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Änderung § 3 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 18.03.2009

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§ 3 a.F. (alte Fassung)
in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung
§ 3 n.F. (neue Fassung)
in der am 18.03.2009 geltenden Fassung
durch Artikel 3 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491

(Textabschnitt unverändert)

§ 3 Beihilfefähige Erzeugnisse


(Text alte Fassung)

(1) Die Beihilfe wird für die Lieferung der Erzeugnisse, für die in den Rechtsakten nach § 1 eine Beihilfe verbindlich vorgeschrieben ist, gewährt.

(2) Die schulische Einrichtung oder der Schulträger verpflichtet sich schriftlich der nach Landesrecht zuständigen Stelle gegenüber, die beihilfefähigen Erzeugnisse nicht bei der Zubereitung von Mahlzeiten für Schüler zu verwenden. Dies gilt nicht, wenn die Abgabe in einer vorschulischen Einrichtung erfolgt.

(Text neue Fassung)

(1) Die Beihilfe wird für die Lieferung der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Erzeugnisse gewährt, soweit sie keine Süßungsmittel im Sinne der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung vom 29. Januar 1998 (BGBl. I S. 230, 231), die zuletzt durch Artikel 3 der Verordnung vom 30. September 2008 (BGBl. I S. 1911) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung enthalten.

(2) Die Erzeugnisse dürfen nicht für die Zubereitung von Schulmahlzeiten verwendet werden; abweichend hiervon können die Erzeugnisse kalt für die Zubereitung nicht erhitzter Schulmahlzeiten in den Räumlichkeiten der Schule oder des Kindergartens eingesetzt werden.

(3) Die in Anhang I Kategorie I Buchstabe a und b der Verordnung (EG) Nr. 657/2008 genannten Produkte können erhitzt werden, bevor sie zum Direktverzehr verwendet werden.



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