalt von mehr als 0,2 % Formaldehyd dürfen nicht in den Verkehr gebracht wer- den. | (1) (aufgehoben) (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 1 gilt nicht für Platten, die ausschließ- lich zum Zwecke einer geeigneten Beschichtung in den Verkehr ge- bracht werden, sofern sichergestellt ist, dass sie nach der Beschichtung die in Spalte 2 Abs. 1 genannte Aus- gleichskonzentration einhalten. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 3 gilt nicht für Industriereiniger. |
Abschnitt 4: Dioxine und Furane | |||
1. a) 2,3,7,8-Tetrachlor- dibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,7,8-Pentachlor- dibenzo-p-dioxin c) 2,3,7,8 Tetrachlor dibenzofuran d) 2,3,4,7,8-Pentachlor- dibenzofuran 2. a) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor- dibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor- dibenzo-p-dioxin c) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor- dibenzo-p-dioxin d) 1,2,3,7,8-Pentachlor- dibenzofuran e) 1,2,3,4,7,8-Hexachlor- dibenzofuran f) 1,2,3,7,8,9-Hexachlor- dibenzofuran g) 1,2,3,6,7,8-Hexachlor- dibenzofuran h) 2,3,4,6,7,8-Hexachlor- dibenzofuran 3. a) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta- chlordibenzo-p- dioxin b) 1,2,3,4,6,7,8,9- Octachlordibenzo-p- dioxin c) 1,2,3,4,6,7,8-Hepta- chlordibenzofuran d) 1,2,3,4,7,8,9-Hepta- chlordibenzofuran e) 1,2,3,4,6,7,8,9-Octa chlordibenzofuran 4. a) 2,3,7,8-Tetrabrom- dibenzo-p-dioxin b) 1,2,3,7,8-Penta- bromdibenzo-p- dioxin c) 2,3,7,8-Tetrabrom- dibenzofuran d) 2,3,4,7,8-Penta- bromdibenzofuran 5. a) 1,2,3,4,7,8-Hexa- bromdibenzo-p- dioxin b) 1,2,3,7,8,9-Hexa- bromdibenzo-p- dioxin c) 1,2,3,6,7,8-Hexa- bromdibenzo-p- dioxin d) 1,2,3,7,8-Penta- bromdibenzofuran | Stoffe, Zubereitungen und Erzeug- nisse dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn die Summe der Gehalte 1. der in Spalte 1 Nr. 1 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 1 µg/kg, 2. der in Spalte 1 Nr. 1 und 2 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 5 µg/kg, 3. der in Spalte 1 Nr. 1, 2 und 3 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 100 µg/kg, 4. der in Spalte 1 Nr. 4 genannten chemischen Verbindungen den Wert von 1 µg/kg oder 5. der in Spalte 1 Nr. 4 und 5 genannten chemischen Verbin- dungen den Wert von 5 µg/kg überschreitet. Die in Satz 1 Nr. 2, 3 und 5 genannten Grenzwerte gelten nur dann als eingehalten, wenn auch der in den jeweils vorhergehenden Nummern festgesetzte Grenzwert für die dort genannten Kongeneren- gruppen nicht überschritten wird. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für 1. die in § 2 Abs. 1 Nr. 4 und 5 des Chemikaliengesetzes genannten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, 2. nach § 11 des Pflanzenschutz- gesetzes zulassungsbedürftige Pflanzenschutzmittel, 3. Stoffe oder Zubereitungen, die zur Gewinnung von Nichteisenmetal- len oder deren anorganischen Verbindungen durch Einsatz in nach dem Bundes-Immissions- schutzgesetz genehmigungs- bedürftigen Anlagen in den Ver- kehr gebracht werden und für Stoffe, die dazu bestimmt sind, durch einen chemischen Prozess umgewandelt zu werden (Zwi- schenprodukte), 4. zu verwertende Abfälle, die zur Erfüllung der Pflichten nach § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Bundes-Immis- sionsschutzgesetzes in den Ver- kehr gebracht werden, 5. das Inverkehrbringen zum Zwecke der Rückgabe auf Grund einer Verordnung nach § 25 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes und § 24 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 des bis zum 1. Juni 2012 geltenden Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes oder auf Grund einer freiwilligen Rück- nahmeverpflichtung nach § 26 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes sowie 6. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse, die vor dem 16. Juli 1994 hergestellt worden sind, sofern sie die in Spalte 2 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung genannten Grenzwerte nicht überschreiten. | |
Abschnitt 5: Gefährliche flüssige Stoffe und Zubereitungen | |||
