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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2010 aufgehoben
§ 5 - Einigungsstellen-Verfahrensverordnung (EinigungsStVV)
V. v. 23.11.2004 BGBl. I S. 2916; aufgehoben durch Artikel 2 Abs. 6 G. v. 03.08.2010 BGBl. I S. 1112
Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2-4 Sozialgesetzbuch
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Geltung ab 01.01.2005; FNA: 860-2-4 Sozialgesetzbuch
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§ 5 Sitzungen der Einigungsstelle
(1) Die Einigungsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung. Die Sitzungen der Einigungsstelle sind nicht öffentlich. Der Vorsitzende und die Mitglieder der Einigungsstelle haben über den Inhalt und das Ergebnis der Beratungen der Einigungsstelle Verschwiegenheit zu bewahren. Die Krankenkasse, die bei Erwerbsfähigkeit Leistungen der Krankenversicherung zu erbringen hätte, kann an den Sitzungen teilnehmen.
(2) Der Vorsitzende leitet die Sitzungen der Einigungsstelle. Solange ein Vorsitzender nicht bestimmt ist, wird die Sitzung vom Mitglied des Trägers geleitet, der die Einigungsstelle angerufen hat.
(3) Über jede Sitzung der Einigungsstelle ist ein Protokoll zu fertigen. Das Protokoll hat die wesentlichen Gründe für die Entscheidung aufzuführen. Das Protokoll beinhaltet mindestens
- 1.
- den Ort und die Zeit der Sitzung,
- 2.
- die Namen der Anwesenden,
- 3.
- den wesentlichen Inhalt der Verhandlung,
- 4.
- die Anträge der Mitglieder der Einigungsstelle und
- 5.
- die Beschlüsse der Einigungsstelle im Wortlaut.
Text in der Fassung des Artikels 13 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende G. v. 20. Juli 2006 BGBl. I S. 1706 m.W.v. 1. August 2006
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Frühere Fassungen von § 5 EinigungsStVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.08.2006 | Artikel 13 Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 BGBl. I S. 1706 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 5 EinigungsStVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 5 EinigungsStVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EinigungsStVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende
G. v. 20.07.2006 BGBl. I S. 1706
Artikel 13 ArbGrdFortG Änderung der Einigungsstellen-Verfahrensverordnung
... der Krankenversicherung zu erbringen hätte." angefügt. 2. Dem § 5 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Die Krankenkasse, die bei ...
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