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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 26.01.2017 aufgehoben
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§ 8 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)
neugefasst durch B. v. 13.06.2003 BGBl. I S. 867; aufgehoben durch Artikel 4 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94
Geltung ab 01.11.1993; FNA: 8053-6-20 Sonstige Vorschriften
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Geltung ab 01.11.1993; FNA: 8053-6-20 Sonstige Vorschriften
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§ 8 Straftaten
(1) Nach § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1.
- entgegen § 1 in Verbindung mit dem Anhang die dort aufgeführten Stoffe, Zubereitungen oder Erzeugnisse in den Verkehr bringt oder
- 2.
- entgegen § 2 Abs. 1 Stoffe oder Zubereitungen ohne Erlaubnis in den Verkehr bringt.
(2) Nach § 27 Abs. 2 bis 4 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer durch eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet.
(3) Nach § 27c Abs. 1 des Chemikaliengesetzes ist strafbar, wer eine in § 7 Abs. 2 bezeichnete vorsätzliche Handlung begeht, obwohl er weiß, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll.
(4) Erkennt der Täter in den Fällen des Absatzes 3 leichtfertig nicht, dass der Stoff oder die Zubereitung für eine rechtswidrige Tat, die den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht, verwendet werden soll, ist er nach § 27c Abs. 2 des Chemikaliengesetzes strafbar.
Text in der Fassung des Artikels 4 REACH-Anpassungsgesetz G. v. 20. Mai 2008 BGBl. I S. 922 m.W.v. 1. Juni 2008
Frühere Fassungen von § 8 ChemVerbotsV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.06.2008 | Artikel 4 REACH-Anpassungsgesetz vom 20.05.2008 BGBl. I S. 922 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 8 ChemVerbotsV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 8 ChemVerbotsV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ChemVerbotsV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
REACH-Anpassungsgesetz
G. v. 20.05.2008 BGBl. I S. 922
Artikel 4 REACH-AnpG Änderung der Chemikalien-Verbotsverordnung
... einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt." 2. § 8 wird wie folgt geändert: a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1. b) ...
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