Flüssige Stoffe und Zubereitungen, die nach § 3 der Gefahrstoff- verordnung als gefährlich einzu- stufen sind | 1. Stoffe und Zubereitungen nach Spalte 1 in Dekorationsgegen- ständen und Spielen dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. 2. Stoffe oder Zubereitungen nach Spalte 1, die a) nach den Kriterien der Richt- linie 98/98/EG vom 15. Dezem- ber 1998 (ABl. EG Nr. L 355 S. 1) mit dem R-Satz R 65 zu kennzeichnen sind, b) als Brennstoff in Zierlampen verwendet werden können und c) Farbstoffe (außer aus steuer- lichen Gründen) oder Duft- stoffe enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. Satz 1 gilt entsprechend für das Inverkehrbringen von Farb- und Duftstoffen, die zur Verwendung in den dort unter Buchstabe a und b genannten Stoffen oder Zubereitun- gen bestimmt sind. | Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für Stoffe oder Zubereitungen, die in Gebindegrößen von mehr als 15 Litern in den Verkehr gebracht werden. Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Satz 2 gilt nicht für die Abgabe von Duft- oder Farbstoffen zur berufsmäßigen Herstellung von Lampenölen. | |
Abschnitt 6: Benzol | |||
Benzol | 71-43-2 | Benzol und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0,1 % oder mehr Benzol dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für 1. Treibstoffe, die zum Betrieb von Verbrennungsmotoren mit Fremd- zündung bestimmt sind, 2. Stoffe und Zubereitungen, die zur Verwendung bei industriellen Ver- fahren in geschlossenen Syste- men bestimmt sind, 3. Rohöl, Rohbenzin und Treibstoff- komponenten, die für die Herstel- lung der unter Nummer 1 genann- ten Treibstoffe bestimmt sind, 4. Stoffe und Zubereitungen, die zur Ausfuhr bestimmt sind, und 5. Lehr- und Ausbildungszwecke. |
Abschnitt 7: Aromatische Amine | |||
1. 2-Naphthylamin und seine Salze 2. 4-Aminobiphenyl und seine Salze 3. Benzidin und seine Salze 4. 4-Nitrobiphenyl | 91-59-8 92-67-1 92-87-5 92-93-3 | Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitun- gen mit einem Massengehalt von 0.1 % oder mehr dieser Stoffe dürfen nicht in den Verkehr gebracht wer- den. | |
Abschnitt 8: Bleikarbonate und -sulfate | |||
1. Wasserfreies neutrales Bleikarbonat 2. Bleihydroxidkarbonat 3. Bleisulfate | 598-63-0 1319-46-6 7446-14-2 und 15739-80-7 | Stoffe nach Spalte 1 und Zubereitun- gen, die diese Stoffe enthalten, dür- fen zur Verwendung als Farben nicht in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Farben, die zur Erhaltung oder ori- ginalgetreuen Wiederherstellung von Kunstwerken und historischen Be- standteilen oder von Einrichtungen denkmalgeschützter Gebäude be- stimmt sind, wenn die Verwendung von Ersatzstoffen nicht möglich ist. |
Abschnitt 9: Quecksilberverbindungen | |||
Quecksilberverbindungen | Quecksilberverbindungen und Zube- reitungen, die diese Stoffe enthalten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden: 1. als Antifoulingfarbe (Stoff oder Zubereitung zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikroorga- nismen, Pflanzen oder Tiere an Schiffskörpern oder sonstigen Geräten oder Einrichtungen, die völlig oder teilweise im Wasser untergetaucht werden), 2. zum Schutz von Holz, 3. zur Imprägnierung von schweren industriellen Textilien und von zu deren Herstellung vorgesehenen Garnen und 4. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhän- gig von seiner Verwendung. | ||
Abschnitt 10: Arsenverbindungen | |||
Arsenverbindungen | 1. Stoffe nach Spalte 1 und Zu- bereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten und die bestimmt sind a) zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerb- lichen und kommunalen Bereich, unabhängig von der Art seiner Verwendung, b) zur Verhinderung des Bewuchses durch Mikro- organismen, Pflanzen oder Tiere an - Bootskörpern, - Kästen, Schwimmern, Netzen sowie anderen Geräten oder Einrichtun- gen für die Fisch- und Muschelzucht, - vollständig oder teilweise untergetauchten Geräten oder Einrichtungen jeder Art oder c) zum Schutz von Holz und 2. Hölzer, die mit Stoffen nach Spalte 1 oder Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthal- ten, behandelt wurden, dürfen nicht in den Verkehr ge- bracht werden. | (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für Kupfer-Chrom-Arsen- verbindungen, Typ C (Chrom als CrO3 47,5 %, Kupfer als CuO 18,5 %, Arsen als As2O5 34,0 %), die gemäß § 12a des Chemikaliengesetzes zugelassen worden sind und in Industrieanlagen unter Druck oder im Vakuum zur Imprägnierung von Holz verwendet werden. