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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben
§ 6 - Einigungsstellen-Verfahrensverordnung (EinigungsStVV)
V. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2916; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2-4 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2-4 Sozialgesetzbuch
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§ 6 Sachverständige
(1) Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle können die Hinzuziehung von Sachverständigen verlangen. Sachverständige sollen nicht der Bundesagentur für Arbeit, dem Träger der anderen Leistung oder der Krankenkasse angehören oder mit ihnen in sonstiger Weise in geschäftlichen Beziehungen stehen.
(2) Der Sachverständige soll ein schriftliches Gutachten fertigen; er kann von der Einigungsstelle persönlich angehört werden. Den Mitgliedern ist vor der Entscheidung der Einigungsstelle ein angemessener Zeitraum zur Prüfung des Gutachtens einzuräumen.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende G. v. 20. Juli 2006 BGBl. I S. 1706 m.W.v. 1. August 2006
Frühere Fassungen von § 6 EinigungsStVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2006 | Artikel 13 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 6 EinigungsStVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 6 EinigungsStVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinigungsStVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 13 ArbGrdFortG Änderung der Einigungsstellen-Verfahrensverordnung
... zu erbringen hätte, kann an den Sitzungen teilnehmen." 3. In § 6 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter „der Bundesagentur für Arbeit oder dem Träger ...
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