§ 6 - Hopfengesetz (HopfG k.a.Abk.)

G. v. 21.10.1996 BGBl. I S. 1530; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 26.09.2022 BGBl. I S. 1550
Geltung ab 01.04.1997; FNA: 7821-2 Wein-, Hopfen- und Tabakbau
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§ 6 Inkrafttreten; Außerkrafttreten



(1) Die §§ 2 und 3 Abs. 3 treten am Tage nach der Verkündung in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt im übrigen am 1. April 1997 in Kraft. Gleichzeitig treten außer Kraft:

1.
das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens,

2.
die Verordnung über das Inkrafttreten des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7821-1-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,

3.
die Verordnung über Fristverlängerung betreffend das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7821-1-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,

4.
die Zweite Verordnung über Fristverlängerung betreffend das Gesetz über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7821-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung,

5.
die Verordnung zur Durchführung des Gesetzes über die Herkunftsbezeichnung des Hopfens in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7821-1-4, veröffentlichten bereinigten Fassung.



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