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für mit Kupfer-Chrom- Arsenverbindungen nach Absatz 1 behandelte und mit Kupfer-Chrom-Arsenverbindungen, Typ C, behandelte, vor dem 30. September 2007 in der Gemeinschaft genutzte, Hölzer, sofern das Holzschutzmittel vollständig fixiert ist, für folgende gewerbliche und industrielle Zwecke: a) Bauholz in öffentlichen und landwirtschaftlichen Gebäuden, Bürogebäuden und Industrie- betrieben, sofern der Einsatz aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich ist, b) Brücken und Brückenbau- arbeiten, c) Bauholz in Süßwasser und Brackwasser, z. B. für Molen, d) Lärmschutz, e) Lawinenschutz, f) Leitplanken, g) entrindete Nadelrundhölzer für Weidezäune, h) Erdstützwände, i) Strom- und Telekommunika- tionsmasten, j) Bahnschwellen für Untergrund- bahnen. (3) Das Inverkehrbringen der in Absatz 2 genannten Hölzer ist jedoch verboten a) zur Verwendung in Wohnbau- ten, unabhängig von ihrer Zweckbestimmung; b) für Anwendungen mit dem Risiko eines wiederholten Haut- kontakts; c) zur Verwendung in Meeres- gewässern; d) für landwirtschaftliche Zwecke, ausgenommen Weidezäune und Bauholz nach Absatz 2; e) für Anwendungen, bei denen das behandelte Holz mit Zwischen- oder Endprodukten in Kontakt kommen kann, die für den menschlichen oder tierischen Verzehr bestimmt sind. (4) (aufgehoben) | |
Abschnitt 11: Zinnorganische Verbindungen | |||
Zinnorganische Verbindungen | Zinnorganische Verbindungen und Zubereitungen, die diese Stoffe ent- halten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht wer- den: 1. als biozide Wirkstoffe in Farben, die zur Verhinderung des Be- wuchses durch Mikroorganis- men, Pflanzen oder Tiere an Gegenständen dienen (Anti- foulingfarben) und 2. zur Aufbereitung von Wasser im industriellen, gewerblichen und kommunalen Bereich, unabhän- gig von seiner Verwendung. | ||
Abschnitt 12: Di-µ-oxo-di-n-butyl-stanniohydroxyboran | |||
Di-µ-oxo-di-n-butyl- stanniohydroxyboran (DBB) | 75113-37-0 | Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von 0.1 % oder mehr des Stoffes nach Spalte 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht wer- den. | |
Abschnitt 13: Polychlorierte Biphenyle und Terphenyle sowie Monomethyltetrachlordiphenylmethan, Mono- methyldichlordiphenylmethan und Monomethyldibromdiphenylmethan | |||
1. Trichlorierte und höher chlorierte Biphenyle (PCB) | 1336-36-3 | 1. Stoffe nach Spalte 1, 2. Zubereitungen mit insgesamt mehr als 50 mg/kg der Stoffe nach Spalte 1, 3. Erzeugnisse, die Stoffe nach Nummer 1 oder Zubereitungen nach Nummer 2 enthalten, sowie 4. Zubereitungen und Erzeugnisse, bei denen der Verdacht besteht, dass sie unter Nummer 2 oder Nummer 3 fallen, so lange bis das Gegenteil bewiesen ist, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für 1. die vorübergehende außer- betriebliche Überlassung von Transformatoren zum ausschließ- lichen Zwecke einer zulässigen Instandhaltung, Beförderung, Neubefüllung oder Reinigung, 2. (aufgehoben) 3. (aufgehoben) 4. Holzhackschnitzel, Holzspäne, Holzwerkstoffe und daraus her- gestellte Erzeugnisse, die nicht insgesamt mehr als 5 mg/kg der Stoffe nach Spalte 1 enthalten. (2) Die zuständige Behörde kann für einen Zeitraum von bis zu zwei Jah- ren Ausnahmen von dem Verbot des Inverkehrbringens nach Spalte 2 Nr. 1 bis 4 zulassen, sofern die Stoffe, Zu- bereitungen und Erzeugnisse zum Zwecke der Verarbeitung unter che- mischer Umwandlung des in ihnen enthaltenen PCB und PCT als Aus- gangs- oder Zwischenprodukte in einer nach § 6, § 15 oder § 16 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes angezeigten oder genehmigten An- lage eingesetzt werden sollen und die Endprodukte nicht den Verboten nach Spalte 2 unterliegen; dieser Zeitraum kann jeweils um ein Jahr verlängert werden. Die Verlängerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig. (3) In besonders begründeten Einzel- fällen kann die zuständige Behörde längstens für fünf Jahre mit der Mög- lichkeit der Verlängerung das Inver- kehrbringen der Stoffe, Zubereitun- gen und Erzeugnisse nach Spalte 2 Satz 1 genehmigen, wenn 1. PCB- oder PCT-haltige Hydraulik- flüssigkeiten für untertägige Berg- werksanlagen gegen Hydraulik- flüssigkeiten, die kein PCB oder PCT enthalten und weniger ge- fährlich sind als PCB oder PCT, ausgetauscht werden sollen, oder 2. PCB- oder PCT-haltige Trans- formatoren zum Ausgleich des normalen Schwunds der Kühl- flüssigkeit mit Stoffen oder Zube- reitungen, die kein PCB oder PCT enthalten und weniger gefährlich sind als PCB oder PCT, wieder aufgefüllt werden sollen, sofern sich die Geräte in gutem Betriebszustand befinden. Die Ver- längerung nach Satz 1 ist längstens bis zum 31. Dezember 2010 zulässig. |
2. Polychlorierte Terphenyle (PCT) | 61788-33-8 | ||
3. Monomethyltetra- chlordiphenyl- methan (Ugilec 141) | 76253-60-6 | ||
4. Monomethyldi- chlordiphenyl- methan (Ugilec 121 oder 21) | |||
5. Monomethyldi- bromdiphenyl- methan (DBBT) | 99688-47-8 | ||
Abschnitt 14: Vinylchlorid | |||
Vinylchlorid (Chlorethen) | 75-01-4 | Erzeugnisse, die Vinylchlorid als Treibgas für Aerosole enthalten, dür- fen nicht in den Verkehr gebracht werden. | |
