Tools:
Update via:
Änderung § 8 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 08.11.2006
Ähnliche Seiten: Änderungshistorie der SchulMBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 08.11.2006 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Höchstpreise, Mitteilungspflichten | |
(Text alte Fassung) (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle setzt für beihilfefähige Erzeugnisse einen Höchstpreis fest. Sie übermittelt die jeweils gültigen Höchstpreise einschließlich einer Begründung an das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft. (2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt über repräsentative Erhebungen die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur Zubereitung von Mahlzeiten verwendeten Mengen Milch und Milcherzeugnisse und teilt diese dem Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Schuljahres mit. | (Text neue Fassung) Die nach Landesrecht zuständige Stelle setzt für beihilfefähige Erzeugnisse einen Höchstpreis fest. Sie übermittelt die jeweils gültigen Höchstpreise einschließlich einer Begründung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. |
Anzeige
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4284/al0-3518.htm