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Änderung § 1 InsBekV vom 30.06.2021
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§ 1 InsBekV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2021 geltenden Fassung | § 1 InsBekV n.F. (neue Fassung) in der am 17.07.2022 geltenden Fassung durch Artikel 7 G. v. 22.12.2020 BGBl. I S. 3256 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) 1 Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet haben den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen. 2 Die Veröffentlichung darf nur die personenbezogenen Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind. | (Text neue Fassung) 1 Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet haben den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen. 2 Die Veröffentlichung darf nur die Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Vorschriften, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind. 3 Für öffentliche Bekanntmachungen in Restrukturierungssachen im Internet gilt diese Verordnung entsprechend, soweit in den nachfolgenden Vorschriften nichts Abweichendes geregelt ist. |
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