Abschnitt 15: Pentachlorphenol | |||
1. Pentachlorphenol 2. Pentachlorphenol, Natriumsalz sowie die übrigen Penta- chlorphenolsalze und -verbindungen | 87-86-5 131-52-2 | 1. Stoffe nach Spalte 1, 2. Zubereitungen mit einem Mas- sengehalt von insgesamt mehr als 0,01 % der Stoffe nach Spalte 1 und 3. Erzeugnisse, die mit einer Zube- reitung behandelt worden sind, die Stoffe nach Spalte 1 enthielt und deren von einer Behandlung erfassten Teile mehr als 5 mg/kg (ppm) der Stoffe nach Spalte 1 enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Holzbestandteile von Gebäuden und Möbeln sowie Textilien, die vor dem 23. Dezember 1989 mit Zuberei- tungen behandelt wurden, die Stoffe nach Spalte 1 enthielten. In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet tritt an die Stelle des 23. Dezembers 1989 der 3. Okto- ber 1990. (2) Abweichend von § 1 Abs. 2 gilt das Verbot nach Spalte 2 auch für die in § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 des Chemikaliengesetzes aufgeführten Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse. (3) (aufgehoben) |
Abschnitt 16: Aliphatische Chlorkohlenwasserstoffe | |||
1. Tetrachlormethan (Tetrachlorkohlenstoff) | 56-23-5 | 1. Stoffe nach Spalte 1, 2. Stoffe, Zubereitungen und Erzeugnisse mit einem Massen- gehalt der Stoffe nach Spalte 1 Nr. 1 bis 4 von 0,1 % oder dar- über oder 3. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt der Stoffe nach Spalte 1 Nr. 5 bis 8 von 0,1 % oder darüber dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Stoffen oder Zubereitungen zur Verwendung bei industriellen Verfahren in ge- schlossenen Anlagen. |
2. 1,1,2,2-Tetra- chlorethan | 79-34-5 | ||
3. 1,1,1,2 Tetra chlorethan | 630-20-6 | ||
4. Pentachlorethan | 76-01-7 | ||
5. Trichlormethan (Chloroform) | 67-66-3 | ||
6. 1,1,2-Trichlorethan | 79-00-5 | ||
7. 1,1-Dichlorethylen | 75-35-4 | ||
8. 1,1,1-Trichlorethan | 71-55-6 | ||
Abschnitt 17: Teeröle | |||
Teeröle, insbesondere | 1. Holzschutzmittel, die Teeröle oder Bestandteile aus Teerölen enthalten, und 2. Erzeugnisse, die ganz oder teil- weise aus Holz oder Holzwerk- stoffen bestehen und mit Holz- schutzmitteln nach Nummer 1 behandelt worden sind, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 gilt nicht für das Inverkehrbringen von Holzschutzmitteln zur Behandlung von Erzeugnissen aus Holz und Holz- werkstoffen in geschlossenen An- lagen - in industriellen Verfahren oder - zu gewerblichen Zwecken für die Wiederbehandlung vor Ort, sofern 1. die Holzschutzmittel einen Mas- sengehalt von weniger als a) 50 mg/kg Benzo(a)pyren und b) 3 % wasserlöslicher Phenole aufweisen und 2. die Gebindegröße mindestens 20 I beträgt. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für 1. Erzeugnisse, die mit Holzschutz- mitteln nach Absatz 1 Nr. 1 be- handelt wurden und ausschließ- lich für gewerbliche oder indus- trielle Zwecke bestimmt sind (z. B. Eisenbahnschwellen, Strom- und Telegrafenmasten, Zäune, Baum- stützen für die Landwirtschaft, Rebpfähle, Spundwände für Häfen und Wasserwege) und 2. gebrauchte Erzeugnisse, die vor der Anwendung dieser Verord- nung mit Holzschutzmitteln nach Spalte 2 Nr. 1 behandelt wurden. die nicht den Anforderungen nach Spalte 3 Abs. 1 Nr. 1 entsprechen, sofern diese ausschließlich erneut als Eisenbahnschwellen oder Strom- und Telegrafenmasten oder für gewerbliche oder indus- trielle Zwecke anderer Art gemäß dem ursprünglichen Herstellungs- zweck wiederverwendet werden sollen. (3) Das Inverkehrbringen der in Ab- satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Erzeug- nisse ist jedoch verboten zur Verwen- dung 1. in Innenräumen, unabhängig von deren Zweckbestimmung, 2. bei der Herstellung von Spiel- zeugen, 3. auf Spielplätzen, 4. in Gärten und Parks sowie ande- ren Orten, sofern die Gefahr eines häufigen Hautkontakts besteht, 5. bei der Herstellung von Garten- mobiliar, 6. als Behälter von lebenden Pflan- zen, 7. als Verpackungen, die mit Roh-, Zwischen- oder Enderzeugnissen für die menschliche oder tierische Ernährung in Berührung kommen können, und 8. als sonstiges Material. das die in den Nummern 6 und 7 genannten Erzeugnisse kontaminieren kann oder zu deren Herstellung oder Wiederaufarbeitung dient. (4) (aufgehoben) | |
1. Kreosot | 8001-58-9 | ||
2. Kreosotöl | 61789-28-4 | ||
3. Destillate (Kohlen- teer), Naphthalinöle | 84650-04-4 | ||
4. Kreosotöl, Ace- naphthenfraktion | 90640-84-9 | ||
5. höhersiedende Destillate (Kohlenteer) | 65996-91-0 | ||
6. Anthracenöl | 90640-80-5 | ||
7. Teersäuren. Kohle, roh | 65996-85-2 | ||
