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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben
§ 9 - Einigungsstellen-Verfahrensverordnung (EinigungsStVV)
V. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2916; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2-4 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2-4 Sozialgesetzbuch
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§ 9 Kosten
Die Kosten für das Verfahren der Einigungsstelle trägt die Agentur für Arbeit oder die Arbeitsgemeinschaft, bei der die Einigungsstelle ihren Sitz hat; den beteiligten Trägern werden Kosten nicht erstattet. Der Vorsitzende erhält außer in den Fällen des § 45 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend die einem ehrenamtlichen Richter zustehende Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz in der jeweils gültigen Fassung und zusätzlich eine besondere Aufwandsentschädigung in Höhe von 60 Euro für jeden durch Beschluss entschiedenen Fall. Die notwendigen Auslagen des Antragstellers nach § 7 sind von der Agentur für Arbeit oder der Arbeitsgemeinschaft zu erstatten, bei der die Einigungsstelle ihren Sitz hat.
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