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§ 14a - Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG)

Artikel 1 G. v. 22.06.1998 BGBl. I S. 1485; zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.07.1998; FNA: 9241-34 Güterbeförderung
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§ 14a Durchführung von Beihilfeverfahren



1Das Bundesamt ist zuständig für die Durchführung von Beihilfeprogrammen des Bundes nach

1.
der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1) und

2.
der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1).

2Die Zuständigkeit des Bundesamtes nach Satz 1 umfasst sämtliche Aufgaben im Zusammenhang mit der Beihilfegewährung.



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Frühere Fassungen von § 14a GüKG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 25.05.2017Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
vom 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 2 Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
vom 22.12.2008 BGBl. I S. 2967
aktuellvor 01.01.2009früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 14a GüKG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 14a GüKG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GüKG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 15 GüKG Datei über Unternehmen des gewerblichen Güterkraftverkehrs und des gewerblichen Personenverkehrs mit Kraftomnibussen (Verkehrsunternehmensdatei) (vom 26.11.2019)
... Ahndung von Zuwiderhandlungen, 5. Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne des § 14a und 6. Beantwortung von Anfragen von Erteilungsbehörden und zuständigen ...
§ 15a GüKG Werkverkehrsdatei (vom 26.11.2019)
... im Werkverkehr, 4. zur Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne des § 14a und 5. für die Erledigung der Aufgaben, die ihm nach dem Gesetz zur Sicherstellung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zum Vorschlag für eine Verordnung des Rates über die Erweiterung des Geltungsbereichs der Verordnung (EU) Nr. 1214/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates über den gewerbsmäßigen grenzüberschreitenden Straßentransport von Euro-Bargeld zwischen Mitgliedstaaten des Euroraums
G. v. 25.11.2012 BGBl. II S. 1381
Artikel 1a EUBGTrG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... (BGBl. I S. 212) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach § 14a wird folgender § 14b eingefügt: „§ 14b Durchführung von ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... durch ein Komma ersetzt. b) In Nummer 4 wird nach der Angabe „des § 14a " das Wort „und" angefügt. c) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Fahrpersonalgesetzes
G. v. 31.07.2010 BGBl. I S. 1057
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... angefügt: „5. Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne des § 14a ". 4. § 15a Absatz 4 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 ... „4. zur Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne des § 14a ". 5. § 19 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 wird ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... von Zuwiderhandlungen, 5. Durchführung von Beihilfeverfahren im Sinne des § 14a und 6. Beantwortung von Anfragen von Erteilungsbehörden und zuständigen ...

Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes, des Fahrpersonalgesetzes, des Gesetzes zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern, des Straßenverkehrsgesetzes und des Gesetzes über die Errichtung eines Kraftfahrt-Bundesamtes
G. v. 16.05.2017 BGBl. I S. 1214
Artikel 1 GüKGuaÄndG Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes
... technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung,". 4. § 14a wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 wird die Angabe „Verordnung (EG) ...