8. Kreosot, Holz | 8021-39-4 | ||
9. Niedrigtemperatur Kohleteeralkalin, Extraktrückstände | 122384-78-5 | ||
Abschnitt 18: Cadmium | |||
1. Cadmium 2. Cadmium- verbindungen | 7440-43-9 | (1) Mit Stoffen nach Spalte 1 ein- gefärbte Erzeugnisse oder ihre Bestandteile. die aus 1. Polyvinylchlorid (PVC), 2. Polyurethan (PUR), 3. Polyethylen niedriger Dichte mit Ausnahme des für die Herstel- lung von Pigmentpräparationen („master batch") verwendeten Polyethylens niedriger Dichte, 4. Celluloseacetat (CA), 5. Celluloseacetobutyrat, (CAB) 6. Epoxydharzen, 7. Melaminformaldehydharz (MF), 8. Harnstoffformaldehyd (UF), 9. ungesättigten Polyestern (UP), 10. Polyethylenterephthalat (PET), 11. Polybutylenterephthalat (PBT), 12. Polystyrol glasklar/Standard, 13. Acrylnitrilmethylmethacrylat (AMMA), 14. vernetztem Polyethylen (VPE), 15. Polystyrol, schlagfest (SB), oder 16. Polypropylen (PP) hergestellt wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall) 0,01 % Massengehalt des Kunststoffs übersteigt. (2) Anstrichfarben und Lacke mit einem Massengehalt der Stoffe nach Spalte 1 von über 0,01 % dür- fen nicht in den Verkehr gebracht werden. (3) Folgende Erzeugnisse oder ihre Bestandteile aus Vinylchloridpoly- meren und -copolymeren, die mit Stoffen nach Spalte 1 stabilisiert wurden, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn der Anteil der Stoffe nach Spalte 1 (Cd-Metall) 0,01 % Massengehalt des Polymers übersteigt: 1. Verpackungsmaterial, 2. Bürobedarf und Schulbedarf, 3. Beschläge, 4. Bekleidung und Accessoires (einschließlich Handschuhe), 5. Boden- und Wandverkleidun- gen, 6. imprägnierte, bestrichene oder beschichtete Textilien, 7. Kunstleder, 8. Schallplatten, 9. Rohre und Anschlussteile, 10. Pendeltüren, 11. Innen- und Außenverkleidungen sowie Karosserieböden von Straßenverkehrsmitteln, 12. Beschichtung von im Baugewer- be oder in der Industrie verwen- deten Stahlblechen und 13. Kabelisolierungen. (4) Folgende Erzeugnisse und ihre Bestandteile, deren metallische Oberfläche mit dem Stoff nach Spalte 1 Nr. 1 behandelt wurden, dürfen nicht in den Verkehr ge- bracht werden: 1. Haushaltsgeräte, 2. Möbel. 3. sanitäre Anlagen. 4. Zentralheizungen und Klima- anlagen, 5. in der Materialflusstechnik ein- gesetzte Einrichtungen, 6. Personenkraftwagen und land- wirtschaftliche Fahrzeuge, 7. Schienenfahrzeuge, 8. Schiffe, 9. Geräte und Maschinen zur Her- stellung von a) Erzeugnissen im Sinne der Nummern 1 bis 4, b) Erzeugnissen im Sinne der Nummern 5 bis 8, c) Textilien und Bekleidung, d) Papier und Pappe, e) Lebensmitteln sowie 10. Geräte und Maschinen für a) die Landwirtschaft, b) das Gefrieren und Tiefgefrie- ren, c) Druckereien und Buchbinde- reien. | (1) Die Verbote nach Spalte 2 Abs. 1 und 3 gelten nicht für Erzeugnisse, soweit sie aus Sicherheitsgründen mit Stoffen nach Spalte 1 gefärbt oder stabilisiert werden müssen. Das Verbot nach Spalte 2 gilt ferner nicht für das erneute Inverkehrbringen von cadmiumhaltigen Erzeugnissen. die vor dem Inkrafttreten des jeweiligen Verbots hergestellt worden sind. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 2 gilt nicht für Zubereitungen mit einem hohen Zinkanteil, sofern der Massen- gehalt von Stoffen nach Spalte 1 so niedrig wie möglich gehalten wird und 0,1 % nicht übersteigt. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Abs. 4 gilt nicht für 1. Erzeugnisse und deren Bestand- teile, sofern die Anwendung a) in der Luft- und Raumfahrt, b) im Bergbau. c) in der off-shore-Technik sowie d) im Kernenergiebereich ein hohes Sicherheitsniveau erfor- dert, 2. Komponenten von Sicherheits- einrichtungen in a) Straßenverkehrsmitteln, b) landwirtschaftlichen Fahrzeu- gen, c) Schienenfahrzeugen und d) Schiffen sowie 3. elektrische Kontakte von Geräten, wenn es für deren Zuverlässigkeit erforderlich ist. |
Abschnitt 19: (weggefallen) | |||
Abschnitt 20: Krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe | |||
