Tools:
Update via:
Änderung § 8 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung vom 18.03.2009
Ähnliche Seiten: weitere Fassungen von § 8 Schulmilch-Beihilfen-Verordnung, alle Änderungen durch Artikel 3 MilchMaOrdRuaÄndV am 18. März 2009 und Änderungshistorie der SchulMBhVHervorhebungen: alter Text, neuer Text
Verpasst?
§ 8 a.F. (alte Fassung) in der vor dem 18.03.2009 geltenden Fassung | § 8 n.F. (neue Fassung) in der am 18.03.2009 geltenden Fassung durch Artikel 3 V. v. 10.03.2009 BGBl. I S. 491 |
---|---|
(Textabschnitt unverändert) § 8 Höchstpreise, Mitteilungspflichten | |
(Text alte Fassung) (1) Die nach Landesrecht zuständige Stelle setzt für beihilfefähige Erzeugnisse einen Höchstpreis fest. Sie übermittelt die jeweils gültigen Höchstpreise einschließlich einer Begründung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. (2) Die nach Landesrecht zuständige Stelle ermittelt über repräsentative Erhebungen die nach § 3 Abs. 2 Satz 2 zur Zubereitung von Mahlzeiten verwendeten Mengen Milch und Milcherzeugnisse und teilt diese dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz innerhalb von zwei Monaten nach Ende des jeweiligen Schuljahres mit. | (Text neue Fassung) Die nach Landesrecht zuständige Stelle setzt für beihilfefähige Erzeugnisse einen Höchstpreis fest. Sie übermittelt die jeweils gültigen Höchstpreise einschließlich einer Begründung an das Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz. |
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/gesetz/4284/al17572-0.htm