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Änderung § 5 InsBekV vom 30.06.2021
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§ 5 InsBekV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 30.06.2021 geltenden Fassung | § 5 InsBekV n.F. (neue Fassung) in der am 30.06.2021 geltenden Fassung durch Artikel 1 V. v. 14.10.2019 BGBl. I S. 1466 |
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(Text alte Fassung) § 5 Inkrafttreten | (Text neue Fassung)§ 5 Übergangsregelung |
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. | 1 Für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, die vor dem 26. Juni 2018 eröffnet oder vor dem 26. Juni 2018 mangels Masse abgewiesen worden sind, bleiben die Vorschriften dieser Verordnung in der bis zum 29. Juni 2021 geltenden Fassung anwendbar. 2 Gleiches gilt für öffentliche Bekanntmachungen in Insolvenzverfahren, wenn der Antrag auf Eröffnung des Verfahrens vor dem 26. Juni 2018 anderweitig Erledigung gefunden hat. |
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