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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.07.2007 aufgehoben
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Teil 7 - Verordnung über die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen (IndMetAusbV k.a.Abk.)
V. v. 09.07.2004 BGBl. I S. 1502; aufgehoben durch § 29 V. v. 23.07.2007 BGBl. I S. 1599
Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-326 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2004; FNA: 806-21-1-326 Berufliche Bildung
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Teil 7 Gemeinsame Bestehensregelungen, Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 26 Bestehensregelung
(1) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn
- 1.
- im Prüfungsbereich Arbeitsauftrag und
- 2.
- im Gesamtergebnis der Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde
(2) Die Prüfungsbereiche Auftrags- und Funktionsanalyse, Fertigungstechnik sowie Wirtschafts- und Sozialkunde sind auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einzelnen Prüfungsbereichen durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Bei der Ermittlung des Ergebnisses für die mündlich geprüften Prüfungsbereiche sind das bisherige Ergebnis und das Ergebnis der mündlichen Ergänzungsprüfung im Verhältnis 2 : 1 zu gewichten.
§ 27 Übergangsregelung
(1) Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.
(2) Für Berufsausbildungsverhältnisse, die bis zum 31. Dezember 2004 beginnen, können die Vertragsparteien die Anwendung der bisherigen Vorschriften vereinbaren.
§ 28 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2004 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Industrielle Metall-Ausbildungsverordnung vom 15. Januar 1987 (BGBl. I S. 274), zuletzt geändert durch § 11 der Verordnung vom 9. Juli 2003 (BGBl. I S. 1359), außer Kraft.
Anlage 1 (zu den §§ 7, 11, 15, 19 und 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung in den industriellen Metallberufen Gemeinsame Kernqualifikationen
Anlage 1 wird in 15 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2004 S. 1513 - 1515)
Anlage 2 (zu § 7) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Anlagenmechaniker/zur Anlagenmechanikerin
Anlage 2 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2004 S. 1516 - 1525)
Anlage 3 (zu § 11) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Industriemechaniker/zur Industriemechanikerin
Anlage 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2004 S. 1526 - 1539)
Anlage 4 (zu § 15) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Konstruktionsmechaniker/zur Konstruktionsmechanikerin
Anlage 4 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2004 S. 1540 - 1551)
Anlage 5 (zu § 19) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Werkzeugmechaniker/zur Werkzeugmechanikerin
Anlage 5 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2004 S. 1552 - 1563)
Anlage 6 (zu § 23) Ausbildungsrahmenplan für die Berufsausbildung zum Zerspanungsmechaniker/zur Zerspanungsmechanikerin
Anlage 6 wird in 3 Vorschriften zitiert
(siehe BGBl. I 2004 S. 1564 - 1574)
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4250/b11433.htm