Stoffe, die in den Listen 1 bis 6 der Anlage zu den Nummern 29 bis 31 des Anhangs I der Richtlinie 76/769/ EWG des Rates vom 27. Juli 1976 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mit- gliedstaaten für Beschränkungen des Inverkehrbringens und der Ver- wendung gewisser gefährlicher Stoffe und Zubereitungen (ABl. EG Nr. L 262 S. 201) in ihrer jeweils gel- tenden im Amtsblatt der Europäi- schen Gemeinschaften/Europäischen Union veröffentlichten Fassung enthalten sind. Werden die zuvor genannten Listen des Anhangs I der genannten Richtlinie geändert oder nach den in dieser Richtlinie vorgesehenen Verfahren an den technischen Fortschritt angepasst, gelten sie, sofern eine Anwendungs- frist genannt ist, ab dem Anwendungszeitpunkt, der in der geänderten im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Fassung der Änderungs- oder Anpassungsrichtlinie festgelegt ist. | 1. Stoffe nach Spalte 1 sowie 2. Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, die die Konzentrationsgrenzen, wie sie in Spalte 2 der Nummern 29 bis 31 des Anhangs I der in Spalte 1 genannten Richtlinie festgelegt sind, erreichen oder überschreiten, dürfen nicht an den privaten Endver- braucher abgegeben werden. | (1) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht 1. für Kraftstoffe im Sinne des § 2 der Zehnten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immis- sionsschutzgesetzes (Verordnung über die Beschaffenheit und Aus- zeichnung der Qualitäten von Kraftstoffen - 10. BImSchV) vom 13. Dezember 1993 (BGBl. I S. 2036), 2. für Mineralölerzeugnisse, die zur Verwendung als Brennstoff oder Kraftstoff in beweglichen oder feststehenden Verbrennungs- anlagen bestimmt sind, 3. für Brennstoffe, die in geschlos- senen Systemen (z. B. Flüssig- gasflaschen) verkauft werden, 4. (weggefallen) 5. für Zubereitungen, die als Künst- lerfarben abgegeben werden. (2) Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht vor Ablauf von zwölf Monaten nach Veröffentlichung der Aufnahme des jeweiligen Stoffes in eine der in Spalte 1 genannten Listen. | |
Abschnitt 21: Entzündliche, leichtentzündliche und hochentzündliche Stoffe | |||
Stoffe, die nach der Gefahrstoffverordnung als entzündlich, leichtentzündlich oder hochentzündlich einzustufen sind. | 1. Stoffe nach Spalte 1 sowie 2. Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 enthalten, dürfen in Aerosolpackungen für Unterhaltungs- und Dekorations- zwecke, zum Beispiel zur Erzeugung von - metallischen Glanzeffekten für Festlichkeiten, - künstlichem Schnee und Reif, - sich verflüchtigenden Schäumen und Flocken, - künstlichen Spinngeweben, - Geräuschen und Horntönen zu Vergnügungszwecken, - Luftschlangen, nicht an den privaten Endverbrau- cher abgegeben werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Erzeugnisse, die in Artikel 9a der Richtlinie 75/324/EWG genannt sind und den dort aufgeführten Anforde- rungen entsprechen. | |
Abschnitt 22: Hexachlorethan | |||
Hexachlorethan | 67-72-1 | Hexachlorethan darf zur Herstellung oder Verarbeitung von Nichteisen- metallen nicht in den Verkehr ge- bracht werden. | |
Abschnitt 23: Biopersistente Fasern | |||
Künstliche Mineralfasern, die aus ungerichteten glasigen (Silikat-) Fasern mit einem Massengehalt von über 18 % an Oxiden von Natrium, Kalium, Calcium. Magnesium und Barium bestehen | Stoffe nach Spalte 1 sowie Zuberei- tungen und Erzeugnisse, die diese Stoffe mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0.1 % enthalten, dürfen nicht zu Zwecken der Wärme- und Schalldämmung im Hochbau einschließlich technischer Isolierun- gen und bei Lüftungsanlagen in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für künstliche Mineralfasern nach Spalte 1, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt wird: 1. Ein geeigneter Intraperitonealtest hat keine Anzeichen von über- mäßiger Karzinogenität zum Aus- druck gebracht, 2. die Halbwertzeit nach intra- trachealer Instillation von 2 mg einer Fasersuspension für Fasern mit einer Länge größer 5 µm, einem Durchmesser kleiner 3 µm und einem Länge-zu-Durchmes- ser-Verhältnis von größer 3:1 (WHO-Fasern) beträgt höchstens 40 Tage, 3. der Kanzerogenitätsindex KI, der sich aus der Differenz zwischen der Summe der Massengehalte (in %) der Oxide von Natrium. Kalium, Bor, Calcium, Magnesium, Barium und dem doppelten Mas- sengehalt (in %) von Aluminium- oxid ergibt, ist mindestens 40. 4. Glasfasern, die für Hochtemperaturanwendungen bestimmt sind, die a) eine Klassifikationstemperatur von 1.000 Grad Celsius bis zu 1.200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertszeit nach den unter Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien von höchstens 65 Tagen oder b) eine Klassifikationstemperatur von über 1.200 Grad Celsius erfordern, besitzen eine Halbwertzeit nach den unter Satz 1 Nr. 2 genannten Kriterien von höchstens 100 Tagen. | |
Abschnitt 24: Kurzkettige Chlorparaffine | |||
Alkane, C10 - C13, Chlor (kurzkettige Chlorparaffine) | Stoffe nach Spalte 1 sowie Stoffe und Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 1 % ent- halten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht wer- den: 1. zur Verwendung in der Metallver- arbeitung und Metallbearbeitung sowie 2. zum Behandeln von Leder. | ||
