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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben
§ 7 - Einigungsstellen-Verfahrensverordnung (EinigungsStVV)
V. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2916; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2-4 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2-4 Sozialgesetzbuch
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§ 7 Anhörung des Antragstellers
§ 7 wird in 2 Vorschriften zitiert
Der Antragsteller kann persönlich angehört werden. Er kann zu der Anhörung mit einem Beistand erscheinen. Das vom Beistand Vorgetragene gilt als von dem Antragsteller vorgetragen, soweit dieser nicht unverzüglich widerspricht.
Zitierungen von § 7 EinigungsStVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 7 EinigungsStVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinigungsStVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 8 EinigungsStVV Entscheidung der Einigungsstelle
... durch Beschluss. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Der gemäß § 7 beteiligte Antragsteller erhält eine Ausfertigung des Beschlusses zur Kenntnis. Die ...
§ 9 EinigungsStVV Kosten
... jeden durch Beschluss entschiedenen Fall. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers nach § 7 sind von der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft zu erstatten, bei der die ...
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