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Änderung § 1 InsBekV vom 30.06.2021
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§ 1 InsBekV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2021 geltenden Fassung | § 1 InsBekV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.10.2019 BGBl. I S. 1466 |
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(Textabschnitt unverändert) § 1 Grundsatz | |
(Text alte Fassung) 1 Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet haben den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen. 2 Die Veröffentlichung darf nur die personenbezogenen Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Gesetzen, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind. | (Text neue Fassung) 1 Öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren im Internet haben den Anforderungen dieser Verordnung zu entsprechen. 2 Die Veröffentlichung darf nur die Daten enthalten, die nach der Insolvenzordnung oder nach anderen Vorschriften, die eine öffentliche Bekanntmachung in Insolvenzverfahren vorsehen, bekannt zu machen sind. |
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