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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.03.2011 aufgehoben
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Erster Abschnitt - Postsicherstellungsverordnung (PSV)
V. v. 23.10.1996 BGBl. I S. 1535; aufgehoben durch Artikel 4 G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 506
Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Geltung ab 30.10.1996; FNA: 900-10-6-1 Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG, Deutsche Telekom AG
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Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften
§ 1 Zweck der Verordnung
§ 1 wird in 3 Vorschriften zitiert
Zweck dieser Verordnung ist es, eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Postwesens sicherzustellen
- 1.
- bei Naturkatastrophen oder bei besonders schweren Unglücksfällen,
- 2.
- im Rahmen internationaler Vereinbarungen zur Notfallbewältigung,
- 3.
- im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen,
- 4.
- im Rahmen von Bündnisverpflichtungen sowie
- 5.
- im Spannungs- und Verteidigungsfall.
§ 2 Verpflichtung
Das Unternehmen Deutsche Post AG ist im Rahmen seines Leistungsangebots verpflichtet, in den Fällen des § 1 durch ein Mindestangebot für jedermann und durch ein Vorrangangebot für bestimmte Aufgabenträger eine ausreichende Versorgung mit Dienstleistungen des Postwesens sicherzustellen.
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