§ 14 Marktbeobachtung
(1) 1Das Bundesamt beobachtet und begutachtet die Entwicklung des Marktgeschehens im Verkehr (Marktbeobachtung). 2Die Marktbeobachtung umfasst den Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsgüterverkehr, den Luftverkehr sowie die Logistik. 3Mit der Marktbeobachtung sollen Entwicklungen auf dem Verkehrs- und Logistikmarkt frühzeitig erkannt werden. 4Es besteht keine Auskunftspflicht.
(2) 1Das Bundesamt berichtet dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur über den jeweiligen Stand der Entwicklung des Marktgeschehens und die absehbare künftige Entwicklung. 2Es bereitet dazu Daten aus dem Verwaltungsvollzug auf und erstellt oder betreut kurz- und mittelfristige Prognosen zum Güter- und Personenverkehr.
(3) Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1 und 2 dürfen dem Bundesamt vom Statistischen Bundesamt, dem Kraftfahrt-Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder aus den von diesen geführten Wirtschaftsstatistiken, insbesondere der Verkehrsstatistik, zusammengefaßte Einzelangaben übermittelt werden, sofern diese keine Rückschlüsse auf eine bestimmte oder bestimmbare Person zulassen.
(4) Die vom Bundesamt im Rahmen der Marktbeobachtung gewonnenen personenbezogenen Daten dürfen nur für Zwecke der Marktbeobachtung gespeichert und verwendet werden.
Frühere Fassungen von § 14 GüKG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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interne Verweise§ 2 GüKG Ausnahmen (vom 19.07.2024) ... zur Prüfung aushändigen oder in anderer Weise zugänglich machen. (2) § 14 bleibt ...
§ 15a GüKG Werkverkehrsdatei (vom 26.11.2019) ... 3. als Auswahlgrundlage für Unternehmensbefragungen im Rahmen der Marktbeobachtung nach § 14 sowie für die Durchführung der Unternehmensstatistik im Werkverkehr, 4. zur ...
Zitat in folgenden NormenBinnenschiffahrtsaufgabengesetz (BinSchAufgG)
neugefasst durch B. v. 20.03.2023 BGBl. 2023 I Nr. 82, 126; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 409
§ 9 BinSchAufgG Binnenschiffsbestandsdatei (vom 21.03.2023) ... der Zollverwaltung des Bundes, 5. Durchführung der Marktbeobachtung nach § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes an das Bundesamt für Logistik und Mobilität übermittelt werden. ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 17.06.2013 BGBl. I S. 1558
Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und des Personenbeförderungsgesetzes
G. v. 22.11.2011 BGBl. I S. 2272
Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.10.2006 BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149
Zehnte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 31.08.2015 BGBl. I S. 1474; zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2147
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Zweites Gesetz zur Änderung des Autobahnmautgesetzes für schwere Nutzfahrzeuge
G. v. 22.12.2008 BGBl. I S. 2967
Artikel 2 2. ABMGÄndG ... § 14 des Güterkraftverkehrsgesetzes vom 22. Juni 1998 (BGBl. I S. 1485), das zuletzt durch Artikel ...
Zweites Gesetz zur Änderung des Güterkraftverkehrsgesetzes und anderer Gesetze
G. v. 06.11.2008 BGBl. I S. 2162, 2983
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