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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
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§ 7 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
neugefasst durch B. v. 13.06.2003 BGBl. I S. 867; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 8053-6-20 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.11.1993; FNA: 8053-6-20 Sonstige Vorschriften
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§ 7 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 4, entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt,
- 2.
- entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt oder abgeben lässt,
- 3.
- entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder
- 4.
- entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung V. v. 21. Juli 2008 BGBl. I S. 1328 m.W.v. 26. Juli 2008
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Frühere Fassungen von § 7 ChemVerbotsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 26.07.2008 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung vom 21.07.2008 BGBl. I S. 1328 |
aktuell vorher | 01.06.2008 | Artikel 4 REACH-Anpassungsgesetz vom 20.05.2008 BGBl. I S. 922 |
aktuell | vor 01.06.2008 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 7 ChemVerbotsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 ChemVerbotsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemVerbotsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 ChemVerbotsV Straftaten (vom 01.06.2008)
... (2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder ... (3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 4 REACH-AnpG Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... vom 12. Oktober 2007 (BGBl. I S. 2382), wird wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt gefasst: § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) ... wie folgt geändert: 1. § 7 wird wie folgt gefasst: § 7 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe ... Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder ... (3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1328
Artikel 1 2. ChemVerbotsVÄndV Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... Stoffen und Zubereitungen nach § 2 Abs. 1" eingefügt. 3. § 7 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Nr. 1 wird wie folgt gefasst: ...
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