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Änderung § 20a KrPflAPrV vom 01.04.2012
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§ 20a KrPflAPrV a.F. (alte Fassung) in der vor dem 01.04.2012 geltenden Fassung | § 20a KrPflAPrV n.F. (neue Fassung) in der am 01.04.2012 geltenden Fassung durch Artikel 36 G. v. 06.12.2011 BGBl. I S. 2515 |
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(Text alte Fassung) § 20a (neu) | (Text neue Fassung)§ 20a Frist |
1 Die zuständige Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen eines Monats nach Eingang des Antrags den Antragseingang und den Empfang der Unterlagen und teilt ihm mit, welche Unterlagen fehlen. 2 Sie hat über Anträge nach § 2 Absatz 4 des Krankenpflegegesetzes kurzfristig, spätestens drei Monate nach Vorlage der Nachweise über das Vorliegen der Voraussetzungen dieses Gesetzes zu entscheiden. 3 Für Anträge nach § 2 Absatz 3, 3a, 5, 5a und 6 des Krankenpflegegesetzes verlängert sich die Frist auf vier Monate. 4 Über die Feststellung wesentlicher Unterschiede ist dem Antragsteller ein rechtsmittelfähiger Bescheid zu erteilen. 5 Satz 3 tritt für Anträge nach § 2 Absatz 3 des Krankenpflegegesetzes am 1. Dezember 2012 in Kraft. |
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