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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben

§ 1 - Einigungsstellen-Verfahrensverordnung (EinigungsStVV)

V. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2916; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2-4 Sozialgesetzbuch
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§ 1 Sitz der Einigungsstellen



Die Einigungsstellen haben ihren Sitz bei den Agenturen für Arbeit. Haben die Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, hat die Einigungsstelle ihren Sitz bei der Arbeitsgemeinschaft. Die Geschäfte der Einigungsstelle werden am Sitz der Einigungsstelle geführt.



 

Zitierungen von § 1 EinigungsStVV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 1 EinigungsStVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinigungsStVV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2 EinigungsStVV Mitglieder der Einigungsstelle
... der andere Träger der Leistung benennen auf Anforderung der Geschäftsstelle nach § 1 je einen Vertreter als Mitglied der Einigungsstelle sowie dessen Stellvertreter. Der ...