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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben

Verordnung zur Regelung der Grundsätze des Verfahrens für die Arbeit der Einigungsstellen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Einigungsstellen-Verfahrensverordnung - EinigungsStVV)

V. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2916; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2-4 Sozialgesetzbuch
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Eingangsformel



Auf Grund des § 45 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954, 2955) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung:


§ 1 Sitz der Einigungsstellen



Die Einigungsstellen haben ihren Sitz bei den Agenturen für Arbeit. Haben die Träger der Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch eine Arbeitsgemeinschaft gebildet, hat die Einigungsstelle ihren Sitz bei der Arbeitsgemeinschaft. Die Geschäfte der Einigungsstelle werden am Sitz der Einigungsstelle geführt.


§ 2 Mitglieder der Einigungsstelle



(1) Die Agentur für Arbeit und der andere Träger der Leistung benennen auf Anforderung der Geschäftsstelle nach § 1 je einen Vertreter als Mitglied der Einigungsstelle sowie dessen Stellvertreter. Der Stellvertreter hat bei Verhinderung des Mitgliedes dessen Rechte und Pflichten.

(2) Die Mitglieder der Einigungsstelle sollen sich bis zu ihrer ersten Sitzung einvernehmlich auf einen unabhängigen Vorsitzenden einigen. Die Mitglieder bestimmen außerdem einen Vertreter entsprechend Satz 1.

(3) Weitere Träger von Sozialleistungen sind an den Sitzungen der Einigungsstelle zu beteiligen, wenn auf Grund des Sachverhaltes nicht ausgeschlossen werden kann, dass sie zur Leistung an den Antragsteller verpflichtet sind. Sie sind zu beteiligen, wenn ein Mitglied der Einigungsstelle dies verlangt. Vor der Beteiligung ist das Einverständnis des Betroffenen einzuholen. Ergibt sich im Verfahren, dass der beteiligte Leistungsträger zur Leistung verpflichtet ist, tritt er als Mitglied an die Stelle des ursprünglich zur Leistung verpflichteten Mitgliedes.


§ 3 Zuständigkeit



Zuständig ist die Einigungsstelle bei der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft, in der ein Antrag gemäß § 37 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch gestellt wurde oder zu stellen wäre. Wird nach der Anrufung der Einigungsstelle eine andere Agentur für Arbeit oder Arbeitsgemeinschaft zuständig, entscheidet die angerufene Einigungsstelle abschließend.


§ 4 Anrufung der Einigungsstelle



(1) Die Einigungsstelle wird von dem Träger angerufen, der eine von der Entscheidung des anderen Trägers abweichende Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit oder Hilfebedürftigkeit treffen will oder der Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte. Die Anrufung hat unverzüglich nach der Feststellung zu erfolgen, dass der anrufende Träger eine abweichende Entscheidung treffen will. Haben beide Träger bereits eine Entscheidung getroffen, kann die Einigungsstelle von beiden Trägern angerufen werden.

(2) Die Anrufung der Einigungsstelle ist dem Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender noch nicht bestimmt ist, der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die erste Sitzung der Einigungsstelle soll innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung der Einigungsstelle durchgeführt werden.




§ 5 Sitzungen der Einigungsstelle



(1) Die Einigungsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle haben über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen der Einigungsstelle Verschwiegenheit zu bewahren. Die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, kann an den Sitzungen teilnehmen.

(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Einigungsstelle. Solange ein Vorsitzender nicht bestimmt ist, wird die Sitzung vom Mitglied des Trägers geleitet, der die Einigungsstelle angerufen hat.

(3) Über jede Sitzung der Einigungsstelle ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll hat die wesentlichen Gründe für die Entscheidung aufzuführen. Das Protokoll beinhaltet mindestens

1.
den Ort und die Zeit der Sitzung,

2.
die Namen der Anwesenden,

3.
den wesentlichen Inhalt der Verhandlung,

4.
die Anträge der Mitglieder der Einigungsstelle und

5.
die Beschlüsse der Einigungsstelle im Wortlaut.

Die Richtigkeit des Protokolls wird vom Vorsitzenden durch Unterschrift bestätigt. Der Vorsitzende leitet das Protokoll der Agentur für Arbeit und den anderen Mitgliedern der Einigungsstelle unverzüglich zu.




§ 6 Sachverständige



(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle können die Hinzuziehung von Sachverständigen verlangen. Sachverständige sollen nicht der Bundesagentur für Arbeit, dem Träger der anderen Leistung oder der Krankenkasse angehören oder mit ihnen in sonstiger Weise in geschäftlichen Beziehungen stehen.

(2) Der Sachverständige soll ein schriftliches Gutachten fertigen; er kann von der Einigungsstelle persönlich angehört werden. Den Mitgliedern ist vor der Entscheidung der Einigungsstelle ein angemessener Zeitraum zur Prüfung des Gutachtens einzuräumen.




§ 7 Anhörung des Antragstellers



Der Antragsteller kann persönlich angehört werden. Er kann zu der Anhörung mit einem Beistand erscheinen. Das vom Beistand Vorgetragene gilt als von dem Antragsteller vorgetragen, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.


§ 8 Entscheidung der Einigungsstelle



(1) Der Vorsitzende hat auf eine einvernehmliche Entscheidung der Einigungsstelle gemäß § 45 Abs. 2 Satz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch hinzuwirken. Sofern eine einvernehmliche Entscheidung nicht herbeigeführt werden kann, entscheidet die Einigungsstelle mit einfacher Mehrheit durch Beschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der gemäß § 7 beteiligte Antragsteller erhält eine Ausfertigung des Beschlusses zur Kenntnis. Die Entscheidung der Einigungsstelle ist für die an der Entscheidung beteiligten Träger bindend.

(2) Stimmberechtigt sind der Vorsitzende, der Vertreter der Agentur für Arbeit und der Vertreter des Trägers der anderen Leistung (§ 2 Abs. 1 und 3). Die Einigungsstelle ist beschlussfähig, wenn die stimmberechtigten Mitglieder oder ihre Vertreter anwesend sind. Weigert sich ein Träger nach Fristsetzung durch den Vorsitzenden durch Entsendung des Vertreters die Beschlussfähigkeit herbeizuführen, stellt der Vorsitzende diesen Sachverhalt fest. Danach kann ein Beschluss gefasst werden, auch ohne dass die Voraussetzungen nach Satz 2 vorliegen.

(3) Wechselt die örtliche Zuständigkeit nach § 36 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch, bleibt die Entscheidung der zuvor zuständigen Einigungsstelle für die betroffenen Leistungsträger bindend.


§ 9 Kosten



Die Kosten für das Verfahren der Einigungsstelle trägt die Agentur für Arbeit oder die Arbeitsgemeinschaft, bei der die Einigungsstelle ihren Sitz hat; den beteiligten Trägern werden Kosten nicht erstattet. Der Vorsitzende erhält außer in den Fällen des § 45 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend die einem ehrenamtlichen Richter zustehende Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung und zusätzlich eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 Euro für jeden durch Beschluss entschiedenen Fall. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers nach § 7 sind von der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft zu erstatten, bei der die Einigungsstelle ihren Sitz hat.


§ 10 Stellung der zugelassenen kommunalen Träger



Die gemäß § 6a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch zugelassenen kommunalen Träger haben an Stelle der Agenturen für Arbeit die aus dieser Verordnung folgenden Rechte und Pflichten.


§ 11 Inkrafttreten



Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft.


Schlussformel



Der Bundesrat hat zugestimmt.