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Änderung § 7 ChemVerbotsV vom 01.06.2008
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§ 7 ChemVerbotsV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.06.2008 geltenden Fassung | § 7 ChemVerbotsV n.F. (neue Fassung) in der am 26.07.2008 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 21.07.2008 BGBl. I S. 1328 |
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(Textabschnitt unverändert) § 7 Ordnungswidrigkeiten | |
(Text alte Fassung) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 1 Abs. 4 in Verbindung mit Abschnitt 4 Spalte 3 Abs. 2 Satz 2 oder 3 des Anhangs oder § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet, 2. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen abgibt, ohne dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 erfüllt sind, 3. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 die in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen a) abgibt, ohne in dem Betrieb beschäftigt zu sein, die erforderliche Sachkunde nachgewiesen zu haben oder mindestens 18 Jahre alt zu sein, oder b) durch eine Person abgeben lässt, die nicht in dem Betrieb beschäftigt ist, die erforderliche Sachkunde nicht nachgewiesen hat oder die nicht mindestens 18 Jahre alt ist, 4. entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 das Abgabebuch nicht oder nicht vollständig führt oder entgegen § 3 Abs. 3 Satz 3 das Abgabebuch oder die Empfangsscheine nicht oder nicht für die vorgeschriebene Dauer aufbewahrt, 5. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 Stoffe oder Zubereitungen im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder 6. entgegen § 4 Abs. 2 Stoffe oder Zubereitungen im Versandhandel abgibt. | (Text neue Fassung) (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 2 Abs. 6 eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet. (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe b des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, auch in Verbindung mit Satz 2 oder Satz 4, entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder Nr. 3, jeweils auch in Verbindung mit Satz 2, oder entgegen § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 einen Stoff oder eine Zubereitung abgibt, 2. entgegen § 3 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 3 einen in § 3 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Stoff oder eine dort bezeichnete Zubereitung abgibt oder abgeben lässt, 3. entgegen § 4 Abs. 1 Satz 1 einen Stoff oder eine Zubereitung im Einzelhandel durch Automaten oder durch andere Formen der Selbstbedienung in den Verkehr bringt oder 4. entgegen § 4 Abs. 2 einen Stoff oder eine Zubereitung im Versandhandel abgibt. (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 26 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe c des Chemikaliengesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 3 Satz 1 oder Satz 3 das Abgabebuch nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder das Abgabebuch oder einen Empfangsschein nicht oder nicht mindestens fünf Jahre aufbewahrt. |
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