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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben
§ 4 - Einigungsstellen-Verfahrensverordnung (EinigungsStVV)
V. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2916; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2-4 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2-4 Sozialgesetzbuch
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§ 4 Anrufung der Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle wird von dem Träger angerufen, der eine von der Entscheidung des anderen Trägers abweichende Entscheidung über die Erwerbsfähigkeit oder Hilfebedürftigkeit treffen will oder der Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte. Die Anrufung hat unverzüglich nach der Feststellung zu erfolgen, dass der anrufende Träger eine abweichende Entscheidung treffen will. Haben beide Träger bereits eine Entscheidung getroffen, kann die Einigungsstelle von beiden Trägern angerufen werden.
(2) Die Anrufung der Einigungsstelle ist dem Vorsitzenden oder, wenn ein Vorsitzender noch nicht bestimmt ist, der Geschäftsstelle schriftlich mitzuteilen. Die erste Sitzung der Einigungsstelle soll innerhalb von 14 Tagen nach Anrufung der Einigungsstelle durchgeführt werden.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende G. v. 20. Juli 2006 BGBl. I S. 1706 m.W.v. 1. August 2006
Frühere Fassungen von § 4 EinigungsStVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2006 | Artikel 13 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 4 EinigungsStVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 EinigungsStVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinigungsStVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 13 ArbGrdFortG Änderung der Einigungsstellen-Verfahrensverordnung
... vom 23. November 2004 (BGBl. I S. 2916) wird wie folgt geändert: 1. In § 4 Abs. 1 Satz 1 werden der Schlusspunkt gestrichen und die Wörter „oder der Krankenkasse, ...
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