Abschnitt 25: Flammschutzmittel | |||
Pentabrom- diphenylether C12 H5Br5O Octabrom- diphenylether C12 H2Br8O | 1. Stoffe nach Spalte 1, 2. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % der Stoffe nach Spalte 1 und 3. Erzeugnisse sowie mit Flammschutzmitteln behan- delte Teile eines Erzeugnis- ses mit einem Massengehalt von mehr als 0,1 % der Stof- fe nach Spalte 1 dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden. | (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 1 und Nr. 2 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für das Inverkehrbringen von Pentabromdiphenylether und pentabromdiphenyletherhaltigen Zubereitungen zum Zwecke der Verwendung in Notevakuierungs- systemen von Flugzeugen sowie deren Bestandteilen. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 3 gilt bis zum 31. März 2006 nicht für das Inverkehrbringen von Notevakuierungssystemen von Flugzeugen sowie deren Bestand- teilen, die mit Pentabromdiphenyl- ether oder pentabromdiphenylether- haltigen Zubereitungen behandelt wurden. | |
Abschnitt 26: Azofarbstoffe | |||
Blauer Farbstoff Gemisch aus Bestandteil 1: Dinatrium-(6-(4- )-3-sulfonato- anisidino)-3-sulfonato- 2-(3,5-dinitro-2-oxido- phenylazo)- 1- naphtholato)(1-(5- chlor-2-oxido-phenyl- azo)-2-naphtholato) chromat(1-) und Bestandteil 2: Trinatrium bis(6-(4- anisidino)-3-sulfonato- 2-(3,5-dinitro-2-oxido- phenylazo)-1- naphtholato) chromat(1-) | Bestandteil 1: 118685-33-9 C39 H23 ClCrN7 O12 S.2Na Bestandteil 2: C46 H30 CrN10 O20 S2.3Na | 1. Stoffe nach Spalte 1 und 2. Stoffe und Zubereitungen mit einem Massengehalt von insgesamt mehr als 0,1 % der Stoffe nach Spalte 1 dürfen zum Färben von Textil- und Ledererzeugnissen nicht in den Verkehr gebracht werden. | |
Abschnitt 27: Alkylphenole | |||
1. Nonylphenol C6H4(OH)C9H19 2. Nonylphenolethoxylate C15 H23 O(C2H4O)nH | 1. Stoffe nach Spalte 1 und 2. Zubereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 in einer Konzentration von 0,1 % oder darüber enthal- ten, dürfen für folgende Zwecke nicht in den Verkehr gebracht werden: a) zur industriellen und gewerblichen Reinigung, b) zur Haushaltsreinigung, c) zur Textil- und Lederverarbei- tung, d) als Emulgator in Zitzenbe- handlungsmitteln, e) zur Metallbearbeitung und Metallverarbeitung, f) zur Herstellung von Zellstoff und Papier, g) als Bestandteil von kosmeti- schen Mitteln, h) als Bestandteil von sonsti- gen Körperpflegemitteln und i) als Formulierungshilfsstoff in Pflanzenschutzmitteln und Bioziden. | (1) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe a gilt nicht für die Ver- wendung in geschlossenen Anlagen für die chemische Reinigung sowie in sonstigen Reinigungsanlagen, sofern die Reinigungsflüssigkeit aus den vorgenannten Anlagen recycelt oder verbrannt wird. (2) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe c gilt nicht für a) Verarbeitungsprozesse, bei denen kein Nonylphenolethoxylat in das Abwasser gelangt, sowie b) die Verwendung in Anlagen zum Entfetten von Schafshäuten, sofern die organische Fraktion vor der biologischen Abwasser- behandlung vollständig aus dem Prozesswasser entfernt wird. (3) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe e gilt nicht für die Ver- wendung in geschlossenen Anla- gen, bei denen die Reinigungsflüs- sigkeit recycelt oder verbrannt wird. (4) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe h gilt nicht für die Ver- wendung als Spermizid. (5) Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 Buchstabe i gilt nicht für vor dem 17. Juli 2003 zugelassene Biozide und Pflanzenschutzmittel bis zum Auslaufen der Zulassung sowie für Biozide, die der Übergangsregelung nach § 28 Abs. 8 ChemG unterlie- gen. | |
Abschnitt 28: Chromathaltiger Zement | |||
Zement | Zement und Zubereitungen, die Zement enthalten, dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn in der nach Wasserzugabe ge- brauchsfertigen Form der Gehalt an löslichem Chrom VI mehr als 2 mg/kg Trockenmasse des Zements be- trägt. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für das Inverkehrbringen zum Zwe- cke der Verwendung in überwach- ten geschlossenen und vollautoma- tischen Prozessen sowie in solchen Prozessen, bei denen Zement und zementhaltige Zubereitungen aus- schließlich mit Maschinen in Berüh- rung kommen und keine Gefahr von Hautkontakt besteht. | |
Abschnitt 29: Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) | |||
1. Benzo(a)pyren (BaP) | 50-32-8 | 1. Weichmacheröle für die Herstellung von Reifen oder Reifenbestandteilen für Kraftfahrzeuge, Lastkraftwagen, Schwerlaster, Krafträder und landwirtschaftliche Fahrzeuge dürfen ab dem 1. Januar 2010 nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie mehr als 1 mg BaP pro kg enthalten oder der Gehalt aller in Spalte 1 aufgeführten PAK zusammen mehr als 10 mg/kg beträgt. Die genannten Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn der Gehalt an polyzyklischen aromatischen Verbindungen, gemessen gemäß der Norm IP346 (Bestimmung der polyzyklischen Aromaten in nicht verwendeten Schmierölen und asphaltfreien Erdölfraktionen - Dimethylsulfoxid (DMSO)-Extraktion-Brechungsindex-Methode des Institute of Petroleum von 1998) weniger als 3 Masseprozent beträgt. Die Einhaltung der Grenzwerte für BaP und die aufgeführten PAK sowie die Korrelation der Messwerte mit dem DMSO-Extrakt sind vom Hersteller oder Importeur nach jeder größeren Änderung der Betriebsverfahren, spätestens jedoch alle sechs Monate, zu überprüfen. | Das Verbot nach Spalte 2 Nr. 2 gilt nicht für runderneuerte Reifen, sofern deren Laufflächen Weichmacheröle enthalten, die die in Spalte 2 Nr. 1 angegebenen Grenzwerte nicht überschreiten. |
2. Benzo(e)pyren (BeP) | 192-97-2 | ||
3. Benzo(a)anthracen (BaA) | 56-55-3 | ||
4. Chrysen (CHR) | 218-01-9 | ||
5. Benzo(b)fluoranthen (BbFA) | 205-99-2 | ||
6. Benzo(j)fluoranthen (BjFA) | 205-82-3 | ||
7. Benzo(k)fluoranthen (BkFA) | 207-08-9 | ||
8. Dibenzo(a,h)- anthracen (DBahA) | 53-70-3 | ||
2. Nach dem 1. Januar 2010 hergestellte Reifen und Laufflächen für die Runderneuerung von Reifen für die in Nummer 1 genannten Fahrzeuge dürfen nicht in den Verkehr gebracht werden, wenn sie Weichmacheröle enthalten, die die in Nummer 1 angegebenen Grenzwerte überschreiten. Die Grenzwerte gelten als eingehalten, wenn die vulkanisierte Gummimasse den Grenzwert von 0,35 % HBay gemäß der ISO-Norm 21461 (Vulkanisierter Gummi - Bestimmung der Aromatizität von Öl in vulkanisierter Gummimasse) nicht überschreitet. | |||
Abschnitt 30: Toluol | |||
Toluol | 108-88-3 | Klebstoffe und Sprühfarben mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr Toluol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht an den privaten Endverbraucher abgegeben werden. | |
Abschnitt 31: 1,2,4-Trichlorbenzol | |||
1,2,4-Trichlorbenzol | 120-82-1 | 1,2,4-Trichlorbenzol und Zubereitungen mit einem Massegehalt von 0,1 % oder mehr 1,2,4-Trichlorbenzol dürfen ab dem 15. Juni 2007 nicht in den Verkehr gebracht werden. | Das Verbot nach Spalte 2 gilt nicht für Stoffe und Zubereitungen |
1. als Synthese-Zwischenprodukt, | |||
2. als Prozesslösemittel in geschlossenen chemischen Anwendungen für Chlorierungsreaktionen oder | |||
3. bei der Herstellung von 1,3,5-Trinitro-2,4,6-triaminobenzol (TATB). | |||
Abschnitt 32: Perfluoroctansulfonate (PFOS) | |||
Perfluoroctan- sulfonate (PFOS) C8F17 SO2X [Säure (X = OH), Metallsalze (X = OM), Halogenide, Amide und andere Derivate einschließ- lich Polymere] | 1. Stoffe nach Spalte 1 und Zu- bereitungen, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massenge- halt von 0,005 % oder mehr enthalten, 2. neue Erzeugnisse oder Teile davon, die Stoffe nach Spalte 1 mit einem Massengehalt von 0,1 % oder mehr enthalten, be- rechnet im Verhältnis zur Masse der strukturell oder mikrostruk- turell verschiedenartigen Be- standteile, die PFOS enthalten, oder 3. neue Textilien oder andere neue beschichtete Werkstoffe, die Stoffe nach Spalte 1 mit ei- nem Gehalt von 1 µg/m² oder mehr des beschichteten Mate- rials enthalten, dürfen ab dem 27. Juni 2008 nicht in den Verkehr gebracht werden. | Die Verbote nach Spalte 2 Nr. 1 bis 3 gelten nicht für: 1. Fotoresistlacke und Antireflex- beschichtungen für fotolithogra- fische Prozesse, 2. fotografische Beschichtungen von Filmen, Papieren und Druckplatten, 3. Antischleiermittel für nicht dekoratives Hartverchromen (Chrom VI) und Netzmittel für überwachte Galvanotechniksys- teme, bei denen die PFOS- Emissionen in die Umwelt durch Einsatz der besten verfügbaren Technologien gemäß der Richt- linie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Ver- minderung der Umweltver- schmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. EU Nr. L 33 S. 1), auf ein Mindestmaß redu- ziert wird, 4. Hydraulikflüssigkeiten für die Luft- und Raumfahrt und die für deren Herstellung erforderlichen Stoffe und Zuberei- tungen. |
Text in der Fassung des Artikels 5 Gesetz zur Neuordnung des Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts G. v. 24. Februar 2012 BGBl. I S. 212, 1474 m.W.v. 1. Juni 2012
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4226/index.htm