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Synopse aller Änderungen der RVWZPauschBeitrV am 18.12.2007
Diese Gegenüberstellung vergleicht die jeweils alte Fassung (linke Spalte) mit der neuen Fassung (rechte Spalte) aller am 18. Dezember 2007 durch § 22 des EinsatzWVG geänderten Einzelnormen. Synopsen für andere Änderungstermine finden Sie in der Änderungshistorie der RVWZPauschBeitrV.Hervorhebungen: alter Text, neuer Text
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RVWZPauschBeitrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.12.2007 geltenden Fassung | RVWZPauschBeitrV n.F. (neue Fassung) in der am 18.12.2007 geltenden Fassung durch § 22 G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2861 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Geltungsbereich | |
(Text alte Fassung) Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten (Dienstleistende) und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind. | (Text neue Fassung) Diese Verordnung findet Anwendung auf Personen, die auf Grund gesetzlicher Pflicht Wehrdienst oder Zivildienst leisten (Dienstleistende) oder sich in einem Wehrdienstverhältnis besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes befinden und nach § 3 Satz 1 Nr. 2 oder 2a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch versicherungspflichtig in der Rentenversicherung sind. |
§ 2 Beitragsberechnung | |
(1) Die Beiträge für Dienstleistende werden kalenderjährlich berechnet. Die Berechnungen werden getrennt für die jeweiligen Träger der allgemeinen Rentenversicherung und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der knappschaftlichen Rentenversicherung vorgenommen. (2) Die Beiträge werden wie folgt berechnet: | |
1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz erhalten: Summe der Arbeitsentgelte x Beitragssatz, | 1. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz oder Dienstbezüge aufgrund eines versicherten Wehrdienstverhältnisses besonderer Art nach § 6 des Einsatz-Weiterverwendungsgesetzes erhalten: Summe der Arbeitsentgelte oder Dienstbezüge x Beitragssatz, |
2. für Dienstleistende, die eine Verdienstausfallentschädigung nach dem Unterhaltssicherungsgesetz nicht erhalten: Beitragsbemessungsgrundlage x Beitragssatz x Zahl der Diensttage / 365 (in Schaltjahren: 366). | |
§ 3 Berechnungsgrundlagen | |
(1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind die der Verdienstausfallentschädigung gemäß § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze. | (1) Summe der Arbeitsentgelte (§ 2 Abs. 2 Nr. 1) sind im Fall einer Verdienstausfallentschädigung (1. Alternative) die der Verdienstausfallentschädigung nach § 13 Abs. 2 des Unterhaltssicherungsgesetzes vor Abzug von Steuern und Beitragsanteilen zugrunde liegenden Arbeitsentgelte bis zur jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze und im Fall von Dienstbezügen (2. Alternative) die beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. |
(2) Beitragsbemessungsgrundlage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die aus der für das Kalenderjahr der Dienstleistung geltenden Bezugsgröße abgeleiteten beitragspflichtigen Einnahmen nach § 166 Abs. 1 Nr. 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch. Solange unterschiedliche Bezugsgrößen bestimmt sind, ist jeweils die Bezugsgröße des Gebietes anzuwenden, in dem die in § 1 genannten Personen ihren Dienst regelmäßig ableisten. (3) Beitragssatz (§ 2 Abs. 2) ist der für die allgemeine Rentenversicherung sowie der für die knappschaftliche Rentenversicherung für den Zeitraum der Dienstleistung maßgebende Vomhundertsatz. (4) Diensttage (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) sind die Tage des Wehr- oder Zivildienstes, für die Beiträge zu zahlen sind. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4227/v153106-2007-